BSG Az: B 4 AS 202/10 R
Vom 27.09.2011
Bundessozialgericht
Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Wohnungserstausstattung.
Die Klägerin verzog wegen eines Standortwechsels ihres ehemaligen Arbeitgebers im Jahre 2003 nach Spanien. Der Arbeitgeber übernahm die Transportkosten für den gesamten Hausstand der Klägerin, kündigte ihr jedoch zum 15.4.2006 aus wirtschaftlichen Gründen. Nach ihrer Rückkehr nach Bremen erhielt sie ab April 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der Beklagte lehnte im September 2006 ihren Antrag auf Erstausstattung einer Wohnung ab. Die Klägerin hatte ihn mit einem Verlust ihrer von dem ehemaligen Arbeitgeber eingelagerten Möbel in Spanien begründet. Während das VG Bremen die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verurteilt hat, der Klägerin für die Erstausstattung 1003,90 Euro zu leisten, hat das OVG der Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, selbst wenn man der Klägerin den Verlust ihrer Wohnungseinrichtung in Spanien “abnehme”, komme eine (erneute) Ausstattung nicht in Betracht, weil sie den Verlust ihrer Wohnungseinrichtung durch fahrlässiges Verhalten (mit) zu verantworten und nicht das ihr Zumutbare unternommen habe, um dies abzuwenden. Wegen der wirtschaftlichen Situation ihres Arbeitgebers habe sich die Klägerin nicht darauf verlassen dürfen, dass dieser für den Rücktransport der Möbel in gleicher Weise wie für den Hintransport aufkomme. Es sei fahrlässig von ihr gewesen, den Hausstand in der beschriebenen Art in einer von dem Arbeitgeber angemieteten Garage unterzustellen und dort für längere Zeit zu belassen, weil es dort keinen gesondert abschließbaren Raum gegeben habe. Hinzu komme, dass die Klägerin nichts unternommen habe, nachdem ihr früherer Arbeitgeber ihr den Verlust mitgeteilt habe.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II. Entscheidend sei, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung bestehe, der nicht bereits durch vorhandene Möbel oder Einrichtungsgegenstände gedeckt sei.
VG Bremen S3 K 2992/06 -
OVG Bremen S2 A 23/08 -
Die Revision der Klägerin hatte im Sinne der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Erfolg. Der Senat vermochte nicht abschließend zu beurteilen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Wohnungserstausstattung i.S. von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II hat.
Die Vorschrift bestimmt, dass Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht werden. Der Anspruch ist bedarfsbezogen zu verstehen. In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist, kommt eine Wohnungserstausstattung im Sinne der hier begehrten, erneuten Ausstattung des Hilfebedürftigen mit Möbeln und Haushaltsgeräten nur in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er - regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen - über die notwendigen Ausstattungsgegenstände nicht oder nicht mehr verfügt. Ein solcher Anspruch kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn eine Wohnungserstausstattung bereits vorhanden war und bei Zuzug aus dem Ausland untergeht. Die insofern erforderlichen Feststellungen zum Vorhandensein einer Wohnungserstausstattung und deren tatsächlichem Verlust wird das Berufungsgericht ebenso nachzuholen haben, wie ggf. Feststellungen zum aktuellen Bedarf der Klägerin.
Ein vom OVG angenommenes fahrlässiges Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verlust der Wohnungsausstattung steht dem Anspruch nicht entgegen. Insofern verbindet das OVG zunächst die gebotene bedarfsbezogene Betrachtungsweise hinsichtlich des Vorhandenseins eines Bedarfs an Wohnungsausstattung in unzulässiger Weise mit der Frage nach den Ursachen der Hilfebedürftigkeit und Verschuldensgesichtspunkten. Auch die in § 2 SGB II geregelte Pflicht zur Eigenaktivität begründet keinen eigenständigen Leistungsausschlusstatbestand. Der Leistungsausschluss in der Existenzsicherung bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung.
Schließlich wird das LSG weiter prüfen müssen, ob ein ursprünglich bestehender Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt dadurch entfallen ist, dass ihr eine Freundin “leihweise” Haushaltsgegenstände zur Verfügung gestellt hat. Kommt das LSG zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung besteht, sind für den Fall der anderweitigen dauerhaften Deckung eines Teils dieses Bedarfs weitere Feststellungen zum Umfang des Anspruchs erforderlich.
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