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Geschäftsnummer: 10 C 0257/11
Vom 31.05.2011
Amtsgericht Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
G. L., Bremen
Antragstellerin
Prozessbevollm.: RAe Beier & Beier, Bremen, zu H2010/078
gegen
Schufa Holding AG, vertr.d.d. Vorstand Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Antragsgegnerin
1. Der Antragsgegnerin wird - wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - im Wege der einstweiligen Verfügung
a. aufgegeben, in ihrem über die Antragstellerin geführten Datenbestand den Negativeintrag der XXX GmbH für V. D2 GmbH „Saldo 1.469 Euro" sowie alle mit diesem Negativeintrag verbundenen Daten, die die Antragstellerin betreffen, aus ihrem Datenbestand, sowohl in schriftlicher als auch elektronischer Form, zu löschen und den korrekten Score - Wert wieder herzustellen sowie
b. untersagt, den vorstehend bezeichneten Negativeintrag an Dritte, auch Mitgliedsunternehmen der Antragsgegnerin, weiterzuleiten.
2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein von dem Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld von 5,00 Euro bis 250.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder die Festsetzung von Ordnungshaft von einem Tag bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle von bis zu
zwei Jahren, angedroht.
3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.
Bremen, den 31.05.2011
gez. B. Richter am Amtsgericht
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