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OVG Bremen S2 S 384/08 (VG: S2 K 1958/08)
Vom 15.10.2008
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1. der Frau,
2. des minderjährigen Kindes ,
die Klägerin zu 2, vertreten durch die Mutter, die Klägerin zu 1,
sämtlich wohnhaft: Bremen,
Klägerinnen,
Prozessbevollmächtigter;
Rechtsanwälte Beier u. a., Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen,
G2.: F/2008/030,
gegen
die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales -BAgIS-, vertreten durch den Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter;
Herr XXX, Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales -BAgIS-, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 2. Senat für Sozialgerichtssachen – durch die Richter XXX, XXX und Richterin XXX am 15.10.2008 beschlossen:
Den Klägerinnen wird unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bremen — 2. Kammer für Sozialgerichtssachen — vom 28.07.2008 für das Verfahren S2 K 1958/08 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Freddy Beier bewilligt.
Gründe
1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage nach § 172 Abs. 1 SGG ist auch dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750,- € nicht erreicht (OVG Bremen, Beschl. vom 17.09.2008 - S3 S 355/08).
2. Die Beschwerde hat Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Die von den Klägerinnen beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO).
Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung schwieriger, bislang ungeklärter Rechtsfragen abhängt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347; BVerfG, Beschl. vom 12.01.1993 -2 BvR 1584/92 -; BVerfG, Beschl. vom 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857; OVG Bremen, Beschl. vom 12.10.1994 - 2 B 173/94 -). Ebenso sollen im Prozesskostenhilfeverfahren keine strittigen Tatsachenfragen geklärt werden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 14.10.2003 - 1 BvR 901/03 - NVwZ 2004, 334). Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens, der darin besteht, dem Unbemittelten den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, (erst) zugänglich zu machen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in ein Nebenverfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (OVG Bremen, Beschl. vom 14.03.2006 - S3 S 402/05 -; BVerfG, Beschl. vom 19.12.2007 - 1 BvR 2036/07 - FamRZ 2008, 581).
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht (§ 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Ein Anspruch auf eine Erstausstattung besteht, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht über die notwendige Wohnungsausstattung, die eine geordnete Haushaltsführung ermöglicht, verfügte. Das Tatbestandsmerkmal „Erstausstattung” ist dabei nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen (Hess. LSG, Beschl. vom 23.11.2006 - L 9 AS 239/06 ER; Bay. LSG, Beschl. v. 28.08.2006 - L 7 B 481/06 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.04.2008 - L 19 AS 1116/06; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.02.2007 - L 2 B 261/06 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.10.2007 - L 20 AS 12/07). Der zeitliche Abstand zwischen einem Einzug in eine Wohnung und der Geltendmachung von Leistungen für die Erstausstattung ist mithin nicht von vorneherein ein Grund für die Ablehnung des Anspruchs. Die Erstausstattung ist inhaltlich abzugrenzen vom Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst ist.
Es ist zweifelhaft und bedarf eingehender Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob der geltend gemachte Bedarf als Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf oder als Erstausstattung anzusehen ist. Strittig und im Hauptsacheverfahren zu klären ist insbesondere auch, ob die Klägerinnen im Besitz einer Waschmaschine sind oder waren.
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht beachtet, dass ein Anspruch der Klägerinnen auf Bewilligung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht kommt, sollten sie in der Vergangenheit über eine eigene Waschmaschine verfügt haben und ihr Bedarf deswegen als Ergänzungsbedarf anzusehen sein. Nach dieser Vorschrift gewährt der Leistungsträger dem Hilfebedürftigen ein Darlehen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann. In diesem Fall ist im Hauptsacheverfahren zu klären, ob der Bedarf der Klägerinnen nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Unabweisbar geboten ist ein Bedarf nur dann, wenn die Leistung nicht aufschiebbar ist und der Bedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden kann. Es muss eine außerordentliche Notlage eingetreten sein (Beschl. des Senats v. 17.09.2008 — S3 355/08). Eine solche Notlage erscheint zumindest möglich.
Unterschriften
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