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SOZIALGERICHT
SCHLESWIG
Beschluss
In dem Rechtsstreit
SG Schleswig vom 09.03.2005 - S2 AS 52/05 ER (Kinder Regelleistungen im Rahmen
des Umgangsrecht sind notwendiger Bedarf)
Antragstellerin -
gegen
Arbeitsgemeinschaft Kiel, Vertr.d:d.GF H.Stöcken, steliv. GF H.Stremlau,
Adolf-Westphal-Straße 2, 24143 Kiel,
- Antragsgegnerin-
hat die 2.Kammer des Sozialgerichts Schleswig am 09.März 2005 durch ihren
Vorsitzenden Direktor des Sozialgerichts Dr. Neumann ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, im Rahmen des Umgangsrechts die Fahrkosten der
Tochter der Antragstellerin am 23. März 2005 von Lauenburg nach Kiel und am 27. März 2005 von
Kiel nach Lauenburg sowie den Aufenthalt in Kiel für fünf Tage (
Tagessatz á 7,00 Euro ) zu finanzieren.
2. Die Antragsgegnerin
wird weiter verpflichtet , über die bisher anerkannten
Mietkosten in Höhe von 326,71 Euro weitere
43,29 € monatlich bis einschließlich
Juni 2005 zu gewähren.
3. Im Übrigen wird der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
4. Die Antragsgegnerin
trägt
zwei Drittel der Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I.
Mit ihrem am 18. Februar 2005 per Telefax beim Sozialgericht Schleswig eingegangenen
Antrags, auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragsgegnerin:
1. Einen höheren Grundbedarf als Regelleistung für die Ausübung
des Umgangsrechts mit ihrer XXX Tochter im Rahmen des Arbeitslosengeldes II.
2. Die Berücksichtigung der
Unterkunftskosten in voller Höhe.
3. Den Mehrbedarf
für Krankheitsbedingte
kostenaufwendige Ernährung.
Die 42jährige Antragstellerin ist geschieden. Ihre 14jährige Tochter
ist im letzten Jahr aus der gemeinsamen Wohnung, deren Kosten in Höhe
von 374,78 Euro wie aus der Lebensunterhalt bis Ende letzten Jahres durch Sozialhilfeleistung
finanziert wurde, zum Vater nach Lauenburg gezogen. Sie besucht die Antragstellerin
etwa alle zwei bis drei Wochen in Kiel. Diese Kosten wurden bisher von der
Sozialhilfe übernommen. Mit Bescheid vom 03 März 2005 lehnte die
Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für die Ausübung des
Umgangsrechts ( Antrag vom 27 Januar 2005 ) ab, da diese Sonderleistung durch
die gewährte Regelleistung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von
345,00 Euro ( Bescheid vom 30 November 2004 ) abgedeckt werde.
Mit ihrem Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht
die Antragstellerin geltend, dass 2004 das Sozialamt
die Besuchkosten von XXX -- als einmalige Beihilfe
gewährt
hätte. Sie beantrage über Ostern wiederum
die Übernahme der Besuchskosten ( Antrag vom
03. März 2005 ). Ihr stände auch die Übernahme
der tatsächlichen Mietkosten in Höhe
von 418,07 Euro statt der nur 374,78 Euro zu. Weiterhin
sei ihr der bis Ende 2004 vom Sozialamt gewährt
monatliche Mehrbedarf in Höhe von 18,00 Euro
für die Kosten aufwendiger Ernährung
auf Grund ihrer MCS-Erkrankung weiter zu gewähren.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich
1. einen höheren Grundbedarf als den Regelbedarf für die Ausübung
des Umgangsrechts bei Arbeitslosengeld II zu gewähren –Hilfsweise,
einmalige Beihilfen zu gewähren,
2. die Unterkunftskosten
in voller Höhe bei der Berechnung zu berücksichtigen,
3. den Mehrbedarf
für Krankheitsbedingte
kostenaufwendige Ernährung zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt in Schrift und Satz,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung, beruft sie sich auf den Inhalt der ablehnenden Bescheide
und führt ergänzend aus, dass im Bewilligungsbescheid vom 30. November
2004 Unterkunftskosten in Höhe von 326,71 Euro für die Bruttokaltmiete
sowie die vollen Heizkosten, in Höhe von monatlich 48,07 Euro enthalten
seien.
Im Übrigen, könnten
die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe
von 418,07 Euro nicht übernommen werden, da
sie unangemessen seien. Es sei der Antragstellerin
zumutbar, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermietung
oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken.
Der Antragstellerin, sei bereits während des
Bezugs von Sozialhilfeleistung, Gelegenheit zur
Senkung der Unterkunftskosten gegeben worden. Diese
Gelegenheit habe sie nicht genutzt, obwohl sie
bereits 1998 genügend Zeit gehabt hätte,
einen angemessenen Wohnraum zu finden oder auf
andere Weise, die Kosten zu senken.
Die im Rahmen
des Umgangsrechts mit XXX entstehenden Kosten
könnten nicht
mehr übernommen werden, da § 20 des Zweiten
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) eine § 22
Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)
entsprechende Regelung nicht mehr vorsehe. Eine Öffnung
der Regelleistung für die individuelle Bedarfssituation,
sei damit weitgehend verhindert. Über einen
eventuell zu zahlenden ,,Ernährungsbedingten“ Mehrbedarf,
sei noch nicht entschieden worden.
Zur Ergänzung des Sachverhalts
verweist die Kammer, auf die beigezogene Verwaltungsakte
der Antragsgegnerin sowie auf die eingereichten
Schriftsätze, einschließlich Anlagen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insofern, als die Antragstellerin
die Übernahme der ,,Krankheitsbedingten“ Mehrkosten aufgrund ihrer
MCS-Erkrankung begehrt. Es fehlt insofern an einen Rechtsschutzbedürfnis,
da die Antragsgegnerin laut ihres Schriftsatzes vom 24 Februar 2005 noch nicht
entschieden hat, ob und ggf. in welcher Höhe, der Abtragstellerin nach
den Richtlinien des SGB II ein Mehrbedarf zusteht.
Der vorliegende
Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes in einer Vornahmesache
(Übernahme von höheren Mietkosten sowie
Kostenübernahmen im Rahmen des Umgangsrechts)
ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg
zu den Sozialgerichten gemäß § 51
Abs. 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eröffnet.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
kann auch schon vor Klagerhebung erfolgen, § 86
b Abs. 3 SGG.
Der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist
teilweise begründet.
Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes, im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis,
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, setzt einen
Anordnungsgrund ( die Notwendigkeit der Eilentscheidung) und einen Anordnungsanspruch
(der rechtliche Anspruch auf die begehrte Maßnahme) voraus. Sowohl Anordnungsgrund
als auch Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen, § 86 b Abs. 2 Satz
4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Für die
Antragstellerin bedeutet dies, dass die Anforderungen an die materielle Beweislast,
die sie hinsichtlich der ihr günstigen endscheidungserheblichen Umstände
trägt, insbesondere hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit der
vorgetragenen Tatsachen, geringer als in einem Klageverfahren sind. Je mehr
im einstweiligen Anordnungsverfahren möglicherweise vollendete Tatsachen
geschaffen werden, desto größer muss die Wahrscheinlichkeit des
Anspruchs auf die begehrte Leistung sein.
Soweit im Eilverfahren
zugesprochene Mittel in der Regel verbraucht
werden, sind sie bei einer gegenteiligen Entscheidung
im Hauptsacheverfahren nur schwer seitens der
Behörde wieder auszugleichen
und im Ergebnis mit Erfolg zurück zu fordern.
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin sowohl
einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund
hinsichtlich der begehrten Kosten für das
Umgangsrecht ihrer Tochter XXX glaubhaft gemacht.
Im Gegensatz
zur Auffassung der Antragsgegnerin, hält die erkennende Kammer § 20
SGB II als Rechtsgrundlage für die Übernahme
der im Rahmen des Umgangsrechts anfallenden Kosten,
für geeignet. Zwar umfasst die Übernahme
nach § 20 Abs. 1 SGB II die Sicherung des
Lebensunterhalts, insbesondere Ernährung,
Kleidung, Körperpflege, Hausarzt, die Bedarfe
des täglichen Lebens sowie in vertretbarem
Umfangs auch den Umgang mit den leiblichen Kindern,
mag dahin stehen. Auf jeden Fall, ist die Aufzählung
in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erschöpfend,
wie das Wort ,,insbesondere“ zeigt. Mit der
Regelleistung soll der im Normalhaushalt auftretende
typische Bedarf abgedeckt werden. Getrennt lebende
Familien – Wie hier die Antragstellerin und
ihr geschiedener Ehemann mit der gemeinsamen Tochter – sind
zwar keine Seltenheit mehr, machen gleichwohl – glücklicherweise – nicht
die Regel aus. Durch das Umgangsrecht mit XXX,
besteht für die Antragstellerin ein untypischer
Bedarf, der im Sozialhilferecht, als besondere
Leistung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG abgedeckt
war. Entsprechend, hat die Antragstellerin im letzten
Jahr als Sozialhilfeempfängerin, auch die
Kosten für die Realisierung des Umgangsrechts
gewehrt bekommen. Mit der Schaffung des SGB II
ist für die erwerbsfähigen Bedürftigen
eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen worden.
Der Rückgriff auf die Leistungen der Sozialhilfe
ist grundsätzlich durch § 5 SGB II ausgeschlossen.
Nach Auffassung der Kammer bedeutet dies jedoch
nicht zwangsläufig eine Schlechterstellung
der ALG II-Empfänger gegenüber den Sozialhilfeempfängern.
Dies wäre schon wegen der höheren Regelleistung
nach § 20 Abs. 2 SGB II, die etwa 16 % über
dem Regelsatz der Sozialhilfe liegen soll, nicht
gerechtfertigt. Wenn Hilfeempfänger, nach § 73
des zwölften Buches des Sozialgesetzbuches
(SGB XII) in sonstigen Lebenslagen, Leistungen
erhalten können, muss dies durch eine grundgesetzkonforme
Auslegung der §§ 20 ff SGB II ebenfalls
gewährleistet sein. Anderen Falls, wäre
das durch Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
garantierte Sozialstaatprinzip, verletzt.
Im vorliegenden Fall kann die
Antragstellerin sich auch auf Artikel 6 Abs. 2
Satz 1 GG berufen.
Dieser Artikel
schützt das
Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils,
ebenso wie die elterliche Sorge des geschiedenen
Mannes der Antragstellerin (so Kammerbeschluss
des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichtes – BVerfG – vom
25. Oktober 1994 – 1 B vR 1197/93 -).
Nach den Darlegungen
des BVerfG bedeutet die Übertragung des Sorgerechts von
einem Elternteil, nach der Scheidung, dass nur
dieser Elternteil die notwendigen Entscheidungen über
die Pflege und Erziehung des Kindes zu treffen
hat und die entsprechenden Elternfunktionen tatsächlich
wahrnimmt. Jedoch soll nach der gesetzlichen Regelung
des Umgangsrechts die Bindung des Kindes zu dem
anderen Elternteil fortbestehen und entsprechend
berücksichtigt werden. Das Umgangsrecht ermöglicht
so der geistigen Befindung ihrer Tochter und deren
Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige
Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen
Beziehungen zu ihr aufrecht zu erhalten und einer
Entfremdung vorzubeugen. Dabei sind auch Seitens
der Antragsgegnerin, die zwischen den Eltern getroffenen
Besuchsregelungen, zu beachten, solange sie nicht
missbräuchlich zur Überwälzung von
Kosten auf die Antragsgegnerin ausgenutzt werden.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ausgehend,
von den in der familiengerichtlichen Praxis zu § 1634
Abs. 2 Satz 1 das Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) entwickelten Grundsätzen, wonach als
Mindeststandart der monatliche Wochenendbesuch
des Kindes, beim Umgangsberechtigten als die im
Regelfall den Zweck des Umgangsrechtes wahrende
Regelung, angesehen wird, ist die Regelung mit
den etwa alle 2 bis 3 Wochen stattfindenden Besuches
XXX bei der Antragstellerin nicht unangemessen.
Berücksichtigt man die Entfernung von Lauenburg
nach Kiel, ist die Kostenbelastung für die
Antragsgegnerin noch vertretbar. Dies gilt auch
hinsichtlich des Mehrbedarfs von 7,00 Euro täglich,
den XXX zum Essen und Trinken und Befriedigen der
sonstigen lebensnotwendigen Bedürfnisse als
14Jährige mindestens braucht. Da hinsichtlich
der Besuch XXX bei der Antragstellerin Anfangs
und Ende Februar 2005 kein Eilbedürfnis mehr
vorliegt, war die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zumindest zur Übernahme der beantragten
Kosten anlässlich des nächsten anstehenden
Besuches zu Ostern, zu verpflichten. Für ein
etwaiges Hauptverfahren und die Erhebung einer
Fortsetzungsfeststellungsklage, sei schon hier
angedeutet, dass die Kammer die Antragsgegnerin
auch zur Übernahme der anlässlich, der
bei den beiden bereits stattgefundenen Besuchen
im Jahre 2005 angefallenen Kosten für verpflichtet
hält. Die Gesetze des SGB II sind grundrechtskonform
so auszulegen und zu interpretieren, dass die Finanzierung
der notwendigen Umgangsrechtrwahrnehmung sichergestellt
wird. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich,
dass der Gesetzgeber einen Rückfall unter
den Standard der bisherigen Sozialhilfe, mit dem
SGB II beabsichtigte.
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung war insoweit stattzugeben.
Der Antrag auf Erlass einstweiligen Anordnung ist
auch insoweit begründet,
als die Antragsgegnerin bis einschließlich Juni 2005 die tatsächlichen
Unterkunftskosten in Höhe von 418,07 Euro zu tragen hat. Rechtsgrundlage
dafür ist § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Die Antragsgegnerin hat die
tatsächlichen Aufwendungen, für die Unterkunft, auch soweit sie den
angemessen Bedarf übersteigen, solange zu berücksichtigen, wie es
der Antragstellerin nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermietung oder auf andere Weise, die Aufwendungen zu
senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Aus den herbei
gezogenen Verwaltungsunterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin
der Antragstellerin eine kostengünstigere und zugleich angemessene und
zumutbare Wohnung nachgewiesen hat. Entgegen ihrer Auffassung ist die Antragstellerin
nicht bereits 1998 oder bereits seit dem Zeitpunkt der Scheidung 1996 verpflichtet,
sich eine kostengünstigere Unterkunft zu suchen. Vielmehr wohnte ihre
Tochter XXX bis zum letzten Jahr noch bei ihr, so dass ein größerer
Wohnungsbedarf bestand. Wenn die Antragstellerin im Jahre 2004 nach dem Auszug
ihrer Tochter aufgefordert wurde, sich eine günstigere Unterkunft zu suchen,
läuft nach Inkrafttreten des § 22 Abs. 1 SGB II ab dem 01. Januar
2005 eine Frist von maximal 6 Monaten, in der die Antragsgegnerin die tatsächlichen
Unterkunftskosten zu berücksichtigen hat.
Nach Angaben der Antragstellerin hat sie bereits ihre Wohnung gekündigt
und damit die erforderlichen Schritte zur Senkung der Unterkunftskosten eingeleitet.
Die Kammer wertet ihr Verhalten hinsichtlich der ihr obliegenden Mitwirkungspflichten
als ausreichend. Ein sofortiger Auszug und Umzug ist der Antragstellerin mit
Inkrafttreten des SGB II nicht erzwingbar aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das
anteilige Obsiegen der Antragstellerin. Diese braucht keine Gerichtskosten
zu tragen; das sozialgerichtliche Verfahren ist für sie kostenfrei, § 183
SGG.
Rechtmittelbelehrung.
Gegen diese
Entscheidung ist die Beschwerde gemäß § 172,
173 SGG an das Schleswig.Holsteinische
Landessozialgericht gegeben. Sie ist binnen eines
Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Sozialgericht
Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13,
24837 Schleswig, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen.
Dr. Neumann
Direktor des Sozialgerichts
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