SOZIALGERICHT
HANNOVER
Beschluss
In dem Rechtsstreit
SG Hannover vom 17.02.2005 - S 52 SO 37/05 ER (Fahrtkosten
für Umgangsrecht
sind untypische Bedarfe und daher nach SGB XII zu übernehmen)
xxxxx Hannover, Antragsteller,
gegen
Region Hannover
- Fachbereich Soziales -, vertr, d. d, Regionspräsidenten,
Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover,
Antragsgegnerin,
hat das Sozialgericht Hannover - 52. Kammer-
am 7. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht XXX
beschlossen:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, dem Antragsteller seine durch Ausübung des im Beschluss des Amtsgerichts Hannover
vom 19.2.1999 beschriebenen Umgangsrechts entstehenden Fahrtkosten (nicht die
seiner Kinder) vorläufig zu gewähren.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin
zu 9/10, die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers
zu 1/10 zu erstatten.
Gründe:
Der sinngemäße
Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin
im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
dem Antragsteller 50% des für jedes Kind maßgeblichen
Sozialhilfesatzes als Grundbedarf, sowie für
jeden Aufenthaltstag und für jedes der Kinder
1/30 des im maßgeblichen Regelsatz enthaltenen
Ernährungsanteils seit dem 1,11,2004 zu gewähren
und dem Kläger die Fahrtkosten für die
Wahrnehmung seines Umgangsrechtes seit dem 1.1.2005
zu erstatten, hat nur hinsichtlich der dem Antragsteller
selbst im Rahmen seines Umgangsrechtes entstehenden
Fahrtkosten Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung kann das Gericht nach § 83 b Abs. 2 SGG treffen,
wenn glaubhaft gemacht ist, dass der geltend gemachte Anspruch gegenüber
der Antragsgegnerin besteht und ohne eine vorläufige Regelung wesentliche
Nachteile zu entstehen drohen (§ 66 b Abs. 2 Satz 2 iVm § 920 Abs.
2 ZPO).
Der Antragsteller
hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht,
soweit es um die Regelsatzleistungen für seine Kinder und deren Fahrtkosten geht.
Eine einstweilige Anordnung dient nicht als Widerspruchs-
und Klageersatz sondern soll gegenwärtige
oder zukünftige wesentliche Nachteile abwenden.
Soweit Leistungen für die Zeit vor Antragstellung
bei Gericht auf Eriass einer einstweiligen Anordnung,
d.h. vor dem 27.1.2005 begehrt werden, fehlt es
bereits an einem fortwirkenden Nachteil, den es
abzuwenden gilt. Insoweit ist der Antragsteller
auf das Widerspruchs- bzw. Klageverfahren zu verweisen.
Hinsichtlich
der übrigen
begehrten Leistungen fehlt es mit Ausnahme der
dem Antragsteller entstehenden Fahrtkosten an einem
Anordnungsanspruch. Der Antragsteller macht keinen
eigenen Bedarf, sondern einen Bedarf seiner Kinder
geltend, wenn er einen Grundbedarf von 50% des
für jedes Kind maßgeblichen Regelsatzes,
sowie für jeden Aufenthaltstag und für
jedes der Kinder 1/30 des im maßgeblichen
Regelsatz enthaltenen Emährungsanteil begehrt.
Sein Hinweis
auf seine Unterhaltspflicht geht fehl. Eine Unterhaltspflicht
besteht bei entsprechender Leistungsfähigkeit in Höhe fehlender
Leistungsfähigkeit des Antragstellers und
Fehlens anderweitigen Einkommens haben die Kinder
einen eigenen Sozialhilfeoder Soztaigeldanspruch.
Der Anspruch
der Kinder erfasst sowohl den Grundbedarf, den
Ernährungsanteil,
wie auch den notwendigen Bedarf an Fahrtkosten
zur Wahrnehmung des Umgangsrechts, die ebenfalls
nicht beim Antragsteller anfallen, soweit nicht
er sondern die Kinder Reiseaufwendungen haben.
Die insoweit entstehenden Kosten des Umgangsrechts
müssen mithin von den Kindern geltend gemacht
werden.
Hinsichtlich der dem Antragsteller
entstehenden Fahrtkosten besteht ein Anordnungsanspruch.
Der Antragsteller
bezieht Arbeitslosengeld II, so dass von seiner
Erwerbsfähigkeit auszugehen
ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich,
dass es an der Erwerbsfähigkeit fehlt.
Liegt es aber
so, so sind zwar grundsätzlich Kosten, die durch den Umgang
mit den getrennt lebenden minderjährigen Kindern
entstehen, im Regelsatz des Arbeitslosengeldes
II enthalten.
Dies gilt aber
nur, soweit nicht eine sonstige (andere) Lebenslage
anzunehmen ist. Bei der Annahme einer sonstigen
Lebenslage gilt der Vorrang des SGBII nicht (nach § 5 Abs.
2 sind nur die Leistungen nach dem 3. Kapitel des
SGB XII (mit Ausnahmen des § 34 SGB XII, soweit
nicht § 22 Abs. 5 SGB II vorliegt) ausgeschlossen,
nicht aber Leistungen aufgrund sonstiger Lebenslagen. § 34
SBG XII scheidet aus, da es sich nicht um eine
dem drohenden Wohnungsverlust vergleichbare Notlage
handelt. Die Übernahme derartiger Umgangskosten
ist nach der bisherigen Rechtssprechung als Teil
des notwendigen Lebensunterhaltes angesehen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt
BVerwG, FEVS 46, 89-94):
„Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Kosten
für die Ausübung des Umgangsrechte mit getrenntlebenden Kindern, obwohl
zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens
gehörend, nicht durch die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach
Regelsätzen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG in Verbindung mit § 1 Regelsatzverordnung
in der hier maßgeblichen Fassung vom 10. Mai 1971 ) abgedeckt sind. Denn
durch Regelsatzleistungen ist nur der Regelbedarf aus den in § 1 Abs. 1
Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen abzudecken. Das ist aber nur der
ohne die Besonderheit des Einzelfalles bei vielen Hilfeempfängem gleichermaßen
bestehende, nicht nur einmalige Bedarf (vgl. BVerwGE 87. 212 <216>). Daran
fehlt es bei dem aus der Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Bedarf;
denn dieser Bedarf besteht nicht bei vielen Hilfeempfängern aus der Regelsatzgruppe
der Haushaltsvorstände bzw. Alleinstehenden (§ 2 Abs. 1 Sätze
1 und 2 Regeisatzverordnung) gleichermaßen, sondern nur bei nicht sorgeberechtigten,
von ihren Kindern getrennt lebenden Eltemteilen. Er stellt deshalb - je nach
Lage des Einzelfalles - einen einmaligen oder besonderen Bedarf dar, für
den einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen
nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kommen. Dass Eiternbesuche bei
getrenntlebenden Kindern als Besonderheit des Einzelfalles nach § 22 Abs.
1 Satz 2 BSHG eine von den Regelsätzen abweichende Bemessung laufender Leistungen
rechtfertigen können, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. November
1992 f BVerwGE 91.156 <15S>) angemerkt."
Richtig ist allerdings, dass mit der Ablösung des BSHG durch das SGB XlI
einmalige Leistungen regelmäßig im Regelsatz enthalten sind. Darüber
hinausgehende Leistungen können allenfalls darlehensweise erbracht werden,
was wiederum deutlich macht, dass auch diese aufgrund der Ruckzahlungsverpflichtung
vom Regelsatz abgedeckt sind.
Gleichwohl gilt das nur dann, wenn es sich um eine „normale Lebenslage" („normale
Bedarfslage) handelt. Kam es nach der bisherigen Rechtetage mit der Möglichkeit
einmalige Bedarfe zu gewähren auf eine Unterscheidung zwischen einmaligen
Leistungen nach § 21 BSHG und dem § 27 Abs. 2 BSHG (jetzt § 73
SGB XII) nicht an, so hat sich das mit der Aufsplitterung der Zuständigkeiten
(Leistungen nach SGB II durch die ARGE und Leistungen nach SGB xII durch den
Sozialhilfeträger} geändert. Es bedarf nunmehr einer genauen Zuordnung
der Leistung zu einer Regelleistung oder zu einer Hilfe in anderen (sonstigen)Lebenslagen.
Entscheidend
ist bei der Zuordnung, ob es sich um eine „normale Lebenslage" handelt,
d.h. eine Lebenslage, die entsprechend dem Bedarfsdeckungsprinzip
durch die Regelleistungen abgedeckt wird, oder
um eine andere Lebenslage, Wenn auch getrennt lebende
Familien keine Seltenheit mehr sind, sind sie gleichwohl
nicht die Regel und deshalb sind ihre Bedürfnisse
nicht durch die normalen Regelleistungen abgedeckt,
soweit ein für den „Normalhaushalt untypischer
Bedarf entsteht, weil diese nur die typischen Haushalte
unterer Einkommensgruppen (§ 28 Abs. 3 SGB
XII) abdecken. Entscheidend ist, dass die Lebenslage
des Antragstellers in ihrer sie kennzeichnenden
Typik von dem Regeltatbestand der Hilfe zum Lebensunterhalt
nicht erfasst wird. So ist eine Trennung, deren Überwindung
erhebliche Kosten verursacht, nicht zu vergleichen
mit einer Trennung, die nicht mit einem Ortswechsel
verbunden ist. Dementsprechend handelt sich jedenfalls
dann um eine sonstige Lebenslage nach § 73
SGB XII (ähnlich LPK § 27 BSHG Rdnr,
7f), wenn nicht unerhebliche Reisekosten anfallen.
Die jeweilige Reisen Hamburg- Hannover übersteigen
die Unerheblichkeit deutlich. Da es sich beim Umgangsrecht
um notwendigen Bedarf handelt, ist das Ermessen
auf die Gewährung der Fahrtkosten reduziert
(BVerwG a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde
zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen -
Bremen statt. Sie ist binnen eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht
(SG) Hannover, Calenberger Esplanade 8, 30169
Hannover, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb
der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen, Georg-Wilhelm-Straße
1, 29223 Gelle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen
- Bremen, Contrescarpe 32, 28203 Bremen schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Hilft das Sozialgericht
der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem Landessozialgericht Niedersachsen
- Bremen zur Entscheidung vor.
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