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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
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LSG Niedersachsen - Bremen

L 9 AS 675/08 ER
L 9 AS 145/09 B

S 48 AS 2467/08 ER (SG Hannover)

Vom 18.05.2009

Beschluss

In dem Rechtsstreit

1.
2.
3.
4.
5.
vertreten durch XXX und XXX,
6.
vertreten durch XX und XXX,

Antragsteiler und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte zu 1-6:
Rechtsanwälte Beier & Beier,
Oslebshauser Heerstraiße 20, 28239 Bremen,

gegen

Arbeitsmarktservice im Landkreis Diepholz,
Amtshof 3, 28857 Syke,

Antragsgegner und Beschwerdegegner,

hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 18. Mai 2009 in Celle
durch seine Richter XXX - Vorsitzender -, XXX und XXX
beschlossen:

Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 14. November 2008 wird geändert.

Der Beschwerdegegner wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig verpflichtet, den Beschwerdeführern für die Zeit vom 01. September 2008 bis zum 31. August 2009 unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.207,61 Euro auf Darlehensbasis zu gewähren.

Die Zahlung des Darlehens wird davon abhängig gemacht, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich durch die Bestellung eines Grundpfandrechtes (Hypothek, Grundschuld) gesichert wird und der Anspruch auf Einräumung des Grundpfandrechts durch den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung nachgewiesen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern deren notwendige außergerichtliche Kosten beider Instanzen zu 2/3 zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes Freddy Beier, Bremen, ohne Ratenzahlung bewilligt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung mit Wirkung von Januar 2008 bis fortlaufend.

Die am X geborene Antragstellerin zu 1., Hausfrau, und der am X geborene Antragsteller zu 2., Selbstständiger im X-handel, sind Eheleute und die am ..., ..., ... und ... geborenen Antragsteller zu 3. bis 6. sind ihre Kinder, mit denen sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Seit dem 01. Januar 2005 beziehen die Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Die Antragsteller bewohnen ein Wohnhaus, welches der Antragsteller zu 2. im Dezember 2002 für 104.000,-- Euro erworben hatte. Die Größe des Grundstücks beträgt 672 qm, die Wohnfläche des gesamten Wohnhauses beträgt ca. 390 qm. Es handelt sich um ein 7 Wohneinheiten umfassendes Mehrfamilienhaus. Die Bedarfsgemeinschaft nutzt 135 qm zu Wohnzweckeh und 78,5 qm für den X-handel des Antragstellers zu 2. Die 3 weiteren Wohnungen des Wohnhauses sind zur Zeit nicht vermietet.

Die Antragsteller finanzierten den Kauf über von der Kreissparkasse X (.) gewährte Kredite über insgesamt 132.000,-- Euro, die durch eine auf das Wohngrundstück eingetragene Grundschuld über 132.000,-- Euro gesichert sind. Die Grundschuld valutierte am 04. Februar 2008 mit 125.063,80 Euro.

Mit letzten maßgeblichen Bescheiden vom 30. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2008 und vom 30. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2008 versagte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Die Antragsteller hatten bereits am 01. September 2008 beim Sozialgericht Hannover die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern im Rahmen der bestehenden Bedarfsgemeinschaft vor läufig - längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache - Arbeitslosengeld II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung nach den Bestimmungen des SGB II in gesetzlicher Höhe - hilfsweise darlehensweise - zu gewähren.

Mit Beschluss vom 14. November 2008 hat das Sozialgericht Hannover (S 48 AS 2467/08 ER) diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht ‘vorliege, weil die Sache für die Antragsteller nicht so eilbedürftig sei, dass ihnen nicht ein Abwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugemutet werden könne. Die Antragsteller seien verpflichtet, zunächst im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu versuchen, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, bevor der Antragsgegner mit Leistungen einzutreten habe. Sie seien verpflichtet, den Versuch zu unternehmen und auch nachzuweisen, die leer stehenden Wohnungen in ihrem Haus zu vermieten bzw. zu veräußern. Ebenso wäre der Antragsteller zu 2. verpflichtet gewesen, den unwirtschaftlichen X-handel aufzugeben und den Warenbestand zu veräußern sowie das Ladenlokal anderweitig zu verwerten. Bei dem X-handel handele es sich nicht um ein Geschäft zur Einkommenssicherung, sondern mangels Einkünften um ein nicht schützenswertes Hobby. Der Umstand, dass die Antragsteller, die sich ihrer Verwertungsverpflichtung bewusst seien, in den vergangenen Monaten keinerlei Versuche unternommen hätten, ihr Vermögen entsprechend zu verwerten, sei eindeutiges Indiz dafür, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes für die Antragsteller keine Eilbedürftigkeit habe.

Gegen diesen ihnen am 18. November 2008 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 04. Dezember 2008 Beschwerde beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Sie, die Antragsteller, würden über kein verwertbares Vermögen verfügen. Ein eventueller Verkaufserlös aus dem Verkauf des Warenbestandes des X-handels würde mit aller größter Wahrscheinlichkeit unterhalb des Familienfreibetrages in Höhe von 28.600,-- Euro liegen. Ein Grundstücksverkauf sei unwirtschaftlich wegen zu hoher Schuldenbelastung bei zu erwartendem geringen Verkaufserlös. Außerdem würde ein solcher Verkauf eine besondere Härte bedeuten. Eine Vermietung der - potenziell - vermietbaren Wohneinheiten sei nicht möglich, weil deren Zustand eine Vermietung nicht erlaube.

Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, dass schon aufgrund des vorhandenen Vermögens keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Vermögen bestehe in Form des Immobilieneigentums und in Form des Handelsbetriebes XXX, welches nicht dem Erwerb des Lebensunterhaltes diene und somit zu verwerten sei.

II.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist zulässig und auch teilweise begründet.

Nach § 86b Abs. 2 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag durch Beschluss eine einstweilige Anordnung treffen, wenn entweder die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichund eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könne oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

§ 86b Abs. 2 SGG unterscheidet damit zwischen Sicherungsanordnungen und Regelungsanordnungen. Während sich die Zulässigkeit einer Sicherungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGQ darin erschöpft, bestandsschützende Maßnahmen zu treffen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 25 a), gibt das Institut der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG die weitergehende Möglichkeit, über den bestehenden Zustand hinaus zugunsten des Antragstellers eine formale Rechtsposition erst zu begründen oder zu erweitern, insbesondere Leistungen zuzusprechen, die ansonsten vor einer Auszahlung erst durch Verwaltungsakt des zuständigen Trägers gewährt werden müssten (vgl. Keller, a.a.O., Rdnr. 25 b). Das Begehren der Antragsteller, hier eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung unterhaltssichernder Leistungen nach dem SGB II erreichen zu wollen, ist hiernach auf den Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gerichtet.

Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt im Regelfall sowohl das Bestehen des in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ausdrücklich erwähnten Anordnungsgrundes, d.h. der Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, als auch das Bestehen eine Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Rechts als Grundlage für die mit der Regelungsanordnung zuzusprechende formelle Rechtsposition, voraus. Die Erforderlichkeit eines Anordnungsanspruchs wird zwar in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht eigens erwähnt. Die Erforderlichkeit seines Vorliegens ergibt sich jedoch einerseits aus dem Umstand, dass bereits der Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ein sicherungsfähiges Recht des Antragstellers verlangt, andererseits daraus, dass die für die Regelungsanordnung kennzeichnende vorläufige Einräumung oder Feststellung einer formalen, auf Prozessrecht beruhenden Rechtsposition regelmäßig nur dann erfolgen kann, wenn ihr ein entsprechendes materielles Recht desAntragstellers zugrunde liegt. Andernfalls würde nämlich der Erlass der Regelungsanordnung gegen das Verbot der Überschreitung der Hauptsache verstoßen, nach welchem dem Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinesfalls mehr zugesprochen Werden darf, als er in einem auf dasselbe Ziel gerichteten Klageverfahren erreichen könnte. Die Verurteilung des zuständigen Trägers zu einer Leistung sowie zum Erlass eines hierauf gerichteten, von ihm abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes ist nämlich im Verfahren der Hauptsache nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 SGG in jedem Fall vom Bestehen eines entsprechenden materiellen Anspruchs auf die Leistung abhängig.

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen als vom Antragsteller glaubhaft zu machende Voraussetzungen der Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 ZPO) allerdings nicht unabhängig nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein kommunizierendes System (Keller, a.a.O., § 86b Rdnr. 29). In ihm sind die rechtliche Anforderungen an die Sicherheit, mit welcher das Bestehen eines Anordnungsanspruchs festgestellt oder ausgeschlossen werden kann, davon abhängig, wie schwer die dem Antragsteller drohenden Nachteile wiegen und mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit sie sich ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung einstellen werden. Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, wobei wegen des Vorrangs der Rechtsverwirklichung im Klageverfahren und des hieraus folgenden Ausnahmecharakters des Anordnungsverfahrens nicht gänzlich auf sein Vorliegen verzichtet werden kann.

Ist demgegenüber, wie es insbesondere bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose in Betracht kommt, im Einzelfall damit zu rechnen, dass ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare und irreparable Nachteile entstehen, erfordert die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - eine besondere Ausgestaltung des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zweifel am Bestehen eines materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruchs) führen in diesem Fall lediglich dann zu einer Antragsablehnung, wenn bereits im Anordnungsverfahren abschließend festgestellt werden kann, dass ein Anordnungsanspruch nicht besteht. Ist hingegen ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht bereits auszuschließen, weil insbesondere eine abschließende Sachaufklärung im Eilverfahren nicht möglich ist, bedarf es einer Folgenabwägung, in welcher die Sozialgerichte die grundrechtlichen Belange des Antragstellers, namentlich die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines die Menschenwürde wahrenden Existenzminimums, umfassend einzustellen haben (so ausdrücklich Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05). Dabei haben sie sich schützend und fördernd vor die Wahrung der Menschenwürde zu stellen und eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint, zu verhindern (BVerfG, a.a.O., unter c aa 2). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist.

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - erhalten gern. § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Erwerbsfähig ist gern. § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von Anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält, § 9 Abs. 1 SGB II. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist gern. § 10 Abs. 1 SGB II jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass u.a. er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt. Eine Arbeit ist germ. § 10 Abs. 2 SGB II u.a. nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat, sie im Hinblick auf die Ausübung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist. Als Einkommen sind gern. § 11 Abs. 1 zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme u.a. der Leistungen nach dem SGB II; das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder ist als Einkommen gegenüber dem Kind zuzurechnen, soweit es bei demjeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird. Als Vermögen sind gern. § 12 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen nach Berücksichtigung der gern. § 9 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Freibeträge. Als Vermögen sind u.a. dem. § 12 Abs. 3 SGB II nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (Nr. 4).

Die Beschwerdeführer zu 1. bis 5. haben jeweils das 15. Lebensjahr vollendet. Allein die Beschwerdeführerin zu 6., die im X geborene Tochter, ist erst 10 Jahre alt. Diese erhält jedoch gern. § 28 Abs. 1 SGB II Sozialgeld, welches die sich aus § 19 Satz 1 SGB II ergebenden Leistungen umfasst und bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 v.H. der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 sich ergebenden Regelleistungen beträgt.

Die Beschwerdeführer sind auch - mit Ausnahme der Beschwerdeführerin zu 6. - erwerbsfähig; denn sie sind nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Ob die Beschwerdeführer zu 1. bis 6. hilfebedürftig sind, vermag der Senat im Anordnungsverfahren nicht abschließend zu beurteilen. Gleichwohl ist der Antragsgegner in Anwendung der zuvor genannten Grundsätze im Wege einstweiliger Anordnung dazu zu verpflichten, den Beschwerdeführern vom Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht am 01. September 2008 an laufende unterhaltssichernde Leistungen in Höhe von 1.207,61 Euro - allerdings auf Darlehensbasis befristet unter gleichzeitiger dinglicher Absicherung - zu zahlen. Die Notwendigkeit einer derartigen Regelungsanordnung folgt bereits daraus, dass dieser Bedarf der Gewährleistung des grundrechtlich geschützten Existenzminimums dient und der Senat im Anordnungsverfahren nicht abschließend zu beurteilen vermag, ob die Antragsteller aufgrund vorhandenen und verwertbaren Vermögens in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt, ihre Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten.

Der Bedarf der Antragsteller in Höhe von 1.207,61 Euro ergibt sich aus der der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Regelleistung in Höhe von 1.657,-- Euro abzüglich Kindergeld in Höhe von 693,-- Euro, mithin in Höhe einer Regelleistung von 964,-- Euro. Unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung für das Grundstück in Höhe von 904,82 Euro (Betriebskosten 358,94 Euro und Schuldzinsen in Höhe von 545,88 Euro) bei einer unangemessen großen Gesamtfläche von 379 qm bzw. 390 qm unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnungsgröße für 6 Personen von 105 qm und entsprechender angemessener Betriebskosten und berücksichtigungsfähiger Schuldzinsen von insgesamt 243,61 Euro errechnet sich der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft auf 1.207,61 Euro.

Ob die Beschwerdeführer noch hilfebedürftig ist, ist ohne weitere Ermittlungen und daher im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht zu beurteilen.

Ob der Antragsteller zu 2. aus seiner selbstständigen Tätigkeit im Rahmen seines X-handels im Jahre 2008 Einkommen erzielt hat, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen. Insoweit wird dem Antragsteller zu 2. aufgegeben, eine Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes für das Jahr 2008 einzureichen, seine Einkünfte nachzuweisen und im Einzelnen zu erläutern.

Auch ist zu prüfen, ob der Antragsteller zu 2. unter Berücksichtigung seiner langjährigen Verluste aus seinem X-handel - der Antragsteller zu 2. hat ausweislich des Berichtes der Bremer Senior Service e.V. vom 30. April 2008 nach eigenen Angaben im Jahre 2004 einen Verlust von 9.498,-- Euro, im Jahre 2005 von 3.546,-- Euro, im Jahre 2006 von 3.120,-- Euro und im Jahre 2007 in Höhe von 2.000,-- Euro erwirtschaftet - unter Berücksichtigung der Grundsätze des Förderns gern. § 2 Abs. 1 SGB II gehalten ist, nach Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Antragsgegner ggf. Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu erzielen; denn es ist nicht Aufgabe der SGB II-Leistungen, verlustreiche Betriebe über Jahre hinweg durch Grundsicherungsleistungen vor der Insolvenz zu bewahren. Hilfebedürftig ist nämlich gern. § 9 Abs. 1 SGB II u. a. nicht, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sichern kann.

Aus diesem Grunde wird dem Antragsteller zu 2. ebenfalls aufgegeben nachzuweisen, dass er sich um die Aufnahme einer zumutbaren entgeltlichen Arbeit bemüht hat.

Auch wird zu prüfen sein, ob der Antragsteller zu 2. aufgrund des Warenbestandes seines X-handels und dessen Verwertung über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt. Insoweit wird dem Antragsteller zu 2. aufgegeben, eine Inventur über den Warenbestand seines X-handels durchzuführen und hierauf fußend ein Bestandsverzeichnis des Warenbestandes dem Beschwerdegegner zur Verfügung zu stellen.

Außerdem wird dem Antragsteller zu 2. aufgegeben, die Zusammenhänge zu erläutern, dass er bei einem Umsatz in Höhe von 23.000,-- Euro im Jahre 2006 Waren im Wert von 29.760,-- Euro und im Jahre 2007 bei einem Umsatz in Höhe von 28.337,-- Euro einen Wareneinkauf in Höhe von 37.771,-- Euro getätigt hat. Ihm wird ebenfalls aufgegeben, entsprechende Daten über Umsatz und Wareneinkauf für das Jahr 2008 nachzureichen.

Auch verfügen die Beschwerdeführer über zu berücksichtigendes Vermögen in Form des Immobilieneigentums (Mehrfamilienhaus mit Ladengeschäften) X-Straße in X.

Bei dem Wohnhaus des Antragstellers zu 2. handelt es sich nicht um geschütztes Vermögen; denn nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen u.a. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Diese Voraussetzungen erfüllt das von den Antragstellern zum Teil bewohnte Mehrfamilienhaus nicht. Zum Einen ist es nicht von angemessener Größe. Es umfasst eine Gesamtfläche inklusive Ladengeschäft von insgesamt 379 qm bzw. 390 qm entsprechend den unterschiedlichen Angaben der Antragsteller. Entsprechend den Wohnflächengrenzen des Zweites Wohnungsbaugesetzes stünde den Antragstellern bei insgesamt 6 Personen der Bedarfsgemeinschaft eine geschützte Wohnfläche von insgesamt 160 qm zu (§ 82 Abs. 3 Satz 2 Zweites Wohnungsbaugesetz).

Hinzu kommt, dass das Wohnhaus auch nicht von den Antragstellern insgesamt selbst genutzt, dh bewohnt wird. Zumindest befinden sich drei zurzeit nicht vermietete Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus. Außerdem sind auch zwei Ladengeschäfte in diesem Mehrfamilienhaus vorhanden, von dem eines von dem Antragsteller zu 2. für seinen X-handel genutzt wird.

Da dieses Wohnhaus nicht geschütztes Wohneigentum ist, haben die Antragsteller bzw. der Antragsteller zu 2., in dessen Eigentum dieses Wohnhaus steht, zum Einen dieses zumindest durch Vermietung der drei vorhandenen Wohnungen und des weiteren Ladengeschäftes zu verwerten, um hierdurch Einnahmen zu erzielen. Zum Anderen ist dieses Mehrfamilienhaus vorrangig als nicht geschütztes Hausgrundstück durch Verkauf zu verwerten, um den Lebensunterhalt aus diesem Verkauf zu bestreiten. Der Beschwerdegegner geht aufgrund der pauschalierten Auskunft aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in X von einem zu erzielenden Kaufpreis für dieses Objekt von ca. 195.000,-- Euro aus. Unter Berücksichtigung des insoweit ermittelten Verkehrswertes des Objektes von 195.000,-- Euro, einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld in Höhe von 121.063,80 Euro und eines ermittelten Rückkaufwertes der zur Absicherung abgetretenen Lebensversicherungen in Höhe von 21.354,-- Euro ergibt sich nach den Ermittlungen des Beschwerdegegners ein einsetzbares Vermögen von 91.470,20 Euro und unter Berücksichtigung der Vermögensfreibeträge der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 28.600,-- Euro - s. Widerspruchsbescheid des Beschwerde-gegners vom 26. Oktober 2008 - übersteigt das insoweit ermittelte Vermögen die Freibeträge, so dass sich ein zum Bestreiten des Lebensunterhaltes aus dem Verkauf der Immobilie zu verwertendes Vermögen in Höhe von 62.870,20 Euro ergibt.

Unter Berücksichtigung dieser weiteren Ausführungen wird den Antragstellern ebenfalls aufgegeben, unter Einschaltung eines Wohnungsmaklers nachzuweisen, dass sie sich um die Vermietung der drei freien Wohnungen und des Ladengeschäftes und um den Verkauf des nicht geschützten Mehrfamilienhauses bemühen bzw. bemüht haben, Nachweis über die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen X, X und X durch nachprüfbare Auskünfte der Kreissparkasse zu erbringen und den Verkaufswert des Mehrfamilienhauses und des Grundstücks in X, X-Straße, durch Vorlage einer Auskunft eines Wohnungsmaklers, der mit dem Verkauf des Wohnhauses nebst Grundstück befasst ist, nachzuweisen. Auch haben die Antragsteller die Verwendung der Eigenheimzulage zur Finanzierung des Darlehenskontos nachzuweisen. Letztlich wird den Antragstellern bzw. dem Antragsteller zu 2. aufgegeben, die Einkommensteuererklärungen aus den Jahren 2006 bis 2008 bei dem Beschwerdegegner einzureichen.

Der Senat befristet die zugesprochenen Leistungen bis zum 31. August 2009, d.h. bis zu einem volle 3 Monate nach seiner Beschlussfassung liegenden Zeitpunkt. Diese Frist erscheint dem Senat notwendig, um den Antragstellern eine hinreichende Sichtung und Nachweise ihrer Vermögenssituation und ihres Bemühens um Vermietung der freien Wohnungen nebst Ladenlokal und Verkauf des Mehrfamilienhauses nebst Grundstück zu ermöglichen und die obigen Auflagen zu erfüllen und dem Beschwerdegegner Gelegenheit zu geben, mit den Antragstellern eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, um diese in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten.

Die darlehensweise Gewährung der Grundsicherungsleistungen an die Antragsteller und die Verpflichtung zur dinglichen Absicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs durch die Antragsteller folgt aus § 23 Abs. 5 SGB II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gern. § 177 SGG unanfechtbar.

Unterschriften

 

 
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