LSG Niedersachsen - Bremen -
L 7 AS 466/08 ER RG
Vom 23.09.2008
Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen
S 55 AS 171/08 ER (Sozialgericht Hannover)
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
4.
5.
vertreten durch XXX und XXX,
6.
vertreten durch XX und XXX,
Antragsteiler, Beschwerdeführer und Rügeführer
Prozessbevollmächtigte zu 1-6:
Rechtsanwälte Beier & Beier,
Oslebshauser Heerstraiße 20, 28239 Bremen,
gegen
Arbeitsmarktservice im Landkreis Diepholz,
Amtshof 3, 28857 Syke,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen – Bremen am 23. September 2008 in Celle durch die Richter XXX, XXX und XXX beschlossen:
Die Rüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 07. August 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss des Senats vom 07. August 2008 bleibt aufrechterhalten.
Kosten des Rügeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Antragsteller beanspruchten im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung mit Wirkung ab 01. Januar 2008 in Höhe von insgesamt 1.337,39 € monatlich. Diesen Antrag lehnte das Sozialgericht (SG) Hannover durch Beschluss vom 16. April 2008 ab. Auf die Beschwerde der Antragsteller verpflichtete der Senat den Antragsgegner, den Antragstellern vorläufig mit Wirkung ab 18. Januar 2008 bis zu einer Entscheidung des Antragsgegners über die Widersprüche der Antragsteller gegen die Bescheide vom 11. Januar 2008 und 30. April 2008 Arbeitslosengeld (Alg) II-Leistungen in Höhe von 323,00 € monatlich zu bewilligen und wies die Beschwerde im Übrigen zurück.
Daraufhin hob der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid vom 11. Januar 2008 auf und wies den Widerspruch der Antragsteller gegen den Bescheid vom 30. April 2008 durch Widerspruchsbescheid vom 20. August 2008 als unbegründet zurück.
Gegen den Beschluss des Senats vom 07. August 2008 wenden sich die Antragsteller mit ihrer Gehörsrüge vom 19. August 2008. Das Gericht sei trotz Vorlage umfangreicher Unterlagen zu Unrecht von einem zu hohen durchschnittlichen Monatseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit ausgegangen. Den vorgelegten Unterlagen sei vielmehr zu entnehmen, dass der Antragsteller zu 2) im Jahr 2007 über ein durchschnittliches monatliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 53,34 € verfügt habe. In den Monaten Januar bis Juni 2008 habe der Antragsteller zu 2) nach der von ihm im Rahmen der Leistungsbewilligung, nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vorgelegten Erklärung erhebliche monatliche Verluste zu verzeichnen. Das Gleiche gelte vermutlich auch für die Monate Juli und August 2008. Das bedeute, dass das Gericht einen höheren Leistungsanspruch im Eilverfahren zugesprochen hätte, falls es nicht von einem zu hohen monatlichen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ausgegangen wäre.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 07. August 2008 aufzuheben und das Verfahren fortzuführen.
Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die fristgerecht erhobene Rüge (§ 178a Abs. 2 S. 1 SGG) ist unbegründet.
Nach § 178a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Hierzu gehört insbesondere das Aufzeigen der Umstände, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffen wendet (BSG, Beschluss vom 07.04.2005 - B 7a AL 38/05 -).
Die in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannte Voraussetzung, dass gegen den Beschluss des Senats vom 07. August 2008 ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht mehr gegeben ist, liegt vor, weil dieser Beschluss gemäß § 177 SGG unanfechtbar ist. Die Rüge ist jedoch nicht begründet, weil das Gericht den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (Nr. 2). Die Antragsteller begründen die ihres Erachtens bestehende Verletzung rechtlichen Gehörs mit dem Umstand, dass der Senat bei seiner Entscheidung von einem zu hohen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ausgegangen sei und den, Antragsgegner daher zu einer zu geringen Leistung an sie verpflichtet habe. Damit rügen die Antragsteller die Fehlerhaftigkeit der Anrechnung von zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen der Antragsteller (§§ 11 und 12 SGB II) und damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Eine derartige Rüge kann jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 178a SGG sein, weil mit diesem Verfahren allein das Recht auf Gehör gesichert wird und nicht eine weitere Möglichkeit der Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung des Gerichts eröffnet werden soll. Ein Verstoß des Gerichts gegen den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, dass das Gericht nach Auffassung der Antragsteller bei seiner Entscheidung von falschen Tatsachen ausgegangen ist. Die von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen waren dem Gericht bei seiner Entscheidüng bekannt. Die Frage, in welcher Weise diese zu würdigen waren, betrifft nicht den Anspruch der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist daher nicht festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.
Unterschriften
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