Amtsgericht Bremen 61 F 2685/09 SO
Vom 01.07.2010
Amtsgericht Bremen
Beschluss
In der Familiensache
betreffend d X, geb. am .. 2005
Beteiligte:
1.
Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum Gröpelingen/Walle,
Hans-Böckler-Str. 9, 28217 Bremen
Geschäftszeichen: XXX -Frau M.-
- Antragstellerin -
2.
XXX
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier, Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen
3.
XXX
- Antragsgegner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte XXX, Stadland
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen durch die Richterin S. im Wege der einstweiligen Anordnung auf die mündliche Anhörung vom 01.07.2010 am 01.07.2010 beschlossen:
Der Kindesmutter wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für XXX, geboren am ....2005, Bremen vorläufig entzogen und dem Jugendamt Bremen als Pfleger übertragen.
Es wird davon abgesehen, Gerichtskosten zu erheben. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Verfahrenswert wird auf 1500 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666a BGB.
Nach dem Bericht des Jugendamtes in der heutigen Sitzung hat sich heute Morgen eine Kindergartenmitarbeiterin von X bei der Jugendamtmitarbeiterin Frau M. gemeldet und mitgeteilt, dass X berichtet habe, dass sie von der Kindesmutter geschlagen werde, z.B., wenn sie ihren Joghurt nicht aufesse. Nach Auffassung des Jugendamtes und auch der Verfahrensbeiständin habe sich die Situation insgesamt derart zugespitzt, dass von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der familiären Situation wird auf die sich bei der Akte befindlichen Berichte des Jugendamtes sowie der Verfahrensbeiständin Frau H. und das noch im Diktat befindliche Protokoll Bezug genommen.
Diese mögliche Körperverletzungen stellt eine akute Kindeswohlgefährdung dar. Nach telefonischer Rücksprache des Jugendamtes war die Einsetzungen eines Krisendienstes am heutigen Tage nicht möglich. Ein solcher könne erst ab dem 05.07.2010 installiert werden. Darüber hinaus sei ein Krisendienst nach Angaben des Jugendamtes nicht sicher ausreichend, die drohende Kindeswohlgefährdung abzuwenden.
Wegen Gefahr im Verzug war von vorherigen Anhörungen des Kindes abzusehen. Diese wird unverzüglich nachgeholt und der Sachverhalt weiter aufgeklärt.
Dem Jugendamt wird binnen drei Wochen aufgegeben mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen eine Rückführung in den mütterlichen Haushalt stattfinden kann und dieses ggf. vorzubereiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 51 Abs. 2, 80, 81 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 41, 45 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bremen einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Einem über 14 Jahre alten Kind oder einem unter Vormundschaft stehenden, nicht geschäftsunfähigem Mündel steht in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten das selbstständige Beschwerderecht zu. Das gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden soll.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Bremen, den 01. Juli 2010
Unterschriften
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