Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 4 UF 51/10 = 67 F 2025/10 Amtsgericht Bremen
Vom 20.05.2010
Beschluss
In der Familiensache
betreffend den mdj. X, geb. am .. 2000
Verfahrenspflegerin: Rechtsanwältin X, Bremen
1.
X, Kindsmutter,
2.
X, Kindsvater,
Verfahrensbevollmächtiger zu 1-2:
Rechtsanwalt Heino Beier, Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen
Beteiligte:
Amt für soziale Dienste, Sozialzentrum Gröpelingen/VValle, Hans-Böckler-Str. 9, 28217 Bremen, Frau X
hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W, die Richterin am Oberlandesgericht A und den Richter am Amtsgericht K.
am 20.05.2010 beschlossen:
1. Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 12.05.2010 erlassenen einstweiligen Anordnung wird vorläufig ausgesetzt.
2. Den Kindeseltem wird aufgegeben, die mit Schriftsatz vom 12.05.2010 angekündigte Beschwerdebegründung bis spätestens 26.05.2010 beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen einzureichen.
3. Das Kind X soll durch den Berichterstatter als beauftragten Richter angehört werden.
4. Termin zur persönlichen Anhörung des Kindes X durch den Berichterstatter wird anberaumt äuf
Donnerstag, den 27.05.2010, 10.00 Uhr, Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Justizzentrum, Am Wall 198, 28195 Bremen, Zimmer 507.
Die Kindeseltern werden gebeten, X zum Termin zu begleiten und sich zur angegebenen Zeit an der Information des Justizzentrums anzumelden.
Gründe zu 1)
Die Entscheidung beruht auf §§ 55, 57 FamFG (vgl. zur Anwendbarkeit des § 55 FamFG auch auf rechtsgestaltende Anordnungen ohne vollstreckungsfähigen Inhalt. Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, § 55 Rn. 3; Keidel/Giers, FamFG, 16. Auflage, § 55 Rn. 1).
Die Trennung eines Kindes von seinen Eltern erfordert eine Abwägung des Maßes der Kindeswohlgefährdung mit den Folgen einer - ggfs. nur vorübergehenden - Fremdplatzierung unter Berücksichtigung des gemäß Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts der Kindeseltern (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 528). Da die Erfolgsaussichten der Beschwerde der Kindeseltern derzeit aufgrund der noch ausstehenden Beschwerdebegründung und der nachzuholenden Kindesanhörung noch nicht abschließend beurteilt werden können und auf der anderen Seite nach dem bisherigen Ermittlungsstand eine derart erhebliche und unmittelbare Kindeswohlgefährdung, die eine sofortige Fremdplatzierung als unbedingt erforderlich erscheinen ließe, nicht ersichtlich ist, ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung auf Antrag der Kindeseltern vorläufig auszusetzen.
Der Senat geht davon aus, dass das Jugendamt den bis vor kurzem in der Familie tätigen Krisendienst wieder einsetzen wird.
Unterschriften
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