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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
Oslebshauser Heerstraße 20
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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

LSG Niedersachsen-Bremen L 15 AS 20/11 B ER

Vom 08.03.2011

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren


1. J.N. H., Bremen,
2. D. H., Bremen, vertreten durch J.N. H.,
3. T. H., Bremen, vertreten durch J.N. H.,
Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen,

Prozessbevollmächtigte:
zu 1-3: Rechtsanwälte Beier & Beier,
Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Az.: - F/2009/078 (EA)

gegen

Jobcenter Bremen,
Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,

hat der 15. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 8. März 2011 in Bremen durch den Richter H. - Vorsitzender -, die Richterin S. und den Richter S. beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 14. Dezember 2010 (einstweilige Anordnung) wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnerinnen deren außergerichtliche Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Den Beschwerdegegnerinnen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Freddy Beier in Bremen beigeordnet.

Gründe

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2010 zu Recht und mit zutreffender Begründung die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners und Beschwerdeführers ausgesprochen, den Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen für einen zuletzt unumstritten notwendigen Umzug (vgl: Seite 2, Abs. 3 des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2010) in eine ebenfalls unumstritten kostenangemessene neue Wohnung ein Darlehen in Höhe von 972,- Euro zur Hinterlegung der vom Vermieter verlangten Mietkaution sowie einen Zuschuss von 250,- Euro für die Kosten des in Eigenregie durchzuführenden Umzuges zu gewähren. Der Senat weist daher die Beschwerde gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Begründung ab.

Mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich das Folgende hervorzuheben:

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Leistungsteams (Geschäftsstelle West, Herr N.) vom 14. Dezember 2010 erstmals geltend macht, es fehle bereits deshalb an einem Anordnungsanspruch der Beschwerdegegnerinnen, weil bei ihm ein Antrag auf darlehensweise Übernahme der Mietkaution für die neue Wohnung bislang ebenso wenig gestellt worden sei wie ein Antrag auf Übernahme von Umzugskosten, steht diese Sachdarstellung im Gegensatz zu dem aktenkundigen Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der Geschäftsstelle West (Herr N.) vom 06. Dezember 2010 (Blatt 9 der Gerichtsakten) nicht lediglich eine positive Entscheidung über die Angemessenheit der künftigen Kosten der Unterkunft getroffen, deren Angemessenheit anerkannt und eine Mietübernahmebescheinigung übersandt hat, sondern zugleich in Bezug auf den hiernach zu erwartenden Umzug das Folgende mitgeteilt hat (wörtliches Zitat):

"Sie werden darauf hingewiesen, dass eine Übernahme von Umzugskosten und den damit verbundenen weiteren Kosten (z.B. Renovierung, Teppich, Tapeten, Farbe, Wohnungsausstattung etc.) von hier nicht erfolgt.

Die Zahlung eines Deponates wird abgelehnt, an dessen Stelle tritt die Mietübernahmebestätigung. Soll dennoch ein Deponat hinterlegt werden müssen, ist mit dem Vermieter eine angemessene Ratenzahlung zu vereinbaren".

Ob diese zusätzlichen Mitteilungen als ablehnende Verwaltungsakte hinsichtlich der Übernahme von Umzugskosten und einer Mietkaution auszulegen sind, vermag der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend zu entscheiden. Der in Bezug auf die Umzugskosten als Hinweis, hinsichtlich der Mietkaution aber als ablehnende Entscheidung gefasste Wortlaut gibt insoweit keine eindeutigen Hinweise, während die für eine Auslegung ebenfalls wesentliche Verfahrenslage insbesondere in Bezug auf den Umstand einer etwaigen vorherigen Beantragung der betroffenen Leistungen zwischen den Beteihgten im Streit ist und gegebenenfalls im Verfahren der Hauptsache weiter aufzuklären wäre. Hieraus folgt zugleich, dass auch nicht aus dem Inhalt der vorzitierten Mitteilungen auf eine etwa vorausgegangene Antragstellung durch die Beschwerdegegnerinnen geschlossen werden. kann.

Für die Erfolglosigkeit der Beschwerde kommt es indessen zur Überzeugung des Senats auch nicht darauf an, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 06. Dezember 2010 zu den Ansprüchen auf Übernahme von Umzugskosten und einer Mietkaution gemachten Ausführungen um Verwaltungsakte im Sinne von 31 SGB X gehandelt hat oder nicht. Zumindest hat der Beschwerdegegner mit seinen Ausführungen konkrete, ausdrücklich auf die neue Wohnung in der XXX in Bremen bezogene Ankündigungen gemacht, aus denen die Beschwerdegegnerinnen ohne weiteres zu schließen hatten, dass etwaige Anträge auf eine Übernahme der Umzugskosten und einer Kaution, falls sie noch nicht gestellt waren, für den Fall der Antragstellung erfolglos bleiben würden.

Unabhängig davon, ob es sich bei seinen diesbezüglichen Ausführungen bereits um ablehnende Entscheidungen oder um Ankündigungen solcher Entscheidungen gehandelt hat, ist der Beschwerdeführer jedenfalls lediglich dann zu dem gewählten Vorgehen berechtigt gewesen, wenn ihm am 06. Dezember 2010 Anträge der Beschwerdegegnerinnen auf Übernahme der Umzugskosten und einer Kaution tatsächlich vorgelegen haben. Mit seinem Schreiben vom 06.12.2010 hat nämlich der Beschwerdeführer in jedem Fall mit Außenwirkung gegenüber den Beschwerdegegnerinnen das Ergebnis einer - gegebenenfalls auch nur vorläufigen - Prüfung der Voraussetzungen von Ansprüchen auf Übernahme von Umzugskosten und eines Kautionsdarlehens mitgeteilt und daher nach der Legaldefinition des § 8 SGB X ein Verwaltungsverfahren durchgeführt. Zur Einleitung eines solchen Verwaltungsverfahrens war der Beschwerdeführer indessen nach § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X gerade wegen der Antragsabhängigkeit der Leistungen nach dem SGB II (§ 37 Abs. 1 SGB II) nur nach erfolgter Antragstellung berechtigt. Sollte sich der Beschwerdeführer - seinem Vortrag entsprechend - ungefragt zu der Möglichkeit einer Übernahme der Umzugskosten und einer Kaution geäußert haben, würde seine gleichwohl abgegebene Stellungnahme ihn nunmehr daran hindern, sich mit Erfolg auf einen etwa fehlenden Antrag der Beschwerdegegner zu berufen. Es würde nämlich einen Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ebenso wie einen Verstoß gegen das allgemeine Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausdruck der Bindung an Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellen, wenn ein entgegen § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X ohne Antragstellung tätig gewordener Verwaltungsträger effektiven Rechtsschutz gegen sein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen mit dem Hinweis auf das von ihm selbst nicht beachtete Fehlen eines Antrages unterbinden könnte.

Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers kommt es auch nicht darauf an, dass die Beschwerdegegner in den letzten Jahren bereits mehrfach umgezogen sind. Die gesetzliche Regelung der Zusicherungen von Umzugs- und Kautionskosten in § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II enthält keine diesbezügliche Einschränkung. Sie macht die Zusicherungen allein davon abhängig, dass ohne sie eine Wohnung innerhalb angemessener Zeit nicht gefunden werden kann und der Umzug erforderlich ist. Beide Voraussetzungen waren zuletzt zwischen den Beteiligten außer Streit und begegnen auch von Seiten des Senats keinen durchgreifenden Zweifeln.

Einem Anspruch auf Übernahme angemessener Umzugskosten, die das Sozialgericht für den Fall der zumutbaren Durchführung in Eigenregie unter Inanspruchnahme eines Mietwagens und einiger Helfer in Anlehnung an den von der Beschwerdegegnerin zu 1) angegebenen Kostenrahmen mit 250,- Euro ohne erkennbaren oder vom Beschwerdeführer substantiiert gerügten Fehler geschätzt hat, steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Beschwerdegegner ihre bisherigen Umzüge ohne Kostenzuschuss des Beschwerdeführers durchgeführt haben. Darauf, den Umzug in die neue Wohnung kostenfrei, insbesondere ohne Anmietung eines Transportfahrzeugs und ohne Inanspruchnahme privater Helfer durchzuführen, kann die Beschwerdegegnerin zu 1) nicht zumutbar verwiesen werden (vgl. BSG, Urt. v. 06.05.2010, Az B 14 AS 7/09 R, Rdnr. 19; Berlit in Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rdnr. 111; Lang / Link in Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 84).

Hinsichtlich des Anspruchs auf ein Kautionsdarlehen kann der Beschwerdeführer gegen seine Verpflichtung zur Darlehensgewährung auch nicht mit Erfolg einwenden, dass aus dem bisherigen Mietverhältnis noch ein Anspruch auf Kautionsrückzahlung offen stehe. Die Beschwerdegegnerinnen bestreiten dies nicht. Sie weisen indessen glaubhaft darauf hin, dass die für das bisherige Mietverhältnis gezahlte Kaution bisher nicht zurückgezahlt worden sei. Der Senat hat an dieser Sachdarstellung keinen Zweifel; denn es liegt in der Natur der Sache, dass eine Mietkaution, die nicht lediglich den Anspruch des Vermieters auf laufende Entrichtung des Mietzinses, sondern auch die Ansprüche auf Vornahme regelmäßiger Schönheitsreparaturen bzw. einer Auszugsrenovierung sowie auf Ersatz schuldhafter Beschädigung der Mietsache sichern soll, erst nach dem Auszug aus der bisherigen Wohnung und damit auch in der Regel erst nach dem Einzug in die neue Wohnung zurückgezahlt wird, während die neue Wohnung nicht ohne Entrichtung einer vertraglich vereinbarten Kaution bezogen werden kann. Der nach § 22 Abs. 3 SGB II zu-ständige Träger kann eine hinreichende Absicherung seines Anspruchs auf möglichst frühzeitige Rückzahlung des Kautionsdarlehens bereits dadurch erreichen, dass er von seinem Recht auf Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegen den Vermieter Gebrauch macht (vgl. Berlit aaO, § 22 Rdnr. 110). Der Senat hat insoweit keine Bedenken dagegen, dass der zuständige Leistungsträger, wenn die Kaution für die neue Wohnung noch vor Rückzahlung der Kaution für die bisherige Wohnung zu entrichten ist, auch Anspruch darauf hat, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution für die alte Wohnung bis zur Höhe der übernommenen Kaution für die neue Wohnung an ihn abgetreten wird. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts steht einem solchen Vorgehen nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers beruht auf § 193 SGG.

Den Beschwerdegegnerinnen, die die Kosten der Rechtsverteidigung nicht, auch nicht teiloder ratenweise aufbringen können, ist im Übrigen nach § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 und 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Dieser Beschluss ist, soweit die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen wird, gem. § 177 SGG unanfechtbar. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann gem. § SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO nur von der Staatskasse angefochten werden.

Unterschriften


 
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