Amtsgericht Bremen 67 F 2025/10
Vom 12.05.2010
Amtsgericht Bremen
Beschluss
In der Familiensache
betreffend den mdj. X, geb. am .. 2000
Beteiligte:
1.
X, Kindsmutter,
2.
X, Kindsvater,
beide wohnhaft XXX, Bremen
Verfahrensbevollmächtiger:
Rechtsanwalt Heino Beier, Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen
3. Amt für soziale Dienste, Sozialzentrum Gröpelingen/VValle, Hans-Böckler-Str. 9, 28217 Bremen, Frau X
4. Verfahrensbeistandin: Rechtsanwältin X, Bremen
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen durch die Richterin S. im Wege der einstweiligen Anordnung am 12.05.2010 beschlossen:
Den Kindeseltern wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitssorge, das Recht der Regelung von schulischen Belangen sowie das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen für X, geboren am .. .2000, X, Bremen vorläufig entzogen und dem Jugendamt Bremen als Pfleger übertragen.
Es wird davon abgesehen, Gerichtskosten zu erheben. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 1500 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666a BGB.
Nach den Berichten des Jugendamtes Bremen vom 21.04.2010, des in der Familie X eingesetzten Krisendienstes der Caritas Bremen vom 26.04.2010 sowie auch des Berichtes der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Klinikum Bremen-Ost, dessen Inhalte in der mündlichen Anhörung erörtert worden sind, und auf die - sowie auch auf das noch nach Diktat zu fertigende Anhörungsprotokoll - wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist die getroffene Maßnahme zum Wohl des Kindes zwingend erforderlich.
X hat eine Hemispastik mit Atrophie der rechten Körperhälfte. Ausweislich des Berichtes des Klinikums Bremen-Ost kränken die körperliche Beschränkung X, diese versucht er mittels impulsivem aggressiven Verhalten zu kompensieren. Er verfügt kaum über Konfliktlösungsstrategien und reagiert in seiner Überforderung, Ratlosigkeit und Hilflosigkeit oft mit selbst- und fremdgefährdenen Verhalten. Die Behandlung von X musste nach Aussage des Klinikums Bremen-Ost wegen der fehlenden Mitarbeit der Eltern vorzeitig abgebrochen werden.
Nach den Feststellungen der mit der Familie oben befassten Fachkräfte, benötigt X eine hohe, intensive erzieherische Hilfeform, die unter den derzeit in der Familie gegeben Voraussetzungen, die in den oben benannten Berichten ausgeführt werden, nicht ambulant zu implementieren ist. Hierfür ist es dringend nötig, dass X stationäre Hilfe bekommt. Mit einer stationären Hilfe sind die Kindeseltern allerdings nicht einverstanden. Der weitere Verbleib von X in der Familie unter den jetzigen Bedingungen stellt jedoch eine erhebliche Gefährdung für X da, die vorliegend nur mit der hier getroffenen Maßnahme abzuwenden ist.
Flankierend soll gutachterlich überprüft werden, ob die Kindeseltern perspektivisch in der Lage sind, X, auch in Hinblick auf die bei ihm vorliegende besondere Problematik, zu erziehen und nach seinen Bedürfnissen zu fördern.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 51 Abs. 2, 80, 81 FamFG.
Die Festsetzurig des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 41, 45 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bremen einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Einem über 14 Jahre alten Kind oder einem unter Vormundschaft stehenden, nicht geschäftsunfähigem Mündel steht in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten das selbstständige Beschwerderecht zu. Das gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden soll.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Unterschrift
Richterin
Amtsgericht Bremen, 12.05.2010
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