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SG Bremen
S 18 AS 1146/10 ER
Vom 21.06.2010
Sozialgericht Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1.
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier,
Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Az.: - F/2010/037 (EA) -
gegen
Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,
Antragsgegnerin,
hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 21. Juni 2010 durch ihre Vorsitzende, Richterin am Arbeitsgericht K, beschlossen:
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 01.06.2010 bis einschließlich 31.12.2010 - längstens jedoch bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren - weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 250,00 € zu gewähren.
2. Die Leistungsgewährung erfolgt vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
3. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die am 19.05.1983 geborene Antragstellerin wohnt in einer 58 m2 großen Wohnung eines Dreifamilienhauses, das ihrem Vater gehört. Diese Wohnung bewohnt sie seit mehreren Jahren. Es handelt sich um eine abgeschlossene Wohnung. Die Familie wohnt ebenfalls im Hause, und zwar ebenfalls in abgeschlossenen Wohnungen. Im Januar 2010 schloss die Antragstellerin eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten ab. Seitdem bezieht sie geringe Leistungen nach dem SGB III über monatlich 268,80 € sowie ergänzende Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 220,20 €. In dieser Summe ist ein Betrag von 100,00 € von der Antragsgegnerin eingeschlossen worden, der als „Kostenbeitrag" für die Wohnung übernommen wird. Die Leistungsbewilligung erfolgte mit Bescheid vom 17.03.2010 für den Zeitraum vom 04.02.2010 bis einschließlich 31.07.2010 (BI. 87-88 der Leistungsakte, LA) und mit Bescheid vom 18.03.2010 für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis einschließlich 31.12.2010 (BI. 8 d.A.). Mit Datum vom 01.03.2010 schloss die Antragstellerin mit ihrem Vater einen schriftlichen Mietvertrag (BI. 9-17 d.A.) ab. Darin ist eine Nettokaltmiete in Höhe von 250,00 € sowie ein Betrag in Höhe von 100,00 € für Nebenkosten (Heizung und Warmwasser) ausgewiesen worden. Für das Grundstück existiert ein Verkehrswertgutachten, in dem zum Sichttag 05.07.1996 für die Miete der Wohnung der Antragstellerin ein Mietwert von (seinerzeit) 580,00 DM angesetzt wurde (BI. 22n d.A.).
Die Antragstellerin beantragte bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Mietkosten ab dem 01.03.2010. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Ausnahme der schon bislang gewährten 100 € Kostenpauschale mit Bescheid vom 01.04.2010 ab (BI. 18 d.A.). Mit Schreiben vom 12.04.2010 erhob die Antragstellerein Widerspruch gegen diesen Bescheid. Daraufhin erging ein ablehnender Widerspruchsbescheid mit Datum vom 05.05.2010 (BI. 20-21 d.A.). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass bei einem Mietverhältnis zwischen Verwandten in gerader Linie ein Mietverhältnis nur dann anerkannt werden könnte, wenn der Mietvertrag bereits vor Leistungsbeginn abgeschossen worden sei und der Leistungsempfänger über regelmäßig wiederkehrendes Einkommen verfüge, mit dem er seinen Lebensunterhalt einschließlich Unterkunftskosten bezahlen könne und dies nachweislich auch getan habe. Die Antragstellerin habe bis zum 01.03.2010 mietfrei gewohnt, mit Ausnahme einer Pauschale von 100,00 € für Nebenkosten. Unabhängig von den vorgetragenen Änderungen könnten nur die 100,00 € anerkannt werden. Höhere Kosten für Nebenkosten könnten nur anerkannt werden, wenn diese nachgewiesen seien. Die Übernahme der Grundmiete sei nicht möglich.
Am 01.06.2010 hat die Antragstellerin das Sozialgericht Bremen um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht. Darüber hinaus hat sie inzwischen mit Eingang am 04.06.2010 auch Klage eingereicht (S 18 AS 1167/10). Die Antragstellerin trägt vor, sie habe bis zum Abschluss der Ausbildung mit Ausnahme des Unkostenbeitrages von 100,00 € quasi mietfrei in der Wohnung des Vaters wohnen dürfen, weil dieser so seiner (noch) bestehenden Unterhaltsverpflichtung habe nachkommen wollen und dazu auch rechtlich verpflichtet gewesen sei. Zwischen der Antragstellerin und dem Vater, den Geschwistern gäbe es erhebliche Spannungen, da sie nicht nach der „Kultur ihrer Familie lebe. Wegen einer Beziehung zu einem deutschen Mann, der von der Familie nicht akzeptiert worden sei, sei es im Dezember 2009 zu einem ernsten Zwischenfall gekommen. Sie sei kurz davor gewesen, aus der Wohnung geworfen zu werden. Erst nachdem die Polizei eingeschaltet worden sei, habe sich die Situation etwas entspannt. Damals habe es noch keinen Mietvertrag gegeben. Der Antragsgegnerin sei vorab mitgeteilt worden, dass es sein könne, dass der Vater demnächst Miete verlangen werde. Im März habe der Vater entweder den Auszug oder eine Mietzahlung verlangt. Da sie sich einen Umzug aus finanziellen Gründen nicht leisten könne, habe sie den Mietvertrag ab 01.03.2010 abgeschlossen. Aus ihrer Sicht könne sich die Situation vor Ort beruhigen, wenn sie endlich finanziell in der Lage wäre, dem Vater die Miete zu zahlen. Anderenfalls würde sie kurzfristig aus der Wohnung geworfen und Obdachlosigkeit drohe, was einer Integration in den Arbeitsmarkt erheblich erschweren würde. Die Miete sei auch angemessen. Sie liege noch unter dem Stand von 1996. Der Anordnungsgrund ergebe sich zwanglos aus der Mittel- und Vermögenslosigkeit der Antragstellerin. Es sei ihr nicht zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Sie lebe in einer großen Drucksituation. Von einer Mietzahlung erhoffe sie sich endlich Ruhe vor ihrem Vater zu haben. Dieser sei auch gesetzlich nicht verpflichtet, ihr eine angemessene Wohnung zu finanzieren. Die Alterenative wäre, dass der Vater sie aus der Wohnung werfe und dann an einen Dritten vermiete. Dabei könnte es sein, dass der Vater an einen fremden ALG-II-Empfänger vermiete. Der Effekt wäre dann, dass die Antragsgegnerin die Miete doch an den Vater zahlen würde und nur die Personen (Tochter/Fremder) ausgetauscht würden. Was die Schwester mache, sei ihre Sache. Sie wisse nur, dass die Schwester sich den Anteil am Haus nicht mehr habe leisten können.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig ab Eingang des Eilantrages bei Gericht, ggf. für 6 Monate, jedoch längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache Arbeitslosengeld II-Leistungen — hilfsweise darlehensweise — nach § 22 I Satz 1 SGB II für die Kosten der Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
1. den Antrag abzulehnen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.
Die Antragsgegnerin trägt vor, mangels Eilbedürftigkeit bestehe kein Anordnungsgrund. Die Antragstellerin gebe selbst an, dass nach dem Vorfall im Dezember 2009 die Frage einer etwaigen Miete zunächst bis März 2010 nicht angesprochen worden sei. Offenbar sei die Antragstellerin aktuell auch keinerlei Druck durch die Familie ausgesetzt, da sie sich einvernehmlich mit dem Vater „zusammengesetzt" habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet die familiäre Situation schnellstmöglich erhöhte Kosten der Unterkunft bedingen würde. Widersprüchlicher Weise scheine ja ein Zusammenleben nach wie vor möglich. Jedenfalls mangele es an einem Anordnungsanspruch. Die erhöhten Kosten der Unterkunft würden damit begründet, dass die Unterhaltspflicht des Vaters entfallen sei. Sollte dies zutreffen, leuchte es jedenfalls nicht ein, weshalb die Antragstellerin dies bei der Antragstellung am 04.02.2010 nichts angegeben habe. Auch anlässlich eines Telefonats vom 02.03.2010 habe die Antragstellerin nichts erwähnt. Gleichwohl sei der Mietvertrag unterzeichnet worden. Augenscheinlich trage dieser sogar das Schriftbild der Antragstellerin, so dass der Verdacht eines fingierten Mietverhältnisses nur noch erhärtet werde. Ein Zusammenhang zwischen den vermeintlich eingeforderten Mietzahlungen und der familiären Situation sei nach wie vor nicht aufgezeigt worden. Die Unterhaltspflicht beschränke sich bei Bedürftigkeit nicht auf den Zeitraum der Ausbildung. Dort gebe es nur eine „gesteigerte" Unterhaltspflicht der Eltern. Anzumerken bleibe außerdem, dass nach Auskunft des zuständigen Leistungsteams die Schwester der Antragstellerin vor kurzem ihren Eigentumsanteil am Wohnhaus auf den Vater übertragen habe und nunmehr ebenfalls „zur Miete" wohne.
Die Leistungsakte der Antragstellerin hat dem Gericht vorgelegen.
II.
1.
Die Antragsschrift und das weitere Vorbringen der Antragstellerin war entsprechend § 123 SGG auszulegen. Das Gericht ist verpflichtet zu prüfen, was die Antragstellerin mit ihrer Klage bzw. mit ihrem Eilantrag erreichen möchte. Im Zweifel wird der Antrag als gewollt unterstellt werden müssen, der ihr am Besten zum Ziel verhilft. Dabei ist anzunehmen, dass sie alles das zugesprochen haben möchte, was ihr aufgrund des Sachverhaltes zusteht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 123 Rz. 13).
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin monatliche Kosten der Unterkunft geltend gemacht, und zwar vorläufige Leistungen. Dabei hat sie ihren Antrag für das Gericht erkennbar nicht zeitlich begrenzen wollen auf „sechs" Monate. Mit der Einfügung des Wortes „ggf." wird
vielmehr klargestellt, dass es sich um eine vom Gericht noch zu treffende Entscheidung handeln soll. Da Der Eilantrag am 01.06.2010 beim Gericht eingegangen ist und die sich inzwischen von der Antragsgegnerin bereits bewilligten Leistungen bis zum 31.12.2010 erstrecken, war auch anzunehmen, dass der gesamte Zeitraum im Streit steht, und zwar mithin sieben Monate. Eine sechsmonatige Bewilligung entspricht nur dem üblichen Zeitrahmen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II), der hier aber von der Antragsgegnerin überschritten wurde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat dem Gericht gegenüber in einem Telefonat am 21.06.2010 auch ausdrücklich bestätigt, dass keine zeitliche Begrenzung des Antrags gewollt war.
2.
Der so verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gern. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet.
2.1.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-Ladewig, aaO, Rn. 30, 36). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a.a.O.).
2.2
Der Antrag ist begründet, da die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
2.2.1
Ein Anordnungsanspruch für weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 250,00 € monatlich für die Nettokaltmiete ist von der Antragstellerin glaubhaft gemacht worden. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 03.03.2009 in einem ähnlich gelagerten Fall wörtlich ausgeführt (B 4 AS 37/08 R)
„...Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen (zur Angemessenheit s unten) sind. Bereits der Gesetzeswortlaut gibt eindeutig vor: Der Grundsicherungsträger hat nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Der Kläger hat für die Überlassung der von ihm bewohnten Wohnung im streitigen Zeitraum keine Mietzinszahlungen an seine Mutter als Eigentümerin der Wohnung geleistet. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum (dazu BSG RdNr 34, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1) einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Der Kläger weist insoweit zutreffend darauf hin, dass ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II in der Regel nicht in der Lage sein wird, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung selbst zu tragen. Er wird - solange er im Leistungsbezug steht - zumeist auf die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger angewiesen sein. Insoweit kann es für die Feststellung, ob tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft entstanden sind, im Gegensatz zur Auffassung des LSG nicht darauf ankommen, ob der Hilfebedürftige der Verpflichtung aus eigenen Mitteln wird nachkommen können oder in der Vergangenheit nachkommen konnte, auch nicht, ob die Aufwendungen bisher durch andere Sozialleistungen gedeckt wurden. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl Berlit in LPK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 19 )..."
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht voll inhaltlich an. Auch hier hat die Antragstellerin einen Mietvertrag mit ihrem Vater mit Beginn 01.03.2010 eingereicht, und zwar ersichtlich erstmals am 29.03.2010 (BI. 94 ff. d.LA), der zum damaligen Zeitpunkt nur vom Vater unterzeichnet war. Inzwischen hat auch die Antragstellerin diesen Mietvertrag unterzeichnet (BI. 22i d.A.). Damit liegt ein Vertragsschluss vor. Gleichzeitig ist mit der Unterzeichnung des Mietvertrages auch eine Verpflichtung für tatsächliche Mietkosten begründet worden, unabhängig davon, ob diese auch in der Vergangenheit bereits „tatsächlich" gezahlt wurden oder nicht. Es reicht — wie vorstehend ausgeführt — nämlich bereits aus, dass die Antragstellerin der Mietzinsforderung an sich ausgesetzt ist. Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft (vgl. auch Urteil des BSG vom 07.05.2009 — B 14 AS 31/07 R).
An der Ernsthaftigkeit der Mietforderung hat das Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung zudem keine Zweifel. Einerseits ist es für das vorliegende Verfahren und das Verhalten der Antragstellerin unerheblich, was deren Schwester mit dem Vater vereinbart hat und was nicht. Warum daraus Rückschlüsse auf das Verhalten der Antragstellerin gezogen werden könnten, ist nicht ersichtlich. Zum anderen ist der vollständige Mietvertrag von beiden Vertragspartnern (inzwischen) unterschrieben vorgelegt worden. Zudem hat die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung auch des Vaters vorgelegt (BI. 22s d.A.), in der die Angaben der Antragstellerin im Rahmen dieses Verfahrens bestätigt wurden. Konkrete Anhaltspunkte, die auf ein Scheingeschäft schließen lassen, erschließen sich dem Gericht hingegen nicht und sind auch von der Antragsgegnerin auch nicht nachvollziehbar geschildert worden. Damit ist im Rahmen des summarischen Prüfungsverfahrens ein Anordnungsanspruch gegeben.
Es musste auch kein Fremdvergleich angestellt werden. Das BSG hat in einer weiteren Entscheidung vom 07.05.2009 (a.a.O.) ausgeführt:
„...Die Heranziehung der vom BFH entwickelten Kriterien des Fremdvergleiches auf das SGB II scheidet ohnehin aus. Während es beim Fremdvergleich im Steuerrecht darum geht, ob die streitigen Aufwendungen des Vermieters in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen oder dem steuerlich nicht relevanten, privaten Bereich zugehörig sind, geht es im Grundsicherungsrecht darum, ob ein existenzieller Bedarf vorhanden ist, der durch Leistungen für Unterkunft gedeckt werden muss. Andere Mittel oder beispielsweise Hilfen von Angehörigen in Form verbilligter Wohnraumüberlassung sind im SGB II zur Bedarfssenkung und damit zumindest zur Minderung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen (vgl e 3 Abs 3 Satz 1 SGB II). Grundsicherungsrechtlich ist es mithin sogar erwünscht, wenn der vereinbarte Mietzins etwa aus Gründen der verwandtschaftlichen Verbundenheit niedriger ist, als dieses in einem Mietverhältnis unter Fremden der Fall wäre. Erscheinen die geltend gemachten Kosten zu hoch, wird einem Missbrauch dadurch vorgebeugt, dass nach § 22 Abs 1 SGB II nur "angemessene" Kosten zu übernehmen sind. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände kann allerdings auch im Falle der Grundsicherung der vom BFH in seiner Rechtsprechung zum Fremdvergleich herangezogene Gesichtspunkt eine Rolle spielen, dass für die Auslegung der Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts, berücksichtigt werden kann (vgl BFH Urteil vom 31. Juli 2007 - IX R 8/07 - BFH/NV 2008, 350 = juris RdNr 21). Feststellungen hierzu fehlen allerdings im Urteil des LSG..."
Auch im vorliegenden Fall kommt bei Übertragung dieser Rechtsansichten kein Fremdvergleich in Betracht. Die Antragstellerin hätte so oder so einen Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft, d.h. auch wenn sie eine andere Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt anmieten würde, da sie einerseits hilfebedürftig und andererseits über 25 Jahre alt ist. Ferner scheidet eine tatsächliche Übung der Beteiligten aus, was die Mietzahlungen betrifft, da der Vertragsschluss gerade erst vollzogen wurde und unstreitig jedenfalls bislang keine Zahlung erbracht wurde, mit Ausnahme der 100,00 € monatlich als Unkostenbeitrag für Nebenkosten. Eine Üblichkeit kann sich somit nicht entwickelt haben. Die Zeit vor dem Abschluss und der Wirksamkeit des Mietvertrages kann dafür nicht herangezogen werden.
Auch der Höhe nach sind die Mietzinsforderungen angemessen i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Miete unterschreitet die Grenzen der Wohngeldtabelle eindeutig und auch die bei der Antragsgegnerin allgemein verwandte Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II mit einem Höchstbetrag von 300,00 € monatlich (Stand 11.02.2010) beim bezugsfertigen Wohnraum bis einschließlich 1965.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Nebenkosten von 100,00 € insgesamt nicht in Zweifel gezogen hat, sondern „nur" die Nettokaltmiete an sich, d.h. hier 250,00 € monatlich.
2.2.2
Der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit - ergibt sich aus der finanziell prekären Situation der Antragstellerin. Ihr ist ein Abwarten eines Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten.
3.
Die Leistungsgewährung erfolgt insgesamt vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
(...)
gez.
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