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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
Oslebshauser Heerstraße 20
28239 Bremen

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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

SG Bremen S 18 AS 1166/10 ER

Vom 11.06.2010

Sozialgericht Bremen

Beschluss

In dem Rechtsstreit

1.

Antragsteller,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Beier & Beier, Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen,

Az.: - F/2010/038 (EA)

gegen

Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,

Antragsgegnerin,

hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 11. Juni 2010 durch ihre Vorsitzende, Richterin am Arbeitsgericht X, beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 03.06.2010 gegen den Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin vom 20.05.2010 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Freddy Beier, Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über eine Sanktion.

Der am 21.01.1987 geborene Antragsteller steht im laufenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Mit Beschäid vom 15.12.2009. wurden dem Antragsteller Leistungen in Höhe von 264,35 € monatlich für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis einschließlich 31.07.2010 bewilligt. Mit Schreiben vom 18.02.2010 erfolgte von der Antragsgegnerin eine Zuweisung in eine Beschäftigung nach § 16d SGB II (BI. 7 d.A.). Mit Datum vom 20.05.2010 verfasste die Antragsgegnerin einen Sanktionsbescheid, nach dem das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.06.2010 bis einschließlich 31.08.2010 vollständig entfällt, und zwar bezogen auf die Regelleistung (BI. 8 d.:A.). In diesem Bescheid heißt es u.a.:

„...Ergänzende Sachleistungen:
Auf Antrag können Ihnen in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen - insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen - gewährt werden..."

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 03.06.2010 Widerspruch ein (BI. 9-10 d.A).

Am 04.06.2010 hat der Antragsteller das Sozialgericht Bremen um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht. Der Antragsteller trägt vor, er verweise auf die Begründung in seinem Widerspruch. Der Sanktionsbescheid sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, mit der Sanktionsentscheidung nach § 31 SGB II eine (Ermessens-)Entscheidung gern. § 31 Abs. 5 Satz 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 6 SGB II von Amts wegen darüber zu treffen, ob und ggf. in welchem Umfang an den Antragsteller ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen seien. Bei einer scharfen Sanktionsentscheidung gegenüber einem jungen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren, bei dem die Regelleistung in voller Höhe beim ersten Pflichtverstoß gekürzt werde, sei es geboten, diese Sanktionsentscheidung mit der Ermessensentscheidung über eine etwaige Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen zu verbinden. Die Verweisung auf eine Antragstellungsmöglichkeit würde dem Grundrechtsschutz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gerecht. Eine gleichzeitige Ermessensentscheidung sei vielmehr geboten. Durch diese Unterlassung sei der Sanktionsbescheid rechtswidrig. Nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lebe der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vorn 15.12.2009 wieder auf. Zudem sei nicht erklärlich, wieso dem Antragsteller ein monatlicher Betrag in Höhe von 22,65 € abgezogen worden sei als sonstiges Einkommen. Im Rahmen des Eilverfahrens beantrage er die Überprüfung nach § 44 SGB X. Die Frist für eine etwaige Untätigkeitsklage ende am 04.12.2010.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 03.06.2010 gegen den Santkionsbescheid der Antragsgegnerin vom 20.05.2010 (100% Regelsatzkürzung im Zeitraum vom 01.06.2010 — 31.08.2010) anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Sie trägt vor, sie sehe keine Möglichkeit, ihre Entscheidung abzuändern oder aufzuheben. Gegenüber dem Antragsteller sei zu Recht nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 SGB II eine Sanktion verhängt worden, da er durch unentschuldigtes Fehlen bei einer Maßnahme Anlass für den Abbruch derselben gegeben habe. Rechtfertigungsgründe würden nicht vorliegen. Umstände, die ausnahmsweise eine Sanktion von nur sechs Wochen rechtfertigen könnte, seien weder vorgetragen noch aus dem Verhalten des Antragstellers abzuleiten. Der Hinweis auf die Beantragung von ergänzenden Sachleistungen sei erfolgt, um dem Antragsteller zu verdeutlichen, dass er zur Sicherstellung der Ernährung Lebensmittelgutscheine erhalten könne. Diese würden den Hilfebedürftigen nicht aufgedrängt bzw. gewährt, ohne dass entsprechender Bedarf tatsächlich auch bestehe. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Leistungsteam sei Bereitschaft signalisiert worden, Lebensmittelgutscheine auszustellen, sobald die kürzlich erhaltenen Leistungen verbraucht seien und der Antragsteller dies beantrage. Im Übrigen dürfte aufgrund des Änderungsbescheides vom 08.06.2010, mit dem dem Antragsteller eine Nachzahlung von 289,78 € überwiesen worden sei, eine Mittellosigkeit derzeit nicht vorliegen.

Die Leistungsakte hat dem Gericht trotz Fristsetzung nicht vorgelegen.

II.

1.
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.06.2010 gegen den Sanktionsbescheid vom 20.05.2010 ist zulässig und begründet. Der Bescheid stellt sich als offensichtlich rechtswidrig dar.

1.1
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für den angefochtenen Sanktionsbescheid, da dieser den Wegfall der Leistung vorsieht. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid war mithin statthaft.

1.2
Der Antrag ist auch begründet. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides überwiegt. Das ist in entsprechender Anwendung des § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Adressaten eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelf wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, 2008, § 86a RdNr. 27a). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Interesse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05).

Es bestehen im vorliegenden Fall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides vom 20.05.2010. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in seinem Beschluss vom 21.04.2010 — L 13 AS 100/10 B ER — dazu in einem ähnlich gelagerten Fall wörtlich vorgetragen:

„..Das SG Stade hat in seinem Beschluss vom 16. März 2010 bereits zutreffend ausgeführt, dass nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand der Widerspruch des Antragstellers - schon - deshalb Erfolg haben wird, weil es der Antragsgegner bisher versäumt hat, mit seiner Sanktionsentscheidung nach § 31 SGB II - hier nur noch bedeutsam die Absenkung der dem Antragsteller für den Monat Februar 2010 an sich zustehenden Regelleistung um 100 %, also um 359,00 € - eine (Ermessens )Entscheidung gem. § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB II darüber zu treffen, ob und ggf. in welchem Umfang an den Antragsteller ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen waren. Wie in dem angefochtenen Beschluss des SG Stade zu Recht ausgeführt wird, ist es zumindest bei einer Sanktionsentscheidung, die gern. § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II gegenüber einem jungen Hilfebedürftigen ergeht, der wie der am 21. August 1987 geborenen Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei dem die Regelleistung in voller Höhe schon beim ersten Pflichtenverstoß gekürzt wird (sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung gern. § 31 Abs. 5 Satz 1, 2. HS SGB II) nunmehr direkt an den Vermieter gezahlt werden), geboten, diese Sanktionsentscheidung mit der Ermessensentscheidung über eine etwaige Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen zu verbinden. Die Verweisung des Hilfebedürftigen darauf, er könne nach Ergehen des Sanktionsbescheides selbst einen Antrag auf Leistungsgewährung nach § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II stellen - so die Praxis des Antragsgegners -, wird dem Grundrechtsschutz und dem ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gerecht.

Allerdings ist es nach Auffassung des Senats grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II bei jungen Hilfebedürftigen, d. h. bei jungen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, schon bei einem erstmaligen Pflichtenverstoß eine scharfe Sanktion in Gestalt der Absenkung der Regelleistung um 100 % und der obligatorischen Direktzahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II an den Vermieter vorsieht. Denn durch diese Sonderregelung soll der Druck auf junge Arbeitslose erhöht werden, sich um eine Beschäftigung oder Ausbildung zu bemühen, wodurch verhindert werden soll, dass diese Hilfebedürftigen frühzeitig in der Langzeitarbeitslosigkeit ohne realistische Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt auf Dauer verharren (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 60).

Bei dieser somit grundsätzlich als zulässig zu erachtenden - scharfen - Sanktion (vgl. Berlit, in: Münder, SGB II, 3. Aufl. 2009, Rdn. 134 zu § 31) muss aber auch auf der Ebene der Verwaltungsentscheidung dem Grundrechtsschutz der jungen Hilfebedürftigen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden, soll der konkrete Sanktionsbescheid mit der Verfassung vereinbar sein. Durch die der Verwaltung in § 31 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 SGB II von dem Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit, bereits bei einem erstmaligen Pflichtenverstoß eines jungen Hilfebedürftigen in vollem Umfang die Regelleistung nicht nur für einige Tage, sondern für einen längeren Zeitraum zu kürzen (und auch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II der eigenverantwortlichen Verfügungsbefugnis des Hilfebedürftigen zu entziehen und nur noch direkt an den Vermieter zu zahlen), wird in erheblichem Maße in das Grundrecht (des Hilfebedürftigen) auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG L V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, s. dazu BVerfG, Urt. vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 -, NJW 2010, 505 = DVBI. 2010, 314 = FamRZ 2010, 429 zit. nach juris, Rz. 132) eingegriffen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in wesentlicher Hinsicht tangiert. Denn dem jungen Hilfebedürftigen, der im Regelfall auch über kein oder nur geringes Schonvermögen verfügen wird, stehen mit dem Wirksamwerden der Sanktionsentscheidung für den von der Sanktion erfassten Zeitraum keinerlei Mittel (mehr) zur Verfügung, um seinen notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere seine elementare Bedürfnisse nach essen und trinken zu decken. Wird aber durch die Reduzierung der Regelleistung auf Null über einen längeren Zeitraum das physische Existenzminimum des jungen Hilfebedürftigen im Sanktionszeitraum nicht mehr gewährleistet, damit also gravierend in die Grundrechtsposition des Hilfebedürftigen eingegriffen, so gebietet nach Auffassung des Senats die Verfassungsordnung, und zwar der Grundrechtsschutz und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass von dem Grundsicherungsträger selbst mit der Sanktionsentscheidung zugleich eine (Ermessens) Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 6 V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB II darüber getroffen wird, ob und ggf. in welchem Umfang dem junge Hilfebedürftigen zur Abmilderung des (schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in dem Sanktionszeitraum gewährt werden sollen (im Ergebnis ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 16. Dezember 2008 - L 10 8 2154/08 AS ER -, ZFSH/SGB 2009, 233 -, zit. nach juris, Rz. 13). Macht somit der durch die Sanktionsentscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgelöste gravierende Grundrechtseingriff eine unmittelbar mit der Sanktionsentscheidung zu verbindende Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträger gem. § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB ll notwendig, so wird entgegen der Ansicht des Antragsgegners der Grundrechtsschutz und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht dadurch ausreichend gewahrt, dass dem jungen Hilfebedürftigen - hier dem Antragsteller - eingeräumt wird, selbst nach Ergehen des Sanktionsbescheides einen ergänzenden Antrag auf Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen bei dem Grundsicherungsträger zu stellen. Vielmehr muss die Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB ll, soll die Sanktionsentscheidung nach Verfassungsrecht überhaupt zulässig sein, zum Ausgleich des weitreichenden Grundrechtseingriffs zugleich mit der Sanktionsentscheidung getroffen werden, und zwar von Amts wegen durch den Grundsicherungsträger.

Dem Erfordernis, die Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB II mit der Sanktionsentscheidung (nach § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II) zu verbinden, kann auch nicht entgegengehalten werden, die Sanktionsentscheidung laufe Gefahr, ihre Wirkung zu verfehlen, wenn der sanktionierte junge Hilfebedürftige darauf vertrauen könne, stets ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen während des Sanktionszeitraumes zu erhalten, werde also nicht veranlasst werden, sein pflichtwidriges Verhalten in Zukunft zu ändern. Denn auch der Umstand, dass der junge Hilfebedürftige während des Sanktionszeitraumes etwa nur noch mit Gutscheinen und ggf. auch nur noch seine elementaren Bedürfnisse wird befriedigen können, belastet den Hilfebedürftigen erheblich, kann bei ihm also die erwünschte Verhaltensänderung herbeiführen. Im Übrigen kann der Grundsicherungsträger im Rahmen der von ihm nach § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu treffenden Ermessentscheidung, die keinesfalls darauf hinauslaufen muss, stets während des Sanktionszeitraumes die monatliche Regelleistung beispielsweise durch Gutscheinleistungen in vollem Umfang zu ersetzen, nach den Umständen des Einzelfalls auch nur zu Teilleistungen (bei der Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen) kommen, um so dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auf den betreffenden Hilfebedürftigen nach seinem bisher gezeigten Verhalten in besonderem Maße für eine Verhaltensänderung eingewirkt werden muss.

Hat es der Antragsgegner aber bisher unterlassen, von Amts wegen eine eigene Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB II zu treffen - zwar ist die Regelleistung für den Monat Februar 2010 mittlerweile, und zwar am 24. März 2010 von dem Antragsgegner an den Antragsteller überwiesen worden, dies ist aber nicht aufgrund einer von dem Antragsgegner in eigener Verantwortung getroffenen Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB II geschehen, sondern nur im Hinblick auf die Ausführung des Beschlusses des SG Stade vom 16. März 2010, wie dies der anlässlich die Überweisung gefertigte Aktenvermerk des Antragsgegners vom 24. März 2010 belegt - , so erweist sich der mit dem Widerspruch angefochtene Sanktionsbescheid vom 22. Januar 2010 wegen Ermessensausfalls als rechtswidrig (Berlit, aaO, Rdn. 146), so dass der Widerspruch vom 28. Januar 2010 nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand Erfolg haben müsste..."

Diesen wohl erwogenen Gründen schließt sich das erkennende Gericht voll inhaltlich an. Auch im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin im Sanktionsbescheid keine konkrete Ermessensentscheidung darüber getroffen ob und wenn ja welche ergänzenden Sachleistungen oder geldwerte Leistungen statt dessen gewährt werden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr im Sanktionsbescheid selbst nur auf eine mögliche Antragstellung hingewiesen. Diese Ansicht hat die Antragsgegnerin im Ergebnis im Schriftsatz vom 07.06.2010 wiederholt, in dem auf die Beantragung von ergänzenden Sachleistungen hingewiesen wurde. Es ist nach Auffassung des Gerichts entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin nicht richtig, dass unklar ist, ob ein entsprechender Bedarf besteht. Mit der ursprünglichen Beantragung von SGB II-Leistungen, ist deutlich geworden, dass nach Auffassung des Antragstellers ein Bedarf besteht. Dies hat die Antragsgegnerin im Ergebnis ebenfalls angenommen, denn ansonsten wäre es auch gar nicht zur Leistungsbewilligung gekommen. Der ursprüngliche Leistungsantrag gilt nach Auffassung des Gerichts fort und bestätigt die Hilfebedürftigkeit von Antragstellerseite.

2.
Nur zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass sich die ausgesprochene Sanktion der konkreten Höhe nach (Betrag) mit Erlass des Änderungsbescheides vom 08.06.2010 verändert hat. Durch die Aufnahme der Ehefrau in die Bedarfsgemeinschaft sind einerseits auch Leistungsansprüche der Ehefrau gegeben, andererseits ist für den Antragsteller der Regelsatz von 80% auf 90% angehoben worden (ab 02.06.2010). Die im Änderungsbescheid ausgewiesenen Sanktionsbeträge für den Antragsteller sind somit mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 03.06.2010 im Ergebnis auszukehren, d.h. für Juni 2010 die sanktionierten Beträge von 10,01 € zuzüglich 290,69 € (= 300,70 €) sowie für den Monat Juli 2010 ein Betrag von 300,35 €. Für den August ist bislang keine Leistungsbewilligung erfolgt. Insoweit wird ein Weiterbewilligungsantrag notwendig sein.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

4.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

gez.


 
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