Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 4 UF 143/11 = 65 F 1439/11 Amtsgericht Bremen
Vom 07.10.2011
Beschluss
In der Familiensache
betreffend der mdj. Kinder
.....
hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts W., den Richter am Amtsgericht F. und den Richter am Oberlandesgericht H.
am 07.10.2011 beschlossen:
Bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Kiindesmutter wird die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremen vom 03.08.2011 mit der Maßgabe eingestellt, dass der Umgang des Kindesvaters mit X und Y einstweilen wie folgt stattfindet:
a) Der Umgang mit X findet entsprechend der Regelung im Beschluss vom 03.08.2011 statt, in den Herbstferien 2011 davon abweichend aber nur in der Zeit von Freitag, 14.10.2011, 14:00 Uhr bis einschließlich Freitag, 21.10.2011, 10:00 Uhr.
b) Der Umgang mit Y am Mittwoch findet entsprechend der Regelung im Beschluss vom 03.08.2011 statt. Der Wochenendumgang findet jeweils an den Wochenenden, an denen der Kindesvater Y zu sich nimmt, am Sonnabend in der Zeit von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr statt. Der Kindesvater holt Y zum Beginn des Umgangs bei der Kindesmutter ab und bringt ihn zum Ende des Umgangs zu ihr zurück. Der Umgang in den Herbstferien findet in der Weise statt, dass der Kindesvater X am Freitag, dem 14.10.2011 bei der Kindesmutter abholt und ihn am Montag, dem 17.10.2011 um 18:00 Uhr zu ihr zurück bringt.
Gründe:
Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, der Stellungnahme des Verfahrensbeistands vom 28.09.2011 und der ergänzenden Stellungnahmen der Kindeseltern vom 14.09.2011, 19.09.2011, 28.09.2011 und 07.10.2011 war die Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses teilweise gemäß § 64 Abs. 3 FamFG einstweilen einzustellen.
Dabei hat der Senat zum einen dem seitens des Verfahrensbeistands geschilderten Wunsch von X Rechnung getragen, die Herbstferien jeweils zur Hälfte mit den Kindeseltern zu verbringen. Zum anderen sollen Übernachtungen von Y zunächst nur in den Herbstferien stattfinden. Auf diese Weise soll ihm ermöglicht werden, die Erfahrung einer Übernachtung beim Kindesvater zu machen, ohne dass er an den folgenden Tagen durch den Kindergartenbesuch belastet wird. Ein Ausschluss der Übernachtungen in den Ferien kommt dagegen nicht in Betracht.
Jede
Einschränkung von Umgangskontakten, wozu auch unterbleibende Übernachtungen gehören, kommt nur in Betracht, wenn anderenfalls das Kindeswohl beeinträchtigt ist (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2007, FamRZ 2007, 1078). Das ist hier jedenfalls in Bezug auf die angeordneten Übernachtungen vom Y in den Herbstferien auch
unter Berüceichtigung der Stellungnahme des Verfahrensbeistands und der Darstellungen der Kindesmutter nicht der Fall. Beide begründen die Ablehnung von Übemachtungskontakten ausschließlich mit dem Hinweis darauf, dass Y Übernachtungen beim Vater derzeit ablehnt. Der entgegenstehende Wille eines vierjährigen Kindes ist jedoch kein ausreichender Grund, von Übernachtungskontalden abzusehen. Das gilt umso mehr, als sich der von Y geäußerte Wille nach dem Bericht des Verfahrensbeistands — alterstypisch — als wenig belastbar darstellt. Im Bericht heißt es zu den Schilderungen von Y Erzieherin Frau T.: „Die Kindesmutter würde Y morgens bringen und ihm erklären, wer ihn abholen würde. Wenn die Mutter sagen würde, der Vater würde ihn abholen, würde Y erklären, dass er das nicht wolle. Wenn der Kindesvater am Mittag käme, um Y abzuholen, würde dieser sich freuen und gerne mitgehen".
Die Kindesmutter ist zu Unrecht der Auffassung, es müsste zunächst festgestellt werden, ob Übernachtungskontakte für Y unbedenklich sind. Vielmehr sind Übernachtungskontakte nach der o.g. Entscheidung des BVerfG anzuordnen, wenn nicht deutliche Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass sie das Kindeswohl beeinträchtigen. Entgegen der Auffassung der Kindesmutter sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei Übernachtungen gegen den Willen von Y schwenwiegende psychische Beeinträchtigungen des Kindes zu befürchten sein könnte. Es ist vielmehr Aufgabe der Kindesmutter als Betreuungselternteil, das ihrerseits Mögliche zu tun, um Übernachtungen des Kindes bei seinem Vater zu ermöglichen. Dabei ist bei einem vierjährigen Kind davon auszugehen, dass ein etwaiger Übernachtungsbesuch entgegenstehender Wille mit erzieherischen Mitteln überwunden werden kann.
Der Senat geht ferner davon aus, dass der Kindesvater Y notfalls zur
Kindesmutter zurückbringen wird, wenn es bei dem geplanten Übernachtungsbesuch zu schwerwiegenden Problemen kommt. Das wird er schon im eigenen Interesse tun, um Y nicht nachhaltig gegen sich aufzubringen. Dass die Kindesmutter kein Vertrauen zum Kindesvater hat, steht dem Obemachtungsbesuch in rechtlicher
Hinsicht nicht entgegen (vgl. Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Auflage 2011, § 2 Rn 128).
Unterschriften
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