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OVG Bremen
2 S 103/09 (5 K 2483/08 PKH)
Vom 03.03.2009
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
- 2. Senat -
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn,
Klägers,
Prozessbevollmächtigter;
Rechtsanwälte Beier u. a., Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen,
G2.: F/2008/021,
gegen
die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter;
Frau Verwaltungsangestellte X, Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales - Bereich Jugend und Soziales - Ref. 13, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen
hat das Oberverwerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin XXX, Richter XXX und Richterin XXX am 03.03.2009 beschlossen:
Dem Kläger wird unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bremen - Einzelrichter der 5. Kammer - vom 13.02.2009 für das Verfahren 5 K 2483/08 - PKH Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Freddy Beier bewilligt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO) liegen vor.
Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung schwieriger, bislang ungeklärter Rechtsfragen abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347; BVerfG, Beschluss vom 12.01.1993 -2 BvR 1584/92 -; OVG Bremen, Beschluss vom 12.10.1994 - 2 B 173/94 -). Eine schwierige Rechtsfrage ist nicht im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu klären, sondern erst abschließend im Hauptsacheverfahren zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens, die darin bestehen, dem Unbemittelten den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, (erst) zugänglich zu machen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in ein Nebenverfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 2036/07 -, FamRZ 2008, 581; OVG Bremen, Beschluss vom 14.03.2006 - S3 S 402/05 -).
Gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII soll bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22, 24 SGB VIII der dafür geforderte Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nach § 90 Abs. 4 SGB VIII gelten für die Feststellung der zumutbaren Belastung die §§ 82 - 85, 87, 88 SGB XII entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft.
Der Erlass oder die Übernahme von Teilnahmebeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII tritt als weitere soziale Komponente des Kostenbeitragsrechts neben die in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vorgesehene soziale Staffelung des Entgelts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 — 5 B 24.04 -, FEVS 56, 297; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 90 Rn. 20). Der zuständige Jugendhilfeträger hat über den Erlass oder die Übernahme unabhängig vom etwaigen Vorliegen einer sozialen Staffelung zu entscheiden (vgl. Fischer/Mann, NVwZ 2002, 794, 798). Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der finanziellen Belastung durch den Teilnahmebeitrag für die Eltern und das Kind sind die Bestimmungen des SGB XII (§§ 82 - 85, 87, 88 SGB XII) entsprechend anzuwenden, soweit nicht landesrechtlich eine andere Regelung der zumutbaren Belastung erfolgt ist. Durch kommunale Beitragssatzungen kann dies nicht geschehen (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 90 Rn. 20; Hessischer VGH, Beschluss vom 06.02.1997-9 TG 3476/96 -, FEVS 48, 393).
Von diesem Landesrechtsvorbehalt haben nur Niedersachsen und Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. Aufl. 40. Lfg., 8/2008). So ist in § 20 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (Nds. KiTaG, i. d. F. vom 07.02.2002 <Nds. GVBI. S. 57>, zul. geänd. am 12. 07. 2007 <Nds. GVBI. S. 300>) bestimmt, dass für die Feststellung der zumutbaren Belastung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII abweichend von § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ein Grundbetrag in Höhe von 83 vom Hundert des zweifachen Eckregelsatzes zu berücksichtigen ist. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 7 des Schleswig-holsteinischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (KiTaG SH vom 12. Dezember 1991 <GVOBI. Schl.-H. S.651>, zul. geänd. am 29.01.2009 <GVOBI. Schl.-H. S. 3>) sind abweichend von § 28 SGB XII 85 % der Regelsätze zu berücksichtigen.
Für das Land Bremen ist eine von den §§ 82 bis 85, 87 und 88 SGB XII abweichende landesrechtliche Regelung der Zumutbarkeitsgrenze im Bremischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG - vom 19.12.2000 <Brem.GBI. 5. 491 >, zul. geänd. am 28. 3. 2006 <Brem.GBI. S. 159>) nicht ersichtlich (a. A.: Antwort des Senats vom 03.06.2008 auf die Kleine Anfrage der CDU-Fraktion, Bremische Bürgerschaft, Drucksache 17/185 S, S. 2). § 19 Abs. 2 BremKTG, wonach auf Antrag in Ausnahmefällen der fällig werdende Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden kann, wenn dies zur Vermeidung besonderer wirtschaftlicher Härten für die Eltern notwendig ist und wenn nur so die zum Wohle des Kindes dringend erforderliche Förderung und Betreuung gewährleistet werden kann, enthält keine konkrete Bestimmung einer von den Vorschriften des SGB XII abweichenden Zumutbarkeitsgrenze. § 1 Abs. 5 der als Ortsgesetz von der Stadtbürgerschaft beschlossenen Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen (Beitragsordnung vom 23.09.1997 <Brem.GBI. S. 347, ber. 1998 S. 93>, zul. geänd. durch ÄndOG vom 8. 7. 2008 <Brem.GBI. S. 197>), kann als kommunale Satzung den Landesrechtsvor-behalt des § 90 Abs. 4 SGB VIII nicht ausfüllen. Daher finden in Bremen bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII die Einkommensgrenzen nach dem SGB XII Anwendung.
Sofern im Rahmen der nach § 90 Abs. 3 SGB VIII vorzunehmenden konkret-individuellen Zumutbarkeitsprüfung (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 06.06.1997 — 1 N 5/96 -, NVwZ-RR 1999, 64) festgestellt wird, dass das anrechenbare Einkommen unter der maßgeblichen Grenze liegt, kann wegen der Ausgestaltung des § 90 Abs. 3 SGB VIII als Soll-Regelung nur in atypischen Fällen vom Erlass oder der Übernahme des Teilnahmebeitrags abgesehen werden (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 90 Rn. 23).
Im Hinblick darauf, dass die Familie des Klägers als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II bezieht, erscheint ein Anspruch auf Übernahme des für das Kind X zu leistenden Teilnahmebeitrags für das Kindertagesheim X nicht vornherein ausgeschlossen.
gez.
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