LSG Niedersachsen - Bremen -
L 7 AS 263/08 ER
Vom 07.08.2008
Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen
- 7. Senat -
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
4.
5.
vertreten durch XXX und XXX,
6.
vertreten durch XX und XXX,
Antragsteiler und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte zu 1-6:
Rechtsanwälte Beier & Beier,
Oslebshauser Heerstraiße 20, 28239 Bremen,
gegen
Arbeitsmarktservice im Landkreis Diepholz,
Amtshof 3, 28857 Syke,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen – Bremen am 07. August 2008 in Celle durch die Richter XXX und XXX und die Richterin XXX beschlossen:
Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 16. April 2008 wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern vorläufig mit Wirkung ab 18. Januar 2008 bis zu einer Entscheidung des Antragsgegners über die Widersprüche der Antragsteller gegen die Bescheide vom 11. Januar 2008 und 30. April 2008 ALG II - Leistungen in Hohe von 323,00 Euro monatlich zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsteller zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Freddy Beier aus Bremen bewilligt.
Ratenzahlung wird nicht angeordnet. Gründe
I.
Die Antragsteller beanspruchen im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung mit Wirkung ab 01. Januar 2008 in Hohe von insgesamt 1337,39 Euro monatlich.
Die am XXX geborene Antragstellerin zu 1) und der am XXX geborene Antragsteller zu 2) sind Eheleute. Die am XXX, XXX, XXX und XXX geborenen Antragsteller zu 3) bis 6) sind ihre Kinder. Die Antragsteller bilden eine Bedarfgemeinschaft im Sinn des § 7 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Antragsteller bewohnen ein Wohngrundstück, das der Antragsteller zu 2) im Dezember 2002 für 104.000,00 Euro erworben hat. Die Wohnflache des gesamten Grundstücks beträgt etwa 672 qm, die Wohnflache des gesamten Hauses beträgt 279 qm, hiervon nutzen die Antragsteller als Wohnung und als Ladenflachen für einen XXX-Handel etwa 230 qm. Die drei weiteren Wohnungen des Wohnhauses sind nicht vermietet. Zuletzt war eine der Wohnungen bis 13. Juli 2007 vermietet. Die Finanzierung des Wohneigentums erfolgte durch Darlehen über insgesamt 132.000,00 Euro. Diese wurden durch eine auf das Wohngrundstück eingetragene Grundschuld über 132.000,00 Euro gesichert. Die Grundschuld valutierte am 04. Februar 2008 mit 125.063,80 Euro.
Die Antragstellerin zu 1) bezog Arbeitslosengeld (Alg) bis zum 05. Juni 1993, danach Arbeitslosenhilfe (Alhi) bis 31. Dezember 2004. Der Antragsteller zu 2) ist als Selbstständiger im XXX-Handel tätig. Seit dem 01. Januar 2005 beziehen die Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antragsgegner bewilligte den Antragsteilern zuletzt Leistungen durch Bescheid vom 16. März 2007 mit Wirkung ab O1. März bis 31. August 2007 in Hohe von 249,64 € monatlich. Diese Leistungsbewilligung hob der Antragsgegner durch Bescheid vom 07. Mai 2007 mit Wirkung ab 01. April 2007 auf. Hiergegen legten die Antragsteller unter dem 24. Mai 2007 Widerspruch ein und beantragten gleichzeitig die Überprüfung des Bewilligungsbescheids vom 16. März 2007 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Daraufhin hob der Antragsgegner seinen Aufhebungsbescheid vom 07. Mai 2007 durch Bescheid vom 19. Juni 2007 in vollem Umfang auf und zahlte die Leistungen in der ursprünglich durch Bescheid vom 16. März 2007 bewilligten Höhe weiter.
Auf den Fortbewilligungsantrag der Antragsteller bewilligte der Antragsgegner durch Bescheid vom 08. November 2007 mit Wirkung ab 01. September bis 31. Dezember 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 958,63 Euro gemäß § 23 Abs. 5 SGB II ,,vorläufig - unter Vorbehalt — als Darlehen" weiter. Die Firma des Antragstellers zu 2) erwirtschafte seit Jahren nur Verluste. Daher sei es den Antragstellern möglich, das Betriebsvermögen z. B. durch Verpachtung oder Verkauf zu verwerten. Außerdem sei das von den Antragstellern bewohnte Hausgrundstück unangemessen groß. Es sei daher nach § 12 SGB II als Vermögen zu berücksichtigen und zu verwerten. Es könne auch eine Vermietung der freistehenden Wohnräume erwartet werden. Hiergegen legten die Antragsteller unter dem 13. November 2007 Widerspruch ein und verlangten die Bewilligung der Leistungen als Darlehen und nicht als Zuschuss. Es sei nicht davon auszugehen, dass im Falle der Verwertung des Hausgrundstücks anrechenbares Vermögen im Sinne des SGB II vorhanden sei. Außerdem wandten sich die Antragsteller gegen die Höhe der bewilligten Leistungen und rügten insbesondere, dass der Antragsgegner die Eigenheimzulage als Einkommen berücksichtigt habe. Außerdem habe der Antragsgegner ,,fiktive" Mieteinnahmen angerechnet. Dies sei nicht zulässig, weil die drei Wohnungen tatsächlich nicht vermietet seien.
Schließlich versagte der Antragsgegner den Antragstellern mit Bescheid vom 11. Januar 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) mit Wirkung ab 01. Januar 2008 in vollem Umfang. Die mit Schreiben vom 29. November 2007 angeforderten fehlenden Unterlagen seien trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt worden. Daher seien die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und hatten die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Hiergegen legten die Antragsteller unter dem 17. Januar 2008 Widerspruch mit der Begründung ein, dass der Versagungsbescheid vom 11. Januar 2008 in keiner Weise erkennen lasse, dass der Antragsgegner die erforderlichen Ermessenserwägungen angestellt habe. Daher sei der Versagungsbescheid bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Er sei aber auch aus materiellen Gründen rechtswidrig, weil der Bescheid lediglich an die Antragstellerin zu 1) adressiert gewesen sei. Die Bedarfsgemeinschaft bestehe indes aus den Antragstellern zu 1) bis 6). Die Versagung von Leistungen gegenüber sämtlichen Antragsteilern sei daher rechtswidrig.
Durch Bescheid vom 30. April 2008 lehnte der Antragsgegner daraufhin den Antrag der Antragsteiler auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung ab 01. Januar 2008 aus materiell-rechtlichen Gründen ab, weil die Antragsteller nicht hilfebedürftig seien im Sinne des SGB II. Nach der Arbeitslosengeld (Alg)-II-Verordnung dürften nur betriebsnotwendigen Ausgaben einkommensmindernd berücksichtigt werden. In den Gewinnübersichten falle ein sehr hoher Warenverkauf im Verhältnis zum Umsatz auf. Interessant sei auch die Berücksichtigung von Mietkosten. Das Gleiche gelte für die Telefonkosten, die in der genannten Höhe nicht betrieblich veranlasst sein könnten. In gleicher Weise gelte dies für die Zuwendungen an Verwandte. Unter Berücksichtigung aller betriebsnotwendigen Ausgaben könne daher davon ausgegangen werden, dass die Einnahmen aus der Selbstständigkeit ausreichend seien, um den Lebensunterhalt der Antragsteller sicherzustellen. Auch die zu erwartenden Mieteinnahmen sowohl der freistehenden Wohnräume als auch des Ladenlokals reichten aus, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Bisher seien ernsthafte Versuche, diese Verdienstmöglichkeiten zu realisieren nicht erkennbar. Hiergegen legten die Antragsteller unter dem 13. Mai 2008 Widerspruch ein mit der Begründung, dass Gewinne aus dem Gewerbebetrieb nicht erzielt wurden. Daher bestehe ein Anspruch der Antragsteller auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit Wirkung ab 01. Januar 2008.
Die Antragsteller hatten bereits zuvor am 18. Januar 2008 beim Sozialgericht (SG) Hannover die Gewahrung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 17. Januar 2008 gegen den Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 11. Januar 2008 anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen im Wege der Gewahrung vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung nach dem SGB II, hilfsweise darlehensweise, zu gewahren.
Das SG Hannover hat durch Beschluss vom 16. April 2008 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. Januar 2008 gegen den Versagungsbescheid vom 11. Januar 2008 angeordnet und im Übrigen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Aufhebungsbescheid vom 11. Januar 2008 sei offensichtlich rechtswidrig, well eine Mitwirkungspflichtverletzung nicht festgestellt werden könne. Die Antragstellerin zu 1) habe wiederholt dargelegt, dass sie die Veräußerung des Grundstücks für unwirtschaftlich und unzumutbar halte. Darüber hinaus habe sie bereits seit 2005 spätestens aber im November und Dezember 2007 dargelegt, aus welchen Gründen sie die Wohnungen seit dem Auszug der jeweiligen Mieter nicht mehr für vermietbar halte. Damit habe sie ihren Informationspflichten genügt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern mit Wirkung ab 01. Januar 2008 Leistungen zu bewilligen sei nicht begründet, weil die Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht hinreichend glaubhaft gemacht hatten. Die Antragsteller könnten ihren Bedarf in Höhe maximal knapp 700,00 Euro monatlich aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus eigenen Kräften und Mitteln durch Vermietung der nicht selbst genutzten Wohnflächen decken. Daher könne die Frage dahinstehen, ob ab Januar 2008 ein höheres Einkommen aus dem Gewerbebetrieb zu be rücksichtigen sei.
Gegen den am 21. April 2008 zugestellten Beschluss führen die Antragsteller Beschwerde, soweit das SG ihren Antrag auf Bewilligung von Leistungen mit Wirkung ab 01. Januar 2008 abgelehnt hat. Außerdem beantragen sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Sie, die Antragsteller seien hilfebedürftig. Die ihnen zustehende Regelleistung betrage 1.657,00 € (2 x 311,00 Euro + 3 x 276,00 Euro + 207,00 Euro). Ihr Gesamtbedarf unter Berücksichtigung ihrer Schuldzinsen, bezogen auf die selbst genutzte Wohnfläche betrage monatlich 1.979,39 Euro. Die Eigenheimzulage sei nicht als Einkommen anzurechnen, weil sie zur Finanzierung des Darlehens Konto-Nr. XXX abgetreten worden sei. Das bedeute, dass sie über die Eigenheimzulage tatsachlich nicht verfügen könnten. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bestehe nicht. Das bedeute, dass sie ab Januar 2008 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von mindestens 1.979,39 Euro - 642,00 Euro Kindergeld, das sind insgesamt 1.337,39 Euro, hätten. Eine Anrechnung von ,,fiktiven"-, das heißt nur möglicherweise erzielbaren Mieteinnahmen widerspreche dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes, denn der aktuelle Bedarf könne mangels tatsächlich vorhandener finanzieller Mittel nicht mehr gedeckt werden. Eine realistische Möglichkeit, die leerstehenden Wohnungen zu vermieten bestehe nicht. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, well finanzielle Mittel nicht mehr vorhanden seien.
Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und verweist auf seinen zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 30. April 2008, mit dem der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Alg II-Leistungen mit Wirkung ab 01. Januar 2008 abgelehnt worden ist.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Die Prozessakten zu dem Aktenzeichen S 55 AS 1160/07 ER des SG Hannover - L 7 AS 264/08 ER - des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen sowie die die Antragsteller betreffenden Leistungsakten des Antragsgegners liegen vor und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Antragsteller haben Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit Wirkung ab 01. Januar 2008 im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem aus der Beschlussformel zu ersehenden Umfang.
Der Antrag auf Gewahrung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG als Reglungsanordnung zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie des Anordnungsgrunds - die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat der Antragsteller Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwagung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, 1. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 12.05.2005 — 1 BvR 569/05 — NVwZ 2005, 927 ff).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung zugunsten der Antragsteller liegen in dem der Beschlussformel zu entnehmenden Umfang vor. Weil der Erfolg des von den Antragstellern geltend gemachten Anspruchs von der Frage abhängt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Einkommen oder verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II besitzen, eine vollständige Aufklärung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Eilverfahren jedoch nicht möglich ist, wie die Bemühungen des SG um eine derartige Aufklärung gezeigt haben, entscheidet der Senat auf der Grundlage einer Folgenabwägung (vgl. Bundesverfassungsgericht — BVerfG -, 1. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 — 929). Diese Folgenabwägungsentscheidung ist jedenfalls teilweise zugunsten der Antragsteller zu treffen.
Mit der Regelleistung wird das verfassungsrechtlich gewährleistete ,,soziokulturelle Existenzminimum" abgesichert. Dem Hilfeempfänger muss es möglich sein, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Die Gewährleistung des bloßen physischen Existenzminimums reicht demnach nicht aus. Für die Abwägungsentscheidung bedeutet dies, dass die Antragsteller eine auf dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) und der Verpflichtung des Staates zum Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) beruhende Position für sich reklamieren können. Demgegenüber ist das Interesse des Antragsgegners zu berucksichtigen, dass finanzielle Mittel nur den gesetzlichen Regelungen entsprechend verwendet werden dürfen. Falls die Antragsteller zu Unrecht Regelleistungen nach dem SGB II erhielten, entspräche dies nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Diese nicht zu vernachlässigende Position des Antragsgegners muss jedoch hinter die grundrechtlich geschützte Position der Antragsteller zurücktreten, weil es für die Antragsteller um die Befriedigung existenzieller, vom Grundgesetz anerkannter Bedürfnisse geht.
Die Abwägungsgesichtspunkte rechtfertigen es jedoch nicht, den Antragstellern im Eilverfahren Alg II-Leistungen in vollem von ihnen beanspruchten Umfang von 1.337,39 Euro zuzusprechen. Vielmehr können die Antragsteiler in diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorläufig Alg II-Leistungen in Höhe von 323,00 Euro monatlich mit Wirkung ab 18. Januar 2008 beanspruchen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Der Senat geht davon aus, dass die Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II/Sozialgeld-Verordnung in der ab 01.10.2005 geltenden Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Alg II-Verordnung vom 22.08.2005 (BGBI. I, S. 4299) grundsätzlich eine privilegierte, das heißt eine anrechnungsfreie Einnahme ist, wenn sie zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss vom 12.02.2008 - L 7 AS 303/07 ER -). Das setzt voraus, dass die Eigenheimzulage fester Bestandteil der Finanzierung des selbst genutzten privilegierten Wohneigentums ist. Sie muss zur Herstellung oder Anschaffung von selbst genutztem
Wohneigentum eingesetzt werden. Dies kann z. B. durch eine unwiderrufliche Abtretung an den Darlehensgeber erfolgen, der die Finanzmittel zur Herstellung oder Anschaffung des Wohnraums bereit gestellt hat (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Eigenheimzulage der Sicherung der von den Antragstellern zu 1) und 2) aufgenommen Bankdarlehen dient, wie die Antragsteiler nachgewiesen haben. Das bedeutet, dass die Eigenheimzulage nicht als Einkommen gemäß § 11 SGB II zu berucksichtigen ist.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners müssen auch unberücksichtigt bleiben fiktive Einkünfte aus Vermietung. Als Einkommen im Sinn des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt alles das, was jemand in der Bedarfszeit, das heißt regelmäßig im Kalendermonat wertmäßig hinzu erhält. Dies ist bei dem sogenannten fiktiven Einkommen nicht der Fall, weil es sich lediglich um eine Berechnungsgröße handelt. Der Umstand, dass die Antragsteller unter Umstanden über unvermieteten, jedoch vermietbaren Wohnraum verfügen, ist gegebenenfalls bei der Frage der Verwertbarkeit von zu berücksichtigendem Vermögen im Sinne des § 12 SGB II zu prüfen und zu entscheiden, nicht aber im Zusammenhang mit der Frage des Vorhandenseins von zu berücksichtigendem Einkommen.
Für Zwecke des Eilverfahrens geht der Senat daher bei seiner Abwägungsentscheidung davon aus, dass die Antragsteller mit Wirkung ab 18. Januar 2008 nach den Angaben des Antragstellers zu 2) über Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von durchschnittlich 1.600,00 Euro monatlich und Kindergeld in Hehe von 641,00Euro, das sind 2.241,00 Euro monatlich verfügen. Dem steht ein monatlicher Bedarf von Regelleistungen in Höhe von 1.657,00 Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 906,70 Euro, das sind insgesamt 2.563,70 Euro entgegen, sodass ein übersteigender Bedarf von rund 323,00 Euro besteht, den die Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beanspruchen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Den Antragstellen ist für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Freddy Beier aus Bremen zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der Antragsteller aus den o. g. Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat im Sinne des § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung über die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten folgt aus § 121 Abs. 2 ZPO, der Verzicht auf Ratenzahlung beruht auf § 120 Abs. 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Unterschriften
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