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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
Oslebshauser Heerstraße 20
28239 Bremen

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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

OVG Bremen S2 S 1/08 (VG: S2 K 3307/06)

Vom 17.09.2008

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

Beschluss

In dem Rechtsstreit

des Herrn XXX , Bremen,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Beier u. a., Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Gz.: F/2006/087,

gegen

die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales -BAgIS-, vertreten durch den Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:

Frau XXX, Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales - BAgIS, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen, Gz.: K 6/07,

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat für Sozialgerichtssachen - durch die Richter Dr. XXX, Dr. XXX und Richterin Dr. XXX am 17.09.2008 beschlossen:

Dem Kläger wird unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bremen – 2. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 13.12.2007 für das Verfahren S2 K 3307/06 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Freddy Beier bewilligt.

Gründe

Der Kläger beanstandet in der Hauptsache einen Sanktionsbescheid der Beklagten. Der 57 Jahre alte Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II. Er verpflichtete sich in einer Eingliederungsvereinbarung vom 03.07.2006 u. a., in den darauf folgenden Monaten monatlich mindestens sechs Bewerbungen vorzunehmen und diese jeweils bis zum 3. Tag des Folgemonats beim Arbeitsvermittler vorzulegen.

Mit Bescheid vom 10.08.2006 nahm die Beklagte eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II vor. In dem Bescheid ist u. a. ausgeführt:

... der Ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlages nach § 24 SGB II für die Zeit vom 01.09.2006 bis 30.11.2006 monatlich um 30 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages, abgesenkt.

Daraus ergibt sich eine Absenkung in Höhe von maximal € 104 monatlich.

Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung wird insoweit ab dem 01.09.2006 gemäß § 48 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts (S2 V 2874/06) vom 27.10.2006 wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18.04.2007 - S1 B 492/06 - zurückgewiesen, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden. Der Antragsteller habe seine Verpflichtungen aus dem Sanktionsbescheid nicht erfüllt.

Am 15.12.2006 hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Sanktionsbescheid sei wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 13.12.2007 (S2 K 3307/06) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde hat Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde erreicht nicht die nach dem Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2008 - S2 B 201/08 -) vorliegend maßgebliche Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung in Höhe von Euro 500. Der Höchstbetrag der Absenkung beträgt Euro 312 (= 3 x Euro 104).

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage ist auch bei Nichterreichen der Wertgrenze gemäß § 172 Abs. 1 SGG zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - S3 S 355/08 -).

2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO) liegen vor.

Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung schwieriger, bislang ungeklärter Rechtsfragen abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347; BVerfG, Beschluss vom 12.01.1993, 2 BvR 1584/92; OVG Bremen, Beschluss vom 12.10.1994, 2 B 173/94). Eine schwierige Rechtsfrage ist nicht im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu klären, sondern erst abschließend im Hauptsacheverfahren zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003, 1 BvR 1526/02, NJW 2003, 1857; Lüdtke, SGG, Handkommentar, 2. Auflage, § 73 a, Rn. 11). Ebenso sollen im Prozesskostenhilfeverfahren keine strittigen Tatsachenfragen geklärt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2003, 1 BvR 901/03, NVwZ 2004, 334).

Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens, der darin besteht, dem Unbemittelten den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, (erst) zugänglich zu machen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in ein Nebenverfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (OVG Bremen, Beschluss vom 14.03.2006, S3 S 402/05; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 2036/07).

Es erscheint ernstlich zweifelhaft und bedarf eingehender Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob der angefochtene Sanktionsbescheid wegen fehlender Bestimmtheit zu beanstanden ist.

Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dies ist der Fall, wenn der Wille der Behörde, gegebenenfalls durch verständige Auslegung, für die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens eindeutig erkennbar ist. Unbestimmt ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsinhalt nicht widerspruchsfrei ist, so dass der Adressat nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (vgl. Krasney in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 57. Ergänzungslieferung 2008, § 33 SGB X Rn. 3).

Die Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit der Verfügungssätze von Sanktionsbescheiden nach § 31 SGB II sind umstritten. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.02.2008 - S2 B 528/07; S2 S 532/07 - einen dem in der angefochtenen Verfügung ähnlichen Verfügungssatz in einem Sanktionsbescheid für hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB X angesehen, da für den Betroffenen der Umfang der Absenkung im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Bewilligungsbescheid erkennbar war. Dafür spricht, dass der Erlass konkreterer Absenkungsbescheide, die gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II immer zukünftige Zeiträume betreffen, eine sichere Kenntnis der späteren Bewilligungsbeträge als Ausgangspunkt für die Absenkung, die regelmäßig fehlen dürfte, erfordern würde (vgl. SG Reutlingen, Beschluss vom 28.02.2008 - S 2 AS 445/08 ER -). Die Gegenauffassung sieht derartige Sanktionsbescheide als nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 SGB X an, da ihnen nicht hinreichend vollständig, klar und unzweideutig zu entnehmen sei, in welcher Höhe eine Absenkung und Aufhebung der bewilligten Leistung für den betreffenden Zeitraum erfolge (vgl. Waschull in LPK-SGB X, 2. Aufl., § 33 Rn. 3a). Andererseits wird gefordert, dass dem Verfügungssatz eines Sanktionsbescheides ein konkreter Absenkungsbetrag zu entnehmen sein müsse (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2007 - L 5 B 1410/07 AS ER - ZFSH/SGB 2008, 95, SG Freiburg, Urteil vom 28.09.2007 - S 12 AS 3445/05 -; SG Würzburg, Urteil vom 08.11.2007 — S15 AS 677/06). Es wird auch verlangt, dass der zurückzunehmende Bewilligungsbescheid konkret benannt wird (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2007 - L 7 B 258/07 AS ER -, ebenso SG Würzburg, Urteil vom 08.11.2007 — S15 AS 677/06). Dies alles zu klären muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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