SG Bremen
S 18 AS 2452/09
Vom 04.01.2012
Sozialgericht Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1. S. A. M., Bremen,
2. S. S. H., Bremen,
Kläger,
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-2: Rechtsanwälte Beier & Beier,
Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Az.: - F/2009/064 -
gegen
Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer,
Beklagter,
hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 4. Januar 2012 durch ihren Vorsitzenden, Richter R., beschlossen:
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Gründe
Wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird (angenommenes Anerkenntnis, Vergleich, Rücknahme oder beidseitige Erledigungserklärung im Hinblick auf die Hauptsache) hat das Gericht nach § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben.
Danach hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, insbesondere der Erfolgsaussichten der Klage und der Gründe für die Klageerhebung sowie deren Erledigung, zu entscheiden (Rechtsgedanke aus § 91a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie aus § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Hierbei ist lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen, ohne dass zu allen für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen Stellung genommen zu werden braucht. Ergänzend ist jedoch auch der Rechtsgedanke aus § 93 ZPO heranzuziehen. Danach fallen dem Beklagten keine Kosten zur Last, wenn er keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und nach der Klageerhebung sofort ein Anerkenntnis abgibt. Das gleiche gilt, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden erst nach Erteilung des angefochtenen Bescheides bekannt geworden und die für die rechtliche Beurteilung auch erheblich sind, sofort anerkennt. Das in der Bestimmung des § 93 ZPO zum Ausdruck kommende Veranlassungsprinzip verlangt das Verhalten des Beklagten vor sowie im Prozess mit zu berücksichtigen.
Aus allen diesen dargestellten Regelungen ist ein allgemeines Prinzip erkennbar: Derjenige soll die Kosten tragen, der sie zu Unrecht veranlasst hat. Das Veranlassungs- oder Verursachungsprinzip ist daher das eigentliche im Kostenrecht herrschende. Auch die Frage nach der Erfolgsaussicht ist im Grunde genommen lediglich die Frage danach, wer die Aufwendungen des anderen zu Unrecht verursacht hat. Denn der Beteiligte, der den Prozess mutmaßlich verloren hätte, hat die Gegenseite zu Unrecht in Kosten gestürzt und muss sie daher - vorbehaltlich der Bestimmung des § 193 Abs. 4 SGG - erstatten.
Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen. Die Klage hatte im Zeitpunkt vor der Erledigungserklärung Aussicht auf Erfolg. Die von den Klägern angegriffenen Bescheide waren nach summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten. Erst nach Klageeinreichung hat der Beklagte den Klägern Leistungen in gesetzlicher Höhe bewilligt. Insoweit hat der Beklagte auch bereits Bereitschaft zur Abgabe eines Kostengrundanerkenntnisses bekundet (vgl. Bl. 87 der Gerichtsakte).
Der Beklagte hat ferner die durch die Einlegung der unzulässigen Widersprüche gegen die Änderungsbescheide vom 18.2.2011 (BI. 64 ff. der Gerichtsakte) und 29.3.2011 (BI. 74 ff. der Gerichtsakte) entstandenen Kosten zu tragen, da er zu Unrecht bzw. widersprüchlich über die Notwendigkeit der Widerspruchseinlegung belehrt hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20.10.2010, Az. B 13 R 15/10 R).
HINWEIS
Diese Entscheidung ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht anfechtbar.
Unterschrift
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