OVG Bremen OVG: S2 S 294/08 (VG: S2 V 1593/08)
Vom 15.10.2008
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1. der Frau,
2. des minderjährigen Kindes ***, vertreten durch die Mutter ***, beide wohnhaft:,
- Antragstellerinnen-
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Beier u.a. Oslebshauser Heerstr. 20, 28239 Bremen,
Gz.: F/2007/091 (EA),
gegen
die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales – BAgIS, vertreten ****
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigter:
****
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 2. Senat für Sozialgerichtssachen – durch die Richter Dr. X und Dr. X und Richterin Dr. X am 15.10.2008 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 2. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 16.06.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem sie die Übernahme der Kosten für eine Waschmaschine begehrten.
Die Antragstellerinnen erhalten Leistungen nach dem SGB II. Sie bezogen am 01.03.2007 eine Wohnung am X. Vorübergehend bis zum März 2008 wohnte in der Wohnung auch Herr X, der frühere Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragstellerin zu 2). Am 17.03.2008 beantragten die Antragstellerinnen Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine im Rahmen der Erstausstattung. Mit Bescheid vom 04.04.2008 lehnte die BAgIS den Antrag mit der Begründung ab, der Bedarf sei aus der Regelleistung zu decken.
Am 26.05.2008 haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung und Prozesskostenhilfe beantragt. Sie hätten vor ihrem Umzug in den X keine Waschmaschine besessen, sondern in der früheren Wohnung in einem Gemeinschaftsraum gewaschen. Die Waschmaschine gehöre daher zur Erstausstattung für ihre Wohnung. Der Anspruch auf Erstausstattung sei bedarfsbezogen. Jedenfalls sei ihnen ein Darlehen für die Anschaffung einer Waschmaschine zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 16.06.2008 abgelehnt, da die Antragstellerinnen weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hätten. Es sei eine Waschmaschine im Keller vorhanden, die die Antragstellerinnen nutzen könnten. Es sei nicht vorgetragen, dass Herr X, dem die Waschmaschine nach dem Vortrag der Antragstellerinnen gehören solle, die Waschmaschine benötige oder abgeholt habe. Es handele sich auch nicht um einen Erstaussstattungsbedarf, da die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht hätten, bisher über keine (eigene) Waschmaschine verfügt zu haben.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe richtet sich die Beschwerde.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Wie der Senat im Beschluss vom 17.09.2008 (OVG S3 S 355/08) ausgeführt hat, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozessostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage nach § 172 Abs. 1 SGG zulässig, auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750,- € nicht erreicht. Dies gilt auch für die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe zu versagen, ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Frozesskostenhilfe gemäß den § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO lagen nicht vor.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besaß keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Erlass der von den Antragstellerinnen begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGG setzt nämlich regelmäßig voraus, dass sowohl das Bestehen des materiell geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch ein Grund für eine vorläufige Regelung durch das Gericht glaubhaft gemacht werden ( § 86 b Abs. 2 S. 3 SGG i. V. m § 920 Abs. 2 ZPO).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes ab-gestellt und ausgeführt, dass nicht glaubhaft gemacht sei, dass den Antragstellerinnen eine Waschmaschine nicht zur Benutzung zur Verfügung stehe.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, dass Herr X diese jederzeit abholen könne, ist den Antragsstellerinnen entgegen zu halten, dass es auf den Zeitpunkt der Entscheidung dber den Prozesskostenhilfeantrag ankommt und zu diesem Zeitpunkt Herr X die Waschmaschine weder abgeholt noch gegenüber den Antragstellerinnen ihre Herausgabe verlangt hat. Dies ist auch bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich nicht der Fall. Das weitere Vorbringen der Antragstellerinnen, sie rührten die Waschmaschine nicht an, um unnötigen Streit mit Herrn X zu vermeiden, ist nicht geeignet, das vom Verwaltungsgericht festgestellte Fehlen eines Anordnungsgrundes in Frage zu stellen. Die Antragstellerinnen haben nicht dargetan, dass Herr X mit einer, wenn womöglich auch nur vorübergehenden Nutzung der Waschmaschine durch die Antragstellerinnen nicht einverstanden ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 2) die Tochter von Herrn X ist.
Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehindert, die Ergebnisse des Hausbesuchs am 28.05.2008 seiner Entscheidung über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen war der maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht des Eilantrages nicht der Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht — hier am 26.052008 -, sondern grundsätzlich ist erst mit der Stellungnahme des Antragsgegners — hier am 06.06.2008 - die für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche Entscheidungsreife vorhanden. Dies ergibt sich aus § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.03.2003 — 2 S 67/03 und Beschl. v. 14.02.2002 — 1 S 469/01; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.04.2006 - L 20 B 65/06 AS). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Stellungnahme ausdrücklich auf den Hausbesuch am 28.05.2008 berufen.
De Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Unterschriften
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