Urteil
Bundesverfassungsgericht vom 14.07.2005 - 1 BvR 2151/03
(Umgangsrecht des Vaters unrechtmäßig
unbefristet ausgeschlossen - OLG Celle aufgehoben)
In
dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn C...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte .....,
-
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 8. September 2003 - 21 UF
121/03 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Elze vom 24. Juni 2003 - 8 F 4/02 UG –
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter
Hoffmann-Riem
am 14. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts
Celle vom 8. September 2003 - 21 UF 121/03 – und
des Amtsgerichts Elze vom 24. Juni 2003 – 8
F 4/02 UG - verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz
1 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben. Die
Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
2. Das Land
Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen
für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu
ersetzen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet
sich gegen die Zurückweisung einer Regelung
des Umgangsrechts mit seinem Sohn.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist
Vater des am 8. September 1999 geborenen D., der
aus der nichtehelichen Beziehung des Beschwerdeführers
mit der Kindesmutter hervorgegangen ist und bei
dieser lebt.
2. Mit Beschluss
vom 24. Juni 2003 wies das Amtsgericht Elze nach
mehrfacher Anhörung der Kindeseltern und nach Einholung
eines Sachverständigengutachtens den Antrag
des Beschwerdeführers auf Regelung des Umgangs
mit seinem Kind zurück.
Die hiergegen
gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht
Celle mit Beschluss vom 8. September 2003 nach
Anhörung der Kindeseltern und nach ergänzender
Stellungnahme der Sachverständigen zurück.
Entscheidend
sei, dass das Verhältnis
beider Eltern zueinander derart gespannt sei, dass
jeglicher Kontakt mit dem Beschwerdeführer
die Kindesmutter für Außenstehende ersichtlich
seelisch aufwühle. Dabei seien diese seelischen
Belastungen den Feststellungen der gerichtlich
bestellten Sachverständigen zufolge so massiv,
dass sie sich auf das Kind übertrügen,
es verunsicherten und somit für die eigene
seelische Entwicklung des Kindes schädlich
auswirkten. Da es gegenwärtig nicht absehbar
sei, wie lange dieser Zustand noch andauern werde,
vermöge das Gericht auch keine zeitliche Befristung
des Umgangsrechts auszusprechen.
3. Mit seiner
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung seines Rechts aus Art. 6 Abs.
2 GG.
Die Gerichte
hätten das Elternrecht
des Beschwerdeführers unverhältnismäßig
eingeschränkt. Das Oberlandesgericht habe
ausdrücklich anerkennen müssen, dass
der Beschwerdeführer grundsätzlich in
der Lage sei, sachgerecht mit dem Kind umzugehen.
Die Verantwortung für den unerträglichen
Zustand zwischen den Kindeseltern treffe allein
die Kindesmutter. Es könne dem Beschwerdeführer
nicht angelastet werden, dass er ohne eigene Schuld
oder Verantwortung seelische Belastungen bei der
Mutter auslöse, welche sich auf das Kind auswirkten.
Die Gerichte hätten veranlassen müssen,
dass die Kindesmutter alles tue, um die Voraussetzungen
für ein Umgangsrecht zu schaffen.
Die Verfassungsbeschwerde
ist der Niedersächsischen Landesregierung und
der Verfahrensbeteiligten des Ausgangsverfahrens
zugestellt worden. Während die Niedersächsische
Landesregierung Bedenken hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit
des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts
geäußert hat, hat die Kindesmutter die
angegriffenen Entscheidungen verteidigt.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen
des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind gegeben. Die Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG.
1. Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten
Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge
des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art.
6 Abs. 2 Satz 1 GG.
Der sorgeberechtigte
Elternteil muss demgemäß grundsätzlich den
persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen
Elternteil ermöglichen. Können sich die
Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts
nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung
zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen
der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen
Individualität als Grundrechtsträger
berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206
f.>; 64, 180 <187 f.>).
Eine Einschränkung oder ein
Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils
ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen
des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert,
um eine Gefährdung seiner seelischen oder
körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl.
BVerfGE 31, 194 <209 f.>).
2. Nach diesen
Maßstäben
sind die angegriffenen Entscheidungen mit Art.
6 Abs. 2 GG nicht vereinbar.
Beide Gerichte
haben eine Regelung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers abgelehnt.
Dies kommt in der Wirkung einem Umgangsrechtsausschluss
gleich, ohne dass der Beschwerdeführer im
vorliegenden Fall anhand der Entscheidungsbegründung
erkennen kann, für welche Dauer er eine erneute
Prüfung des Umgangsrechts begehren kann. Die
Beschlüsse stehen dementsprechend nicht mit
dem Grundgedanken der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein,
dass in den Fällen, in denen sich die Eltern
nicht über die Ausübung des Umgangsrechts
einigen können, die Gerichte eine "Entscheidung" zu
treffen haben, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen
der Eltern als auch das Wohl des Kindes berücksichtigt
(vgl. BGH, FamRZ 1994, 158 ff.).
Das Oberlandesgericht
hat die Zurückweisung einer Umgangsregelung zwar mit
der Erwägung begründet, es sei nicht
absehbar, wann sich die gegenwärtige Situation ändern
würde.
Diese Begründung ist jedoch
im Hinblick auf die Äußerung der Kindesmutter
in der Anhörung vor dem Oberlandesgericht,
sie werde alles tun, um "ihr" Kind vor dem Beschwerdeführer
zu schützen, nicht tragfähig. Überdies
rechtfertigt die besagte Begründung unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
nicht eine Nichtregelung des Umgangs, sondern allenfalls
einen befristeten Umgangsausschluss. Die angegriffenen
Entscheidungen genügen demnach nicht den inhaltlichen
Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG und verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht.
3. Die Entscheidung über
die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs.
2 BVerfGG.
Von einer weiteren
Begründung
wird abgesehen (vgl. § 93 d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
Papier Hohmann-Dennhardt Hoffmann-Riem
Quelle: http://www.recht-in.de/urteile/urteil.php?urteilID=122248 |