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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
Oslebshauser Heerstraße 20
28239 Bremen

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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

OVG Bremen S3 S 104/08 (VG: S6 K 653/07)

Vom 28.02.2011

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

Beschluss

In dem Rechtsstreit

des Herrn H. S., Bremen,
Klägers,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier u. a., Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Gz.: F/2006/086,

gegen

die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen,
Beklagte,

Prozessbevollmächtigter:
Herr Amtsrat X, Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales -Bereich Jugend und Soziales- Ref. 13, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, Gz.: ...,

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Senat für Sozialgerichtssachen - durch Richterin M., Richter Prof. A. und Richterin Dr. J. am 28.02.2011 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen — 6. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 03.03.2008 geändert.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren S6 K 653/07 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Freddy Beier ohne Ratenzahlung bewilligt.

Gründe

Der Kläger begehrt mit seiner am 16.03.2007 erhobenen Klage die Gewährung von Unterkunftskosten für die Vergangenheit nach den früheren Bestimmungen des BSHG. Am 24.04.2006 beantragte der Kläger, nachdem ihm seine Vermieterin mitgeteilt hatte, dass seit 1999 zu wenig Miete gezahlt worden sei, die Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide, mit denen dem Kläger Leistungen für seinen Unterkunftsbedarf nach dem BSHG gewährt worden waren, für den Zeitraum ab dem 01.09.1999.

Mit Bescheid vom 24.08.2006 lehnte das Amt für Soziale Dienste den Antrag mit der Begründung ab, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.1983 (5 C 65,82) § 44 SGB X nicht auf das Leistungsrecht des BSHG anwendbar sei und damit die Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide ausscheide. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2007 mit der Begründung zurück, dass es zu den Grundsätzen des Sozialhilferechts gehöre, dass Hilfe nicht für die Vergangenheit, sondern allein zur Überwindung einer gegenwärtigen Notlage gewährt werde. Bestehe eine solche Notlage nicht mehr, sei offensichtlich, dass der Hilfesuchende sie auch ohne Beistand des Sozialhilfeträgers habe bewältigen können. Eine rückwirkende Gewährung von Sozialhilfeleistungen nach § 44 SGB X komme daher nicht in Betracht, so dass dahin gestellt bleiben könne, ob sich die rechtsbeständigen Bescheide aus der Vergangenheit überhaupt als rechtswidrig erwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Freddy Beier für das Klageverfahren mit Beschluss vom 03.03.2008 abgelehnt. Das Verfahren habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen für die Vergangenheit habe. Das habe die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind gegeben (§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO, § 121 Abs. 2 ZPO). Die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Zu Recht sind allerdings die Beklagte und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Anwendbarkeit des § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes verneint hat (Urt. vom 13.11.2003 - 5 C 26/02 - FEVS 55, 320-323; Urt. vom 15.12.1983 -5 C 65/82 - BVerwGE 68, 285-290).

Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist jedoch der Kenntnisstand des Senates im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Klage zu diesem Zeitpunkt durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers Aussichten auf Erfolg aufweist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rz. 7d; Peters/Sautter/VVolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand 1/2008, § 73a Nr.2; Sodan/Ziekow, VwGO, 13. Aufl. § 166 Rz. 77; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 11.09.2007 - OVG 2 M 44.07 —; Bay. LSG, Beschl. vom 25.05.2009 - L 19 R 323/09 B PKH —; a. A.: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 08.12.2009 - 4 0 198/09 — sämtlich JURIS).

Das Bundessozialgericht hat bereits mit Urteil vom 16.10.2007 (Az.: B 8/9b SO 8/06 R - BSGE 99, 137-145) entschieden, dass die Regelung des § 44 SGB X im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Anwendung findet. Es hat mit weiterem Urteil vom 17.06.2008 die Anwendung des § 44 SGB X auf Grund der Regelung des § 9 Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für das Asylbewerberleistungsrecht bejaht (B 8 AY 5/07 R - FEVS 60, 248-252) und in dieser Entscheidung ausgeführt, dass gerade § 9 Abs. 3 AsylbLG deutlich mache, dass der Gesetzgeber entgegen der Rechtsprechung des BVerwG kein über § 37 SGB I dem § 44 SGB X generell vorgehendes normatives Strukturprinzip ("keine Leistungen für die Vergangenheit"; Bedarfsdeckungsgrundsatz; Aktualitätsprinzip) anerkenne, wenn er sogar die Personengruppe, die regelmäßig keine pauschalierten Leistungen erhalte, von den Vorteilen des § 44 SGB X nicht ausschließe. Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten so genannten Strukturprinzipien stellten keine "Supranormen" dar. Mit Urteil vom 26.08.2008 (B 8 SO 26/07 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr. 19) hat das Bundessozialgericht diese Rechtsprechung fortentwickelt und die Rechtsprechung des BVerwG zur Nichtanwendung des § 44 SGB X weder für das SGB XII noch für das BSHG aufrechterhalten. Lediglich im Rahmen der Anwendung des § 44 SGB X sei zu beachten, dass, selbst wenn frühere Leistungsablehnungen rechtswidrig gewesen sein sollten, eine Rücknahme dieser Bescheide jedenfalls insoweit nicht mehr möglich sei, als aktuell ein Bedarf nicht mehr bestehe.

Ob und ggf. ab wann dem Kläger danach ein Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Hilfebescheide und Nachzahlung des zu Unrecht nicht gewährten Betrages zusteht, hat die Beklagte wegen der von ihr angenommenen Nichtanwendbarkeit des § 44 SGB X inhaltlich nicht geprüft. Dies ist auch von dem Kläger nicht ohne weiteres zu überblicken. Vor diesem Hintergrund kann der Klage des Klägers eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.

Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung lediglich teilweise Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Beschluss des Senats vom 17.09.2008 - Az. S3 S 256/08)

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