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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1404/04 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau XXX
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Heino Beier,
in Sozietät Beier & Beier
Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen -
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Bremen
vom 2. Juni 2004 - 8 S 135/04 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Bremen
vom 18. Mai 2004 - 8 S 135/04 -
u n d Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 15. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 18. Mai 2004 - 8 S 135/04 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel
20 Absatz 3 des Grundgesetzes sowie in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und
die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bremen zurückverwiesen.
Dadurch wird der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 2. Juni 2004 - 8 S 135/04 -
gegenstandslos.
Das Land Bremen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes.
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
8.000,00 € (in Worten: Achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für
die Berufung gegen ein zivilgerichtliches Urteil, das der Beschwerdeführerin ehrverletzende
Äußerungen untersagt.
1. Das Amtsgericht Bremen verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 13. April 2004 - 3 C 282/2003 - zur Unterlassung der Behauptung gegenüber Dritten und gegenüber Behörden,
die Kläger des Ausgangsverfahrens verfügten in ihrer Wohnung über Zeitschriften und Bilder
extrem pornographischen Inhalts, welche deren Kindern zugänglich seien.
Den Klägern stehe gemäß §§ 1004, 823 BGB ein Anspruch auf Unterlassung dieser Äußerung zu,
da die Beschwerdeführerin die Wahrheit dieser unstreitig gegenüber dem zuständigen Jugendamt
(Freie Hansestadt Bremen, Amt für Soziale Dienste - Sozialzentrum Gröpelingen -) und gegenüber
der Zeugin H. aufgestellten Behauptung nicht habe beweisen können. Zwar habe der Zeuge B. in
seiner Vernehmung bestätigt, dass in der Wohnung der Kläger ein Foto in Postkartenformat
ausgehängt gewesen sei, welches die Klägerin unbekleidet sowie mit einer in ihrer Vagina
steckenden Zigarette zeige und dass in der Wohnung Erotikfilme vorhanden gewesen seien. Der
Zeuge habe aber keine Angaben dazu gemacht, ob das Foto oder die Filme den seinerzeit vier
und eineinhalb Jahre alten Kindern der Kläger zugänglich gemacht worden sei. Ein
Zugänglichmachen liege jedenfalls nicht schon in der Existenz dieses Fotos und auch nicht
darin, dass dieses Foto in etwa zwei Meter Höhe an einer Pinwand angeheftet gewesen sei. Die
Höhe der Anbringung und Größe des Fotos spreche gegen eine Wahrnehmung durch Kinder. Soweit
die Zeugin H. bekundet habe, dass eines der Kinder eine auf dem Boden liegende
Filmkassettenhülle mit einer erotischen Abbildung kurz in die Hand genommen habe, sei auch
dies nicht geeignet, die schwer wiegende Behauptung der Beschwerdeführerin zu belegen, zumal
die Klägerin seinerzeit sofort eingeschritten sei.
Die Aufstellung der Behauptung indiziere die Wiederholungsgefahr daher auch unabhängig davon,
dass die Beschwerdeführerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004 erklärt
habe, sie bleibe bei ihren Behauptungen.
2. Das Landgericht Bremen wies mit angegriffenem Beschluss vom 18. Mai 2004 - 8 S 135/04 -
das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die gegen das
amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zurück.
Die Berufung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar seien negatorische
Ehrenschutzklagen bei gegenüber staatlichen Stellen abgegebenen Äußerungen grundsätzlich
ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die beanstandeten Äußerungen
auch in privatem Kreis getätigt habe, könne von den Klägern jedoch beansprucht werden, dass
die Beschwerdeführerin für die Zukunft eine Verbreitung wahrheitswidriger
Tatsachenbehauptungen unterlasse. Die Beschwerdeführerin habe mit der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme jedoch nicht nachweisen können, dass sich in der Wohnung der Kläger eine
Mehrzahl von Bildern oder Zeitschriften pornographischen Inhalts befänden, die ihren
minderjährigen Kindern zugänglich seien. Der Zeuge B. habe nur bekundet, dass ein einzelnes
Bild solchen Inhalts an einer Pinwand angebracht gewesen sei. Dies allein rechtfertige aber
nicht die von der Beschwerdeführerin aufgestellten schwerwiegenden Behauptungen.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2004 - 8 S 135/04 - wies das Landgericht die hiergegen erhobene
Gegenvorstellung zurück. Ergänzend führte es aus, dass die Anonymität ihrer Äußerung
gegenüber dem Jugendamt den Schluss darauf zulasse, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht
von der Richtigkeit ihrer Behauptung überzeugt gewesen sein könnte. Die Rechtswidrigkeit sei
aber auch bei Äußerungen gegenüber staatlichen Stellen gegeben, wenn die Unwahrheit wie hier
feststehe. Es bestehe kein schützenswerter Anspruch der Beschwerdeführerin, unwahre
Tatsachenbehauptungen zu verbreiten. Hierfür komme der Beschwerdeführerin auch nicht der
Gesichtspunkt einer Wahrnehmung berechtigter Interessen zugute.
3. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des
Landgerichts vom 18. Mai 2004 und vom 2. Juni 2004.
Die Verneinung der Erfolgsaussichten der Berufung verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG, soweit das angegriffene Urteil einen
Unterlassungsanspruch auf die Äußerung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Jugendamt
gestützt habe. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
folge, dass der Bürger nicht nur innerhalb von Gerichtsverfahren, sondern auch gegenüber
Verwaltungsbehörden einen subjektiv redlich gehegten Verdacht unbefangen müsse äußern
können, ohne Gefahr zu laufen, bereits deshalb mit negatorischen Ehrenschutzklagen überzogen
zu werden, weil er den Verdacht nicht beweisen könne.
Auch auf die Äußerung gegenüber der Zeugin H. könne das angegriffene erstinstanzliche Urteil
nicht gestützt werden, da es der Beschwerdeführerin von Verfassungs wegen zustehe, sich in
einem Kernbereich engster Freunde und Vertrauter ohne die Befürchtung einer Inanspruchnahme
auf Unterlassung austauschen zu dürfen. Außerdem habe die Erörterung mit der Zeugin allein
dem Zweck gedient, sich darüber zu beraten, ob der Vorfall gegenüber dem Jugendamt zur
Anzeige gebracht werden solle.
Zudem sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Das Landgericht habe die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung überspannt, indem es seine Entscheidung auf eine
fehlerhafte Beweisprognose und Beweiswürdigung zu Lasten der Beschwerdeführerin gestützt habe.
4. Die Bremische Bürgerschaft und die Kläger des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Der Präsident des Bundesgerichtshofes hat zu den aufgeworfenen Rechtsfragen
Stellung genommen.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die
für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden. Dies gilt sowohl für die sich aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grenzen
negatorischer Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen gegenüber staatlichen Stellen
(vgl. BVerfGE 74, 257 <261 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 - NJW 2004, S. 354 <355>) als auch für die bei der
Entscheidung über die im Zuge der Versagung von Prozesskostenhilfe zu beachtenden
verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
(vgl. BVerfGE 9, 124 <131>; 10, 264 <270>; 22, 83 <87>; 51, 295 <302>; 56, 139 <143>; 63,
380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357 ff.>).
Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde
ist zulässig und offensichtlich begründet.
1. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Bremen vom 18. Mai 2004 verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), soweit die Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen
die Verurteilung, die Äußerung auch gegenüber Behörden zu unterlassen, versagt wird.
a) Mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist es unvereinbar, wenn redliche Äußerungen in einem Zivilprozess
oder die redliche Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten im Strafverfahren aus
Gründen des Ehrenschutzes zu straf- oder zivilrechtlichen Nachteilen führen, weil die
Behauptung sich später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder
unaufklärbar erweist (vgl. BVerfGE 74, 257 <261 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 - NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 - 2 BvR
963/90 - NJW 1991, S. 2074 <2075>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli
2001 - 1 BvR 2049/00 - NJW 2001, S. 3474 <3475>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 2. Oktober 2001 - 1 BvR 1372/01 - NZM 2002, S. 61; 25. September 2006 - 1 BvR 1898/03 -
NJW-RR 2007, S. 840 <841>). Ebenso wie es sich um der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege
willen verbietet, den gutgläubigen Strafanzeigeerstatter zum Schadensersatz heranzuziehen,
wenn ihm der gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB obliegende Wahrheitsbeweis
nicht geglückt ist (vgl. BVerfGE 74, 257 <262 f.>), muss wegen des vergleichbaren öffentlichen
Interesses an der Aufdeckung etwaiger Missstände derjenige in gleicher Weise geschützt werden,
der in gutem Glauben die zuständige Verwaltungsbehörde auf mögliche Missstände hinweist.
Solche Mitteilungen genießen den gleichen Schutz wie Äußerungen in einem gerichtlichen
Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1
BvR 2194/02 - NJW 2004, S. 354 <355>).
Nicht geschützt sind freilich missbräuchliche Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang
mit dem verfolgten berechtigten Anliegen stehen oder wissentlich unwahre oder leichtfertig
unhaltbare Behauptungen aufstellen (vgl. BVerfGE 74, 257 <261>; Beschlüsse der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 -2 BvR 674/88 - NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 -2 BvR
963/90 - NJW 1991, S. 2074 <2075>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März
2000 - 2 BvR 1392/96 - NJW 2000, S. 3196 <3197>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - NJW 2001, S. 3474 <3475>; Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 - NJW 2004, S. 354 <355>).
b) Mit diesen Vorgaben ist die Versagung der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren.
Allerdings unterliegen gerichtliche Entscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nur einer begrenzten Überprüfung. Der verfassungsrechtliche Überprüfungsmaßstab beschränkt sich auf die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen
Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen oder ob eine
fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden
Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 7, 198 <206 f.>; 18, 85 <92 f.>; 62,
189 <192 f.>; 95, 96 <128>).
So liegt es hier. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist zwar der den in Rede stehenden
fachgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegende Rechtssatz, wonach die Beweisregel
des § 186 StGB über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformiert wird, so dass der
sich Äußernde die Beweislast für die Wahrheit einer die Ehre des Betroffenen
beeinträchtigenden Tatsachenbehauptung trägt (vgl. BVerfGE 114, 339 <352>).
Nicht tragfähig aber ist die Auffassung des Landgerichts, dass eine Äußerung, selbst wenn
sie gegenüber einer Behörde erfolgt ist, bereits dann keine Wahrnehmung berechtigter
Interessen im Sinne des § 193 StGB darstelle, sondern rechtswidrig sei, wenn sich in einem anschließenden Zivilprozess gerichtet auf Unterlassung der Äußerung ihre Unwahrheit ergebe,
da es keinen schützenwerten Anspruch darauf gebe, Tatsachenbehauptungen nach Feststellung
ihrer Unwahrheit weiterhin zu verbreiten. Diese Begründung ist ungeachtet des Umstandes,
dass das erstinstanzliche Urteil ohnehin lediglich die fehlende Erweislichkeit der Wahrheit
der inkriminierten Äußerung, nicht aber ihre Unwahrheit feststellt, weder einfachrechtlich
mit den Rechtsfolgen des § 193 StGB noch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar.
Die sich aus § 186 StGB ergebende Beweislastregel wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung
durch Anwendung des § 193 StGB dahingehend modifiziert, dass, solange nicht eine bereits
im Zeitpunkt der Äußerung erwiesenermaßen oder bewusst unwahre Tatsache behauptet worden ist,
zunächst die Wahrheit der Äußerung unterstellt wird. Ergibt sich auf Grundlage dieser
Unterstellung die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses, entfällt die Rechtswidrigkeit
der Äußerung ungeachtet des Umstandes, ob sich der Wahrheitsgehalt später erweisen lässt
oder sogar die Unwahrheit bewiesen wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83
- NJW 1985, S. 1621 <1622>; Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - NJW 1986, S. 2503<2504 f.>; Urteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - NJW 1987, S. 2225 <2227>). Hat der Äußernde die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten, stellt sich aber später die
Unwahrheit heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt gemäß § 193 StGB rechtmäßig
anzusehen, so dass weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 99, 185 <198>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23.
Februar 2000 - 1 BvR 456/95 - NJW-RR 2000, S. 1209 <1210>). Eine Verurteilung zur Unterlassung kommt zwar grundsätzlich mit Blick auf die Zukunft in Betracht, da es kein legitimes
Interesse gibt, nach Feststellung der Unwahrheit an der Behauptung festzuhalten
(vgl. BVerfGE 97, 125 <149>; 99, 185 <198>). War die Äußerung aber seinerzeit rechtmäßig und
stellt sich erst nachträglich die Unwahrheit einer Äußerung heraus, muss die Gefahr, dass
der sich Äußernde die ursprünglich rechtmäßig aufgestellte Behauptung auch nach Feststellung
ihrer Unwahrheit unverändert wiederholen wird, eigens festgestellt werden (vgl. BVerfGE 99, 185 <198>; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - NJW
1986, S. 2503 <2505>; Urteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - NJW 1987, S. 2225 <2227>).
Auf diese Weise trägt die Anwendung des § 193 StGB dem Umstand Rechnung, dass das allgemeine
Persönlichkeitsrecht, dessen Schutz die Vorschrift des § 186 StGB - im Zivilverfahren in
Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB - dient, nicht vorbehaltlos
gewährleistet ist. Vielmehr wird es gemäß Art. 2 Abs. 1 GG durch die verfassungsmäßige
Ordnung und die Rechte anderer beschränkt. Handelt es sich um eine Äußerung in einem
gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, haben die Fachgerichte bei Anwendung des§ 193 StGB auch die aufgezeigten Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips zu berücksichtigen
(vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 -2 BvR 674/88 -
NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 -2 BvR 963/90 - NJW 1991, S. 2074 <2075>; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 - NJW 2000, 5. 3196 <3197>).
Mit diesen Vorgaben ist es auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht vereinbar, die
inkriminierte Äußerung gegenüber dem örtlich zuständigen Jugendamt als rechtswidrig anzusehen.
Die Beschwerdeführerin wandte sich an das Jugendamt, welches gemäß § 8a Sozialgesetzbuch (SGB)
Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - für die Abwendung von Gefährdungen des
Kindeswohles zuständig ist. Sie durfte angesichts der in § 184 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB zum
Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung, dass die Überlassung pornographischer
Schriften an Minderjährige selbst dann eine Kindeswohlgefährdung darstellen kann, wenn sie
durch die Erziehungsberechtigten erfolgt, eine Mitteilung an das Jugendamt auch für angemessen
erachten. Zumindest dann, wenn keine zweifelhaften privaten Interessen im Vordergrund stehen,
muss auch ein Dritter der zuständigen Behörde Verdachtsmomente für eine Kindeswohlgefährdung
unbefangen mitteilen dürfen, selbst wenn diese - zwangsläufig - die Ehre der Eltern
beeinträchtigen. Dass die Beschwerdeführerin wissentlich unwahre Tatsachen behauptet oder
leichtfertig unhaltbare Äußerungen aufgestellt habe, ist weder festgestellt noch ersichtlich.
Auch aus den ergänzenden Erwägungen des Landgerichts im Beschluss vom 02. Juni 2004 folgt
nichts anderes. Die bloße Mutmaßung des Gerichts, die Beschwerdeführerin könnte angesichts der
Anonymität ihrer Mitteilung die Richtigkeit ihrer Angaben selbst bezweifelt haben, ist
jedenfalls keine tragfähige Grundlage für entsprechende Feststellungen.
Eine Erstbegehungsgefahr der (erneuten) Aufstellung der streitigen Behauptung gegenüber einer
Behörde, welche die Verurteilung zur Unterlassung mit Blick auf die Zukunft tragen könnte,
wurde nicht festgestellt und ist auch ohne Weiteres nicht ersichtlich. Angesichts ihres
Bestreitens der Wiederholungsgefahr in der Klageerwiderung vom 25. November 2003 erübrigt sich
eine solche Feststellung jedenfalls nicht allein deshalb, weil sich die Beschwerdeführerin
im Ausgangsverfahren verteidigte.
c) Die angegriffene Entscheidung beruht zumindest teilweise auf dem festgestellten
Grundrechtsverstoß, denn die Verurteilung der Beschwerdeführerin, die Äußerung gegenüber
Behörden zu unterlassen, lässt sich nicht auf ihre möglicherweise rechtswidrige Äußerung
gegenüber der Zeugin H. stützen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist ferner begründet, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen
die Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Berufung für eine Gewährung
von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die mit ihr angegriffene Beweiswürdigung des
Amtsgerichts wendet. Der Beschluss des Landgerichts vom 18. Mai 2004 verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip.
a) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weit gehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes. Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von
Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die
Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern
und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347<356 f.>). Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen
Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu
beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht
verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 56,
139 <144>; 81, 347 <358>). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der
ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht
verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch
den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn
das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem
Unbemittelten den weit gehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt
wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.
Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256/99 -, NJW 2003, S. 576; Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 18. Dezember 2003 - 1 BvR 918/03 -, NJW-RR 2004, S. 933).
Insbesondere läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten
Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe
verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten
und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer
Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des 'Ersten Senats vom 2. Februar 1993 - 1 BvR 1697/91 -, NJW-RR 1993, S. 1090;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002,
S. 1069). Eine Beweisantizipation im Prozesskostenverfahren ist nur in eng begrenztem
Rahmen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 -
1 BvR 296/94 - NJW 1997, S. 2745 <2746>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.
Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, S. 1060 <1061>).
b) Die Argumentation des Landgerichts, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die
Beweiserhebung allenfalls die Existenz eines pornographischen Bildes, nicht aber wie von der
Beschwerdeführerin behauptet eine Mehrzahl solcher Bilder und Zeitschriften ergeben habe, überdehnt die Anforderungen an die Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO in
verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbarer Weise.
Ob eine Beweiserhebung im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommt, ist in erster Linie
eine Frage der Anwendung und Auslegung des einfachen materiellen und prozessualen Rechts.
Im Berufungsverfahren bemisst sich dies gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO danach, ob konkrete
Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen
Feststellungen begründen, und sodann je nach Art des Zweifels gegebenenfalls nach § 398 Abs.
1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 - NJW 2004, S. 1876 <1877>). Allein
aus der Fehlerhaftigkeit der Anwendung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Rahmen der Beurteilung
der Erfolgsaussichten einer Berufung folgt indes noch keine Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts. Eine Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer Berufung
liegt aber dann vor, wenn die Annahme des Berufungsgerichts, an die erstinstanzlichen
Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden zu sein, nicht nur einfachrechtlich
fehlerhaft, sondern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar ist, so dass sich
der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und deshalb auch das
Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.
Das Berufungsvorbringen zeigt konkrete Anhaltspunkte auf, welche erhebliche und auch
naheliegende Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen. Die
Würdigung des Amtsgerichts, dass es an einem Zugänglichmachen des durch die Zeugen bestätigten
pornographischen Materials fehle, beruht auf der Annahme, ein vierjähriges Kind sei nicht in
der Lage, ein in zwei Metern Höhe angebrachtes Bild in Postkartenformat zu erkennen. Angesichts
des Fehlens jeglicher Feststellungen zu den konkreten Gegebenheiten ist diese Annahme
spekulativ und wird in dieser Pauschalität von der Lebenserfahrung nicht gedeckt. Der weitere
vom Amtsgericht gewürdigte Umstand, dass die Klägerin das Spielen mit der Videokassettenhülle
sogleich - allerdings erst auf Hinweis der Zeugin - unterbunden habe, ist für das Beweisthema
unerheblich, denn das Eingreifen der Klägerin ändert nichts daran, dass die Filmhülle mit
entsprechenden Abbildungen dem Kind offenbar zugänglich gewesen ist. Das Einschreiten erlaubte
allenfalls die Würdigung, dass es an einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Kläger
fehlte; eine solche Verletzung hat die Beschwerdeführerin aber nicht behauptet.
Das Landgericht sprach der Berufung die Erfolgsaussichten ab, ohne sich mit den von der
Berufung aufgeworfenen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen in
vertretbarer Weise auseinanderzusetzen. Es stützte sich in diesem Zusammenhang einzig auf das
Argument, dass die Beweiserhebung lediglich die Existenz eines pornographischen Bildes, nicht
aber wie von der Beschwerdeführerin behauptet eine Mehrzahl solcher Schriften ergeben habe.
Diese Begründung ist allerdings mit dem protokollierten Ergebnis der Beweisaufnahme nicht
vereinbar. Denn die Zeugen hatten keinesfalls nur das ausgehängte Foto von der Klägerin,
sondern auch bestätigt, dass eines der Kinder mit einer Filmkassettenhülle gespielt habe,
welche entsprechende Abbildungen trug. Die angesichts dessen ersichtlich unzutreffende
Begründung des Landgerichts ist weder geeignet, die von der Berufung aufgeworfenen erheblichen
Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen zu entkräften noch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür zu begründen, dass eine erneute Beweiserhebung zu Lasten
der Beschwerdeführerin ausgehen wird. Letztlich sprechen die Entscheidungen des
Amts- und Landgerichts - jede auf ihre eigene Weise - den Aussagen der vernommenen Zeugen
entgegen deren Inhalt die Ergiebigkeit ab, ohne dass hierfür eine tragfähige Begründung
aufgezeigt wird oder ersichtlich wäre. Eine solche Handhabung des Beweisrechts verletzt das
Willkürverbot und führt im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung dazu, dass die
Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Berufung überspannt werden.
c) Die Entscheidung beruht auch insgesamt auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht zu einem abweichenden, für die
Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es die aufgezeigten
verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
beachtet hätte.
3. Ob die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der weiteren Rügen begründet ist, kann hier
dahinstehen, da bereits die festgestellten Grundrechtsverletzungen die Aufhebung der
angegriffenen Entscheidung erfordern.
4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes
folgt aus §§ 14 Abs. 1, 37 Abs. 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Papier
Eichberger
Masing
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