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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
Oslebshauser Heerstraße 20
28239 Bremen

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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

SG Bremen S 18 AS 2446/09 ER

Vom 21.01.2010

Sozialgericht Bremen

Beschluss

In dem Rechtsstreit

1.

2. ,

Antragsteller,

Prozessbevollmächtigte:

zu 1-2: Rechtsanwälte Beier & Beier, Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen,

Az.: - F/2009/064 (EA)

gegen

Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,

Antragsgegnerin,

hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 21. Januar 2010 durch ihre Vorsitzende, Richterin am Arbeitsgericht X, beschlossen:

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab dem 23. Dezember 2009 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30.April 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II in Höhe von 263,07 € für Dezember 2009 und ab dem 01.01.2010 in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages von 877,02 Euro zu gewähren.

Der Antragsgegnerin bleibt es jedoch nachgelassen, die Kosten der Unterkunft, d.h. Miete und Heizkosten, direkt an die Vermieterin bzw. den Energielieferanten (die swb) zu leisten (368,33 € monatlich und für Dezember 2009 anteilig 110,50 €).

2. Die Leistungsgewährung erfolgt vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung, insbesondere für den Fall des Eintritts einer wesentlichen Änderung.

3. Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

4. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Gründe

Die Beteiligten streiten über ergänzende Leistungsansprüche nach dem SGB II.

Die Antragsteller sind verheiratet und haben einen Mietvertrag abgeschlossen für eine Wohnung in der X-Str. in Bremen. Beide haben die bulgarische Staatsbürgerschaft, sind im Jahr 2007 nach Deutschland gekommen und haben ebenfalls beide eine Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU in 2007 erhalten. Die Antragstellerin zu 1. arbeitete in der Zeit vom 07.01.2008 bis 15.05.2008 und in der Zeit vom 26.02.2009 bis 30.04.2009 als Arbeitnehmerin im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungen. Am 17.11.2008 meldete die Antragstellerin zu 1. ein Gewerbe mit „Reinigungsarbeiten nach Hausfrauenart" an. Ab Mai 2009 erzielte sie nach eigenen Angaben auch Einkommen in unterschiedlicher Höhe aus der selbständigen Tätigkeit. Am 28.10.2009 wurde beiden Antragstellern eine Arbeitsberechtigung EU erteilt (BI. 12 d.A.). Am 03.11.2009 beantragten die Antragsteller im Rahmen eines Eilverfahrens (S 18 AS 2076/09 ER) die Übernahme von Energiekostenrückständen. Die Übernahme wurde durch das Gericht abgelehnt, und zwar mit der Begründung, dass die Hilfebedürftigkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. Strom und Gas sind inzwischen abgestellt worden. Mit Schreiben vom 23.11.2009 mahnte die Vermieterin ausstehende Mietzahlungen an (BI. 16 d.A.). Der Antragsteller zu 2. meldete ebenfalls ein Gewerbe (Trockenbauarbeiten), erzielte nach eigenen Angaben jedoch kein Einkommen daraus. Bereits im Mai 2009 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin ergänzende Leistungen nach dem SGB II bei der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 08.07.2009 (BI. 116 der Leistungsakte) lehnte die Antragsgegnerin die Leistungsgewährung ab und berief sich auf § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 2 SGB II. Am 12.07.2009 legte die Antragstellerin hiergegen Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2009 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung berief sie sich auf den Ablehnungsbescheid und darauf, dass die Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Am 23.12.2009 haben die Antragsteller das Sozialgericht Bremen erneut, diesmal mit anwaltlicher Hilfe, um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht. Sie tragen vor, im Mai und Juni 2009 habe die Antragstellerin zu 1. einen Gewinn von insgesamt 541,67 €, im Juli bis September 2009 in Höhe von 752,40 €, im Oktober 2009 in Höhe von 162,80 € und im November 2009 in Höhe von 322,80 erzielt. Ihr Einkommen ergebe sich auch aus den eingereichten Unterlagen für den Zeitraum 05/09 bis 01/2010. Wegen der weiteren Einzelheiten dazu wird auf BI. 62 ff. d.A. verwiesen. Sie seien mittel- und vermögenslos. Es sei Ihnen nicht zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Das Konto der Antragstellerin zu 1. bestehe noch heute. Dort sei kein Vermögen vorhanden. Zunächst wurde von den Antragstellern insoweit vorgetragen, dass das Konto des Antragstellers zu 2. ebenfalls noch bestehe, geschäftliche Umsätze würden aber nicht stattfinden. Später ist jedoch vorgetragen worden, das Konto des Antragstellers zu 2. sei nach Aussage der Sparkasse bereits im März 2009 erloschen. Aktuell bestehe nur das Konto der Antragstellerin zu 1. bei der Sparkasse. Die Vergütung der Antragstellerin zu 1. sei in bar zugeflossen. Auch die Alt-Mieten seien in bar gezahlt worden. Stromkosten seien in der Vergangenheit durch Yello Strom abgebucht worden und Gas sei sporadisch und zuletzt gar nicht mehr bezahlt worden. Die Miete für die neue Wohnung ab Mai 2009 sei bis August 2009 aus geliehenen Geldern bar bezahlt worden. Seit September 2009 seien die Mieten nicht mehr bezahlt worden. Strom und Gas (swb) seien ebenfalls nicht gezahlt worden. Von verschiedenen Personen seien Schulden aufgenommen worden. Sie würden weit unter dem Standartkomfort leben.

Die Antragsteller beantragen,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig, ggf. für 6 Monate, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe - hilfsweise als Darlehen - zu gewähren;

höchsthilfsweise, den Antragstellern im beantragten Zeitraum eine Notversorgung nach dem Muster des Beschlusses des LSG NRW vom 16.07.2008 - L 19 B 111/08 AS ER zu gewähren.


Die Antragsgegnerin beantragt,

1. den Antrag abzulehnen und

2. zu entscheiden, dass Kosten gern. § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.

Die Antragsgegnerin trägt vor, die Antragsteller hätten einen Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht. Es greife ferner der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ein. Danach seien Ausländer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, von Leistungen ausgenommen. Zudem würden weiterhin Zweifel an der Hilfebedürftigkeit bestehen. Der Vortrag bezogen auf die Konten sei widersprüchlich. Nachweise über erzielte Einkünfte würden weiter nicht vorliegen. Die Behauptung, die Arbeitsvergütung sei stets bar ohne Quittungen geflossen, erscheine auch im Hinblick auf die genannten Auftraggeber, wie etwa ein Hotel, zweifelhaft. Die Behauptung, die Miete sei in bar gezahlt worden, stehe nicht im Einklang mit dem Mietvertrag. Quittungen würden nicht vorliegen. Der Mietvertrag sehe auch eine Befristung bis zum 31.12.2009 vor. Die Behauptung, es drohe Wohnungslosigkeit und die Zwangsräumung sei deshalb zweifelhaft. Aufgrund der Gesamtumstände würden weiter Zweifel an der Hilfebedürftigkeit bestehen.

Die Leistungsakte der Antragsteller (BG-Nr.: XXX) hat dem Gericht vorgelegen. Weiterhin wurde die Gerichtsakte aus dem Vorverfahren S 18 AS 2076/09 ER beigezogen.

Der gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig und begründet.

1.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-Ladewig, aaO, Rn. 30, 36). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a.a.O.).

Das LSG Niedersachsen Bremen hat dazu in seinem Beschluss vom 15.12.2009 - L 15 AS 1031/09 B ER - weiter wörtlich ausgeführt:

... Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimuns während eines noch laufenden Hauptsacheverfahrens geht .... Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden. Der elementare Bedarf eines Menschen kann vielmehr grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht („Gegenwärtigkeitsprinzip. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage in einem Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht — BverfG -, Beschluss vom 12.05.2005 1 BvR 569/05, veröffentlicht etwa in: Breithaupt 2005, 803 und info also 2005, 166, Rn. 19, 26)...."

In seinem Beschluss vom 10.122.2009 - L 15 AS 474/09 B ER hat das LSG Niedersachsen Bremen darüber hinaus ausgeführt:

... Lässt sich der Sachverhalt mangels Mitwirkung des Antragstellers nicht klären, ist ihm einstweiliger Rechtsschutz zu versagen (Landessozialgericht - LSG - Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 04.09.2008 - L 20 B 86/08 AS ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 08.08.2008 - L 7 AS 149/08 B ER). Eine vorläufige Leistungsgewährung im Rahmen einer Folgenabwägung kann nur dann erfolgen, wenn der Sachverhalt im Rahmen des im Eilverfahren Möglichen aufgeklärt worden ist. Vereitelt der Antragsteller eine solche Sachverhaltsaufklärung, indem er hieran nicht mitwirkt, obwohl dieses zumutbar wäre, kommt eine Gewährung steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht..."

2.
Bei summarischer Prüfung liegen die Voraussetzungen für den Erlass der hier beantragten einstweiligen Anordnung hier vor. Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

2.1
Die Antragsteller unterfallen nicht dem Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2

2.1.1
Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II kommt nicht in Betracht, da sich die Antragsteller als Ausländer länger als drei Monate in Deutschland aufhalten. Das gleiche gilt für § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II. Ansprüche nach § 1 des Asylbewerbereleistungsgesetzes haben die Antragsteller ersichtlich nicht. Darauf beruft sich auch die Antragsgegnerin nicht.

2.1.2
Ein Leistungsausschluss ergibt sich schließlich nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Die Antragsteller halten sich nicht nur zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland auf. Bei Ihnen greift ein weiterer Grund für ein Aufenthaltsrecht nach § 2 FreizügG/EU ein.

Gemäß § 2 Abs. 2 FreizügG/EU haben - unter anderem - ein Recht auf Einreise und Aufenthalt, die

Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer (...) aufhalten wollen (Nr. 1 1. Alt.) und Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassenene selbständige Erwerbstätige) (Nr. 2).

Beide Antragsteller üben derzeit eine Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht aus. Auch die Ausnahmevolichrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU greift nicht ein, da beide eine vorherige Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland, die über ein Jahr angedauert hat, nicht vorweisen können; jedenfalls aber keinesfalls versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt haben.

Die Antragstellerin zu 1. hat sich jedoch als selbständige Erwerbstätige im Sinne der Vorschrift der zweiten Alternative (des § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU) niedergelassen. Sie verfügt über eine Gewerbeanmeldung und inzwischen auch über eine Arbeitsberechtigung - EU, und zwar für alle beruflichen Tätigkeiten (BI. 12 d.A.).

Inzwischen ist ebenfalls glaubhaft gemacht worden, dass der Antragstellerin zu 1. aus der selbständigen Tätigkeit auch tatsächlich Zahlungen zugeflossen sind. Dies ergibt sich zum einen aus dem vorgelegten Kontoauszug bezogen auf eine Einnahme „X-hof" (BI. 70 d.A.) aus Mai 2009 sowie aufgrund diverser vorgelegter Quittungen von Auftraggebern, die mit dem letzten Schriftsatz eingereicht wurden. Daraus ist für das Gericht deutlich geworden, dass die selbständige Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Bedenken, die noch im Vorverfahren eine entscheidende Rolle gespielt haben, sind insoweit ausgeräumt worden. Einen entsprechenden Nachweis von Einkommenszufluss war jedoch nach Auffassung des Gerichts erforderlich. Insoweit war den Antragstellern zu Recht eine Aufforderung zur Mitwirkung und Aufklärung zugegangen. Ein Grund für einen Leistungsausschluss der Antragstellerin zu 1. liegt deshalb nicht vor.

Da die Antragstellerin zu 1. nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Ziffer 2 SGB II umfasst ist, ist ihr Ehemann als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach den Absätzen 2 und 3 ebenfalls grundsätzlich leistungsberechtigt.

2.2
Die Antragsteller haben auch glaubhaft gemacht, einen Leistungsanspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II zu haben.

Nach § 9 Abs- 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch

1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen

sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Nach § 11 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch. Bei Einnahmen aus selbständiger Arbeit sind gemäß § 3 Abs. 1 ALGII-Verordnung (V) die zugeflossenen Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen, wenn nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums Einnahmen zufließen, nur diese. Notwendige Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 des SGB II sind davon in Abzug zu bringen (§ 3 Abs. 2 ALG II-V) sowie nach § 3 Abs. 4 ALG II-V noch die Freibeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II. Gemäß § 3 Abs. 6 ALG II-V kommt schließlich bei vorläufiger Zahlung eine Schätzung des Einkommens in Betracht, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen wird.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zu 2. keinerlei Einkommenszufluss in den letzten Monaten vor Antragstellung gehabt. Die Antragstellerin zu 1. hat demgegenüber von Mai bis einschließlich November 2009 nach eigenen Angaben insgesamt einen Gewinn von 1.779,67 € erzielt. Dabei hat die Antragstellerin zu 1. monatlich jeweils die Kosten für eine Monatskarte für die Straßenbahn (je 45,20 €) in Abzug gebracht. Eine Gewinnermittlung ist für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 von der Antragstellerseite nicht mehr vorgenommen worden. Die Einnahmen ergeben sich jedoch aus den mit Schriftsatz vom 19.01.2010 vorgelegten Anlagen. Daraus lässt sich für die Monate Dezember 2009 ein Einkommen von 404,00 € und in Januar 2010 von 288,00 € (anteilig) ableiten, wobei auch hier die Kosten der Monatskarte nach Auffassung des Gerichts in Abzug zu bringen wären. Da der Monat Januar noch nicht vollständig abgeschlossen ist und in der Vergangenheit wechselnde Einnahmenhöhen zu verzeichnen waren, hat das Gericht bei der Berechnung von vorläufigen ergänzenden Leistungen eine Schätzung vorgenommen und deshalb einen Rückgriff auf die vollen Monate bis einschließlich Dezember 2009 vorgenommen. Im Dezember war nach Abzug der Monatskarte ein Gewinn von 358,80 zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich für Monate damit ein durchschnittlicher Gewinn von 267,31 € (1.779,67 zuzüglich 358,80 geteilt durch 9 Monate). Unter Abzug des Freibetrages des § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II von 100,00 € ist damit durchschnittlich ein Einkommen in Höhe von 167,31 € anzurechnen. Die Regelleistung nach § 20 Abs. 3 beträgt 323,00 € pro Person. Daraus errechnet sich ein Regelleistungsanspruch in Höhe von insgesamt 646,00 € abzüglich des durchschnittlichen Einkommens von 167,31 € = 508,69 € gesamt.

Die monatliche Miete einschließlich Nebenkosten beträgt ausweislich des Mietvertrages (BI. 119 der Leistungsakte) 300,00 €. Die monatliche Abschlagszahlung an die swb beträgt nach Angaben im Verfahren S 18 AS 2076/09 ER 130,00 € monatlich. Dort wurde eine Rechnung der swb vom 30.10.2009 eingereicht (BI. 5 der dortigen Akte), aus der sich ergibt, dass sowohl Erdgas als auch Strom berechnet wird. Demnach ist Erdgas nicht in der Miete beinhaltet, zumal die Heizung im Mietvertrag nicht gesondert angekreuzt wurde (BI. 119 der Leistungsakte). Bei 439,86 € für Erdgas für den Zeitraum von 5,5 Monaten errechnet sich ein monatlicher Heizkostenbetrag von durchschnittlich 79,97 €. Beim Abzug von Warmwasserpauschalen in Höhe von 2 x 5,82 € errechnet sich ein Monatsbetrag von insgesamt 68,33 € an Heizkosten. Nach summarischer Prüfung fallen deshalb monatlich 368,33 € an angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung an. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Antragsteller nach wie vor dort wohnen, denn die Anschrift wird von den Antragstellern weiterhin angegeben.

2.3
Insgesamt errechnet sich damit ein ergänzender Bedarf in Höhe von 877,02 monatlich und für den Monat Dezember 263,07 € anteilig für 9 Tage.

2.4.
Es wurde auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben nach ihrem Vortrag glaubhaft gemacht, mittellos zu sein, mit Ausnahme der Einkommen aus selbständiger Tätigkeit der Antragstellerin zu 1. und dies auch eidesstattlich versichert. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass den Antragstellern ein Zuwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden kann.

3.
Die zeitliche Begrenzung der Verpflichtung der Antragsgegnerin auf insgesamt 4 Monate ist erfolgt, um der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, die aktuelle Einkommenssituation und die Leistungsvoraussetzungen im Einzelnen weiter zu überprüfen. Die Leistungsgewährung war zudem erst ab Antragstellung zuzusprechen.

4. Die Leistungsgewährung erfolgt vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

5.
Das Gericht macht vorliegend von der in § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. 938 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, zur Erreichung des Zwecks der Anordnung nach freiem Ermessen bestimmen zu können, wie dieser erreicht werden kann.

Um neuerlichen Rückständen der Antragsteller bei der Mietzahlung und Heizenergierückständen entgegenzuwirken, war die Übernahme der Mietkosten und Heizkosten insoweit mit flankiereriden Maßnahmen zu versehen. Der Antragsgegnerin bleibt es insoweit nachgelassen, die Miete und Heizkosten direkt an die Vermieterin bzw. den Energielieferanten swb auszuzahlen, da die Weiterleitung nach Auffassung des Gerichts nicht ohne weiteres gesichert erscheint und es in der Vergangenheit unstreitig zu entsprechenden Rückständen gekommen ist (§ 22 Abs. 4 SGB II).

Da keine uneingeschränkte Auskehrung an die Antragsgegnerin bestimmt wurde, dieses aber beantragt wurde, wurde zur Klarstellung im Tenor mit aufgenommen, dass der Antrag im Übrigen abgelehnt wird.

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.

 

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

gez.


 
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