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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
Oslebshauser Heerstraße 20
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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

SG Bremen S 16 AS 2509/10 ER

Vom 14.12.2010

Sozialgericht Bremen

Beschluss

In dem Rechtsstreit


1. J.N. H., Bremen,
2. D. H., Bremen, vertreten durch J.N. H.,
3. T. H., Bremen, vertreten durch J.N. H.,
Antragsteller,

Prozessbevollmächtigte:
zu 1-3: Rechtsanwälte Beier & Beier,
Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Az.: - F/2009/078 (EA)

gegen

Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen, Az.: ... -
Antragsgegnerin,

hat die 16. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 14. Dezember 2010 durch ihre Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht H., beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern einen Betrag von 972 € als Darlehen für Mietkaution sowie einen Betrag von 250 € für Umzugskosten vorläufig — unter dem Vorbehalt der Rückforderung - zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Freddy Beier als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Gründe

Der Antrag hat Erfolg.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (das heißt die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (das heißt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung — ZPO). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz — GG), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Wohnung wird von der Vermieterin laut Schreiben vom 8.12.2010 nur vermietet, wenn die Mietkaution eingezahlt wird. Die Wohnung wird nur noch bis morgen, 15.12.2010, freigehalten.

Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die Wohnung XXX in Bremen gemäß § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch — Zweites Buch (SGB II) erteilt. Die Antragsteller haben voraussichtlich gemäß § 22 Abs. 3 SGB II einen Anspruch auf Übernahme der Mietkaution. An der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 6.12.2010 bestehen erhebliche Bedenken, da der Vermieter hinreichend deutlich gemacht hat, die Mietübernahmebescheinigung nicht als ausreichende Mietsicherheit anzusehen. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, wegen der negativen Schufa der Antragstellerin zu 1. keine andere Wohnung gefunden zu haben. Sie haben zudem glaubhaft gemacht, aufgrund einer fristlosen Kündigung ihrer jetzigen Wohnung von Obdachlosigkeit bedroht zu sein, womit der Umzug auch notwendig ist. Die Kaution soll als Darlehen erbracht werden, § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II.

Die Antragsteller haben schließlich einen Anspruch auf Gewährung von Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II glaubhaft gemacht. Der Umzug ist notwendig, s.o. Eine andere Unterkunft konnte von den Antragstellern nicht gefunden werden, s.o. Die Antragsteller sind nach ihrem Vortrag von der Antragsgegnerin nicht zur Vorlage von drei Kostenvoranschlägen aufgefordert worden. Die Antragsteller haben mitgeteilt, private Helfer organisieren zu können, die verköstigt werden müssten. Hinzu kommen die Kosten für einen Miettransporter sowie Umzugskartons. Diese wurden vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller fernmündlich auf insgesamt 250 € bis 350 € beziffert. Die Kammer hat sich am unteren Rahmen orientiert. Die Gewährung der Umzugskosten hat aufgrund des einstweiligen Charakters vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu erfolgen.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Freddy Beier ergeht nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO und § 121 Abs. 2 ZPO, da der Antrag hinreichende Erfolgsaussichten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG nur für den Bezirksrevisor bei dem Sozialgericht Bremen nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 ZPO anfechtbar.

gez. H.
Richterin am Sozialgericht

 

 
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