OLG Nürnberg, Urteil vom 30.11.2006 - 5 U 1921/06
Vorinstanz
1 0 207/06 LG Regensburg
Oberlandesgericht Nürnberg
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In Sachen
...
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Braun, den Richter am Oberlandesgericht Kimpel und den Richter am Oberlandesgericht Redel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2006 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 25. Juli 2006 abgeändert.
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 34.551,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2005, sowie weitere 419,80 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31. Januar 2006 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger 70% jedes weiteren materiellen Schadens sowie jeden weiteren immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines 30%igen Mithaftungsanteils des Klägers aus dem Unfall vom 25. Oktober 2005 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des zweiten Rechtszugs tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 44 % und der Kläger 56%, von denen des ersten Rechtszugs tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 40 % und der Kläger 60 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf
110.715,81 Euro
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Haftung für einen Verkehrsunfall, der sich am 25. Oktober 2004 kurz nach 21.00 Uhr auf der Gemeindeverbindungsstraße
von R nach O ereignete.
Der Kläger befuhr die nur 3 m breite Straße mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit seines Motorrollers von 50 km/h und eingeschaltetem
Abblendlicht. Er prallte ungebremst gegen Deichsel und Bordwand des 1,52 m breiten, auf der vom Kläger aus gesehen rechten Fahrbahnseite
unbeleuchtet abgestellten landwirtschaftlichen Anhängers des Beklagten zu 1). Bei einer Geschwindigkeit von bis zu 25 - 30 km/h hätte der
Kläger den landwirtschaftlichen Anhänger rechtzeitig gesehen und ihm ausweichen können; bei der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit war
der Unfall für ihn unvermeidbar.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall folgende Verletzungen: Leberruptur, Pankreasruptur, Claviculafraktur. rechts, Schädel-Hirntrauma mit
Blutauflagerung auf Tentcrium und Contre-Coup¬Blutung links parietal, Orbitahämatom rechts mit Risswunde über rechtem Augenlid,
Herzkontusion, Abriss eines Sehnenfadens der sog. dreizipfligen Herzklappe (Trikuspidalklappe). Er war infolge des Unfalls vom 25. Oktober
bis 13. November 2004, vom 18. bis 19. Juli 2005 und vom 22. August bis 2. September 2005 in stationärer Behandlung. Der letztgenannte
Klinikaufenthalt diente der Rekonstruktion der Trikuspidalklappe. Als Dauerschaden verblieben ihm die erhöhte Gefahr, an einer Endokarditis
zu erkranken, Verwachsungen im Bauchraum und eine sich über den gesamten Oberkörper hinziehende Narbe. Er kann sich daher nicht im gleichen
Maße wie vor dem Unfall sportlich betätigen und muss auch bei kleineren invasiven Eingriffen, etwa beim Zahnarzt, vorbeugend Antibiotika nehmen.
Die Beklagte zu 2) zahlte vorgerichtlich auf den materiellen Schaden von 3.879,72 Euro unter Zugrundelegung einer auf sie entfallenden
Haftungsquote von 30 % 1.163,91 Euro und auf den Schmerzensgeldanspruch 2.000,00 Euro.
Das Landgericht hat die Beklagten durch Endurteil vom 25. Juli 2006, auf das wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, dazu
verurteilt, den materiellen und immateriellen Schaden des Klägers unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 80% zu ersetzen und ein
Schmerzensgeld von weiteren 33.000,00 Euro zu bezahlen. Gegen dieses beiden Parteien am 28. Juli 2006 zugestellte Urteil haben die
Beklagten am 14. August 2006 und der Kläger am 28. August 2006 Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel am 21. August bzw. 28. August
2006 begründet.
Der Kläger meint, das Sichtfahrgebot habe für ihn in der Unfallnacht nicht gegolten, weil er Hindernis wie dem landwirtschaftlichen
Anhänger des Beklagten zu 1) nicht habe rechnen müssen. Da er nur mit der halben an der Unfallstelle an sich zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren sei, sei der Unfall für ihn unabwendbar gewesen. Unabhängig davon habe das Erstgericht das
Schmerzensgeld zu gering bemessen, weil es wesentliche Umstände wie seine 40 cm lange Narbe nicht berücksichtigt habe. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 28. August 2006 und die weiteren Schriftsätze
vom 30. August und 29. November 2006 verwiesen.
Der Kläger stellt im Berufungsverfahren folgenden Antrag:
I. Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 25.07.2006, Az.: 1 0 207/06 wird aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen wird.
II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger ein weiteres Schmerzensgeld über den
zugesprochenen Betrag von 33.000,00 Euro hinaus zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird sowie noch
weitere 775,94 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31. Januar 2006 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren materiellen Schaden
sowie jeden weiteren immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 25. Oktober 2004 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagten stellen im Berufungsverfahren folgenden Antrag:
I. Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 25.07.2006, Az.: 0 207/06 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Beklagten machen geltend, das Erstgericht habe den Verstoß des Klägers gegen das Sichtfahrgebot nicht genügend berücksichtigt
und deshalb verkannt, dass die von den Beklagten bereits geleisteten Zahlungen im Hinblick auf die sie treffende Haftungsquote
ausreichend seien. Auch beim Schmerzensgeld schieße das Landgericht weit über das Ziel hinaus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 17. August und den
weiteren Schriftsatz vom 1. Dezember 2006 Bezug genommen.
Beide Berufungen sind zulässig, in der Sache hat aber nur das Rechtsmittel der Beklagten geringfügigen Erfolg.
1. Die Beklagten haften nach § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nrn. 1, 2 PflVG als Gesamtschuldner für die durch den streitgegenständlichen Unfall
verursachten materiellen und immateriellen Schäden des Klägers. Diese Haftung ist jedoch nach § 17 StVG auf 70 % des Schadens beschränkt,
da dieser auch vom Kläger mit verursacht wurde und der Unfall für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis war.
a) Unabwendbar war der Unfall insbesondere für den Kläger schon deshalb nicht, weil er gegen das in § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO normierte
Sichtfahrgebot verstoßen hat.
Im Hinblick auf die zumindest unklaren Ausführungen zu diesem Thema sowohl in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wie
in der Berufungsbegründung des Klägers hält der Senat folgende Klarstellung für geboten: Das Sichtfahrgebot ist die wichtigste Regel
für die Fahrgeschwindigkeit (Burmann in Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 9. Aufl. 3 Rdnrn. 4ff). Der Bundesgerichtshof
hat es als "goldene Regel" bezeichnete (BGHSt. 16, 145). Sie gilt ausnahmslos auf allen Straßen und für alle Fahrzeugarten, auch für
Fahrradfahrer (OLG Nürnberg NZV 2004, 358), bei Tag, Dunkelheit und unter allen Witterungsverhältnissen (BGH VRS 67, 195). Fahren auf
Sichtweite bedeutet, dass der Fahrer in der Lage sein muss, vor einem Hindernis, das sich bereits auf der Straße befindet, innerhalb
der übersehbaren Strecke anzuhalten (BGH NJW-RR 1987, 1235). Mit solchen, auch unbeleuchteten Hindernissen wie Fußgängern oder stehenden,
unbeleuchteten Fahrzeugen (BGHSt. a. a. 0.; NZV 1988, 57) auf dem nicht einsehbaren Teil seiner Fahrbahn muss der Fahrzeugführer immer
rechnen (BGH VRS 6, 296; 35, 117).
Anderes gilt nur für auf der Fahrbahn befindliche Gegenstände, deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist. Diese
sind, wie etwa ein Splitthaufen oder ein Reifenprotektor (BGH VersR 1972, 1067; VersR 1984, 741), durch fehlenden Kontrast und hohe
Lichtabsorption gekennzeichnet. Der streitgegenständliche Anhänger zählt ebenso wenig die ein unbeleuchteter, mit einem Tarnanstrich
versehener Panzer (BGH DAR 1987, 325), ein Lkw-Reifen (OLG Jena OLGR 2006, 96), Papierrollen (OLG Koblenz NZV 2006, 198) oder dunkel
gekleidete Fußgänger (OLG Nürnberg OLGR 2003, 230) zu diesen Ausnahmefällen; er ist hierfür schon viel zu groß.
Das Sichtfahrgebot zeigt die höchstzulässige Geschwindigkeit an und wird durch den Vertrauensgrundsatz nur dahin beschränkt, dass der
Kraftfahrer nicht damit rechnen muss, dass ein Entgegenkommender mit einer ins Gewicht fallenden Geschwindigkeit verkehrswidrig auf ihn
zufährt und dass während seiner für andere sichtbaren Annäherung von der Seite her keine Hindernisse in die Fahrbahn gelangen
BGH NJW 1985, 1950).
Wenn der Kläger, ob bauartbedingt oder aus anderen Gründen mit Abblendlicht fuhr, war er verpflichtet, seine Geschwindigkeit an dessen
kürzere Reich- und Sichtweite anzupassen (BGH VM 63, 52; BGHSt. a. a. 0.; OLG Frankfurt DAR 1991, 99; OLG Hamm NZV 1992, 407). Ihm ist
also nicht vorzuwerfen, dass sein Roller nur über Abblendlicht verfügt, sondern dass er seine Fahrweise nicht an diese Gegebenheiten
angepasst hat.
b) Für den Beklagten zu 1) war der Unfall wegen der von ihm eingeräumten Verstöße gegen die StVO ebenso wenig unvermeidbar; sein
Verursachungsanteil wiegt sogar deutlich schwerer als der des Klägers.
aa) Der Beklagte zu 1) hat zunächst gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO verstoßen, der jegliches Halten und damit erst recht Parken an engen
Straßenstellen Verbietet. Eng in diesem Sinne ist eine Straßenstelle, wenn der neben dem parkenden Fahrzeug zur Durchfahrt frei bleibende Raum einem Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite von 2,50 m (§ 32 Abs. 1 Satz 1 StVZO) nicht die Einhaltung
des Sicherheitsabstandes von 0,50 m von dem abgestellten Fahrzeug gestattet und damit ein gefahrloses Vorbeifahren onne ungewöhnliche
Schwierigkeiten ermöglicht. Der Haltende muss daher eine Fahrbahnbreite von wenigstens ca. 3 m bis 3,50 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand
freihalten (BayObLG NJW 1960, 1484; OLG Düsseldorf NZV 2000, 339; Hess in Janiszewski/Jagow/Burmann, a. a. 0., 12 Rdnr. 6).
Der 1,52 m breite Anhänger des Beklagten zu 1) bildete für den Verkehr auf der nur 3 m breiten Gemeindeverbindungsstraße ein Hindernis, das
von einem gewöhnlichen Pkw nicht nur nicht leicht, sondern nahezu überhaupt nicht ohne Inanspruchnahme der neben der Straße liegenden
landwirtschaftlichen Nutzflächen umfahren werden konnte. Da der Anhänger zudem für mehrere Stunden während der Dunkelheit abgestellt war,
wiegt dieser Verkehrsverstoß außergewöhnlich schwer.
bb) Der Beklagte zu 1) hat seinen Anhänger zudem entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 StVO nicht mit einer eigenen Lichtquelle beleuchtet. Angesichts
der Größe des Anhängers und der geringen Breite der Gemeindeverbindungsstraße erscheint dieses Verhalten des Beklagten zu 1) kaum verständlich.
cc) Schließlich hat der Beklagte zu 1) die von ihm hervorgerufene erhebliche Gefahr für den Verkehr noch dadurch weiter vergrößert, dass er
entgegen § 12 Abs. 4 StVO seinen Anhänger nicht rechts sondern links parkte, ohne dass die hierfür in Satz 4 dieser Vorschrift genannten
Voraussetzungen gegeben waren.
So hatte der herannahende Kläger ebenso wie andere Verkehrsteilnehmer nicht einmal die Chance durch die Wirkung der roten Rückstrahler das
Hindernis früher zu erkennen. Stattdessen ragte ihm die Anhängerdeichsel entgegen.
Die Summe der vom Anhänger des Beklagten zu 1) ausgehenden und sich beim Unfall auswirkenden Gefahren -Parken auf der linken Seite, Parken an
einer Engstelle und fehlende Beleuchtung - ist erheblich größer als die vom Motorroller des Klägers ausgehende Gefahr, die nur durch die wenn
auch erheblich überhöhte Geschwindigkeit vergrößert wurde.
Wegen der Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Fahrzeug beleuchtung für die Erkennbarkeit durch andere Verkehrsteilnehmer kann sich der Verkehr
grundsätzlich darauf verlassen, dass Fahrzeuge unter den in § 17 StVO genannten Umständen ordnungsgemäß beleuchtet sind. Bei Unfällen, die
auf dem Verstoß eines Verkehrsteilnehmers gegen die Beleuchtungspflicht beruht, wird daher vielfach dessen alleinige oder doch überwiegende
Haftung bejaht (KG DAR 1983, 82; OLG Hamm Schaden-Praxis 1996, 339; VersR 1999, 898/900; OLG Köln VersR 1988, 751; OLG Stuttgart
Schaden-Praxis 1996, 272). Hier kommt die im Verhältnis zum Straßenquerschnitt außergewöhnliche Breite des unbeleuchteten Anhängers und des
Parken entgegen der Fahrtrichtung hinzu.
Das Gewicht des Verursachungsbeitrags des Beklagten zu 1) wird noch weiter erhöht durch den Grad des ihm anzulastenden Verschuldens
(BGH N711 2005, 249). Ihm unterlief anders als dem Kläger nicht nur eine im fließenden Verkehr infolge ungenügender Aufmerksamkeit immer
wieder vorkommende Verletzung von Verkehrsvorschriften. Er ließ seinen Anhänger bewusst als ein angesichts der Dunkelheit gefährliches
Hindernis für die anderen Verkehrsteilnehmer stehen. Wenn er auch gewiss nicht mit einem Unfall wie dem streitgegenständlichen gerechnet hat,
so offenbart dieses Verhalten doch ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer, die
während mehrer Stunden diese Gemeindeverbindungsstraße zumindest mit Pkws nur dann benutzen konnten, wenn sie bereit und in der Lage waren über
den Acker zu, fahren.
Nur weil andererseits der Kläger nahezu doppelt so schnell unterwegs war als erlaubt, hält der Senat hier die beim Auffahren auf ein
unbeleuchtetes Hindernis weithin übliche Haftungsverteilung von 70 % zu 30 % zu Lasten desjenigen der das Hindernis zu verantworten hat, für angemessen.
2. Bei einem unstreitigen materiellen Schaden von 3.879,72 Euro, einer Haftungsquote zu Lasten der Beklagten von 70% und bereits
vorgerichtlich bezahlten 1.163,91 Euro haben die Beklagten noch 1.551,89 Euro zu bezahlen.
3. Der Kläger hat aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls nicht nur Anspruch auf Ersatz seines unstreitigen materiellen Schadens,
sondern auch auf ein angemessenes Schmerzensgeld, das der Senat wie das Erstgericht auf 35.300,00 Euro bemisst. Dieser Betrag erscheint angemessen,
obwohl der Verursachachungsbeitrag des Klägers, wie ausgeführt, höher zu gewichten ist als im Ersturteil geschehen. Denn das Erstgericht hat
umgekehrt auch schmerzensgelderhöhende Umstände wie die unstreitig vorhandene 40 cm lange Narbe und das unverständlich zögerliche
Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) nicht berücksichtigt.
a) Im Vordergrund der Bemessung des Schmerzensgeldes steht das Ausmaß der durch den Unfall hervorgerufenen Verletzungen und ihre heute
noch bestehenden physischen und psychischen Auswirkungen auf den Kläger und auf sein berufliches und soziales Leben.
Die hierzu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sind im Berufungsrechtszug nicht mehr umstritten. Auch das Vorhandensein der im
Ersturteil nicht erwähnten 40 cm langen Narbe am Oberkörper des Klägers ist nicht bestritten.
Schon die von Anfang an unstreitig durch den Unfall verursachten Verletzungen an Leber, Bauchspeicheldrüse und Schlüsselbein in Verbindung
mit dem Schädel-Hirn¬Trauma und die deshalb erforderliche medizinische Intensivbehandlung rechtfertigten ein Schmerzensgeld von deutlich über 10.000,00 Euro. Der mittlerweile ebenfalls unbestritten auf den Unfall zurückzuführende Abriss der Trikuspidalklappe muss zu einer
deutlichen Erhöhung des Schmerzensgeldes führen, da diese Verletzung Ursache der bereits im Ersturteil festgestellten andauernden
körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen des Klägers ist.
b) Die vom Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat zusätzlich geschilderten Beschwerden wie Kurzatmigkeit und Beeinträchtigungen des Immunsystems können bei der Bemessung des Schmerzensgeldes dagegen nicht berücksichtigt werden, da es sich insoweit um neue Angriffsmittel
im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO handelt. Ein Ausnahmefall, der es dem Senat erlauben würde, solchen neuen Vortrag im Berufungsverfahren noch
zuzulassen, ist ersichtlich nicht gegeben. Auch der Kläger hat auf den entsprechenden Hinweis des Senates derartiges nicht geltend gemacht.
c) Neben den zu berücksichtigenden physischen und psychischen Folgen des eigentlichen Unfallgeschehens wirkt sich im Streitfall auch das
Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) bei der Schmerzensgeldbemessung aus.
Haftpflichtversicherungen sind verpflichtet, die Schadensregulierung von sich aus zu fördern und angemessene Abschlagszahlungen zu leisten,
sobald ihre Einstandspflicht bei verständig - lebensnaher, objektiver Betrachtungsweise erkennbar wird. Verstoßen sie hiergegen unter Verletzung
von Treu und Glauben in der Weise, dass diese auf den Geschädigten als ein Zermürbungsversuch wirken kann, so sind die Gerichte nach Gesetz
und Verfassung verpflichtet, einem Missbrauch wirtschaftlicher Macht dadurch entgegen zu wirken, dass sie dem Geschädigten als Genugtuung
ein erhöhtes Schmerzensgeld zusprechen (Senatsurteil vom 23. Februar 1981 - 5 U 3025/80; OLG Karlsruhe NJW 1973. 851; OLG Nürnberg VersR
1998, 731; OLGR 1998, 129; VersR 1997, 502; OLG Naumburg NZV 2002, 459; OLG Brandenburg vom 25. Februar 2004 - 7 0 86/03; OLG Köln PVR 2002, 15;
Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 253 Rdnr. 20).
Das Verhalten der Beklagten zu 2) gebietet danach eine spürbare Erhöhung des Schmerzensgelds. Ihr musste von Anfang an klar sein, dass ihren
Versicherungsnehmer der größere Verursachungs- und damit Haftungsanteil trifft. Die vom Senat und im Wesentlichen auch vom Erstgericht für
richtig befundene Haftungsquote entspricht der seit langem bestehenden Praxis OLG Stuttgart MDR 1958, 490; BGH MDR 1961, 473; NDR 1988, 41;
OLG Koblenz DAR 2003, 377 und NZV 2006, 198; OLG Jena OLGR 2006, 96). Sie wär auch für die Beklagten zu 2) etwa aus dem Werk von Grüneberg,
Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, ersichtlich.
Ebenso war für die Beklagte zu 2) von Beginn an erkennbar, dass allein die unstreitig durch den Unfall verursachten Verletzungen des Klägers
angesichts der ihren Versicherungsnehmer treffenden Haftungsquote ein Schmerzensgeld im fünfstelligen Bereich rechtfertigen. Auch insoweit
finden sich alein in der Schmerzensgeldtabelle von Slizyk genügend Belege aus der Rechtsprechung, nicht zuletzt des erkennenden Senates
(OLGR 2002, 356; BGH R+S 1996, 303; OLG Celle VersR 1985, 1072; OLG Frankfurt am Main vom 3. November 1995 - 8 U 86/95; OLG Koblenz vom
23. März 1987 - 12 U 371/86; OLG Karlsruhe vom 1. Dezember 1995 - 13 U 4/94 u. v. m.).
Wenn die Beklagte zu 2) in einer solchen Situation auf den Schmerzensgeldanspruch nur 2.000,00 Euro bezahlt, muss dies aus der Sicht des
Klägers als ein gegen Treu und Glauben verstoßender Zermürbungsversuch verstanden werden.
Berücksichtigt man dieses Regulierungsverhalten, so ist ein Schmerzensgeld von 35.000,00 Euro auch bei einer Mithaftungsquote des
Verletzten von 30% gerechtfertigt.
3. Auf die Berufung der Beklagten muss auch der Erstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich des nicht anrechenbaren Teils der von
seinem Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich verdienten Geschäftsgebühr gekürzt werden.
Diese Geschäftsgebühr fällt nämlich, anders als bei der in der Klageschrift enthaltenen Berechnung zugrundegelegt, nicht gesondert aus
Werten von 10.000 Euro und 3.000 Euro, sondern aus dem nach § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechneten Gegenstandswert von 13.000 Euro an. Dies
ergibt folgende Berechnung:
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV PVG 683,80 Euro
nicht anzurechnende 0,65 Geschäftsgebühr 341,90 Euro
zzgl. Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 Euro
zzgl. 16% Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 57,90 Euro
Summe: 419,80 Euro
Dieser Betrag ist von den Beklagten in Voller Höhe zu ersetzen. Denn in dem der hier zu beurteilenden Geschäftsgebühr zugrunde liegenden
Schriftsatz vom 4. Oktober 2005 forderte der Klägervertreter die Beklagte zu 2) lediglich auf, einen Schmerzensgeldvorschuss von 10.000
Euro zu zahlen und ihre 100%ige Haftung anzuerkennen. Die Vorschussforderung war nach dem oben Gesagten in voller Höhe berechtigt. Das
vorgerichtliche Verlangen nach Abgabe eines Anerkenntnisses wird von der Klageschrift und dieser folgend auch vom Senat nur mit 3.000 Euro,
nicht wie bei der Festsetzung des Streitwerts für den Prozess mit 20.000 Euro, bewertet. Die Mitverantwortung des Klägers für den
streitgegenständlichen Unfall erfordert daher keine weitere Kürzung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Rechtsache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Wie
gezeigt, geht es lediglich um die Anwendung der in der Rechtsprechung seit langem herausgearbeiteten Grundsätze zur Haftungsverteilung
bei Straßenverkehrsunfällen und zur Schmerzensgeldhöhe auf den Einzelfall.
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