SG Bremen
S 18 AS 884/09
Vom 26.06.2009
Sozialgericht Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1. der Frau,
2. des Herrn,
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-2: Rechtsanwälte Beier & Beier, Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen,
Gz.: F/2009/018 (EA),
gegen
Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,
Antragsgegnerin,
hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 26. Juni 2009 durch ihre Vorsitzende, Richterin am Verwaltungsgericht Dr. XXX, beschlossen:
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern in der Zeit vom 01. Mai 2009 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache, längstens bis zum 31.Juli 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages von 916,76 Euro (darin enthalten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 525,00 Euro) zu gewähren.
2. Die Zahlungen erfolgen darlehensweise und unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Antragsteller, Mutter und Sohn, beziehen seit dem 01. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Sie wohnen im Haus B. 11 in Bremen. Vermieter ist Horst W., der selbst auch in dem Haus wohnt.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2008 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhals nach dem SGB II in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages von 987,96 Euro für den Zeitraum 01. November 2008 bis 30. November 2008 sowie in Höhe von 991,76 Euro für den Zeitraum 01. Dezember 2008 bis 30. April 2009. Darin enthalten waren jeweils 600,00 Euro für Unterkunft und Heizung.
Die Aprilleistungen zahlte die Antragsgegnerin jedoch nicht aus, weil sie von einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn W. ausging.
Mit Beschluss des Sozialgerichts vom 09.04.2009 (S 21 AS 621/09 ER) wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, 916,76 Euro für April 2009 (bis Ende des damals laufenden Bewilligungszeitraums) zu zahlen. Nicht bewilligt wurden 75,00 Euro Stromkosten.
Das Gericht teilte die Ansicht der Antragsgegnerin nicht, dass eine Bedarfsgemeinschaft mit Herr W. zweifelsfrei vorliege und deshalb dessen Einkommen bzw. Vermögen gem. §§ 11, 12 SGB II zu berücksichtigen sei. Selbst wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, habe die Antragsgegnerin dazu und zu der Frage, ob in dem Falle noch ergänzende Leistungen von ihr zu beanspruchen seien, genauer zu ermitteln, bevor sie die Leistungen einfach einstelle.
Am 12.05.2009 haben die Antragsteller das Sozialgericht Bremen erneut um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Die Antragsgegnerin hat nämlich am 04.05.2009 einen Entziehungs- und Versagungsbescheid hinsichtlich der Leistungen nach SGB II ab 01.05.2009 mit derselben Begründung wie zuvor erlassen. Die im Beschluss vom 09.04.2009 (S 21 AS 621/09 ER) verlangten Ermittlungen hat die Antragsgegnerin ersichtlich erneut nicht angestellt. Sie forderte die Antragsteller wieder auf, Unterlagen des Herrn W. vorzulegen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Antragsgegnerin zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen.
Das Gericht verweist zur Begründung auf den zitierten Beschluss des SG Bremen vom 09.04.2009 und sieht davon ab, die Voraussetzungen und Gründe hier erneut aufzuschreiben. Der Versagungs- und Entziehungsbescheid vom 04.05.2009 ist rechtswidrig. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Antragsgegnerin erneut versucht, auf dieser unzureichenden Basis die Leistungen einzustellen und den ergangenen rechtskräftigen Beschluss nicht befolgt.
Das Gericht weist erneut darauf hin:
Die Antragsgegnerin kann als Mitwirkungshandlung von den Antragstellern nicht verlangen, Dokumente Dritter vorzulegen. Es ist den Antragstellern nicht möglich, Unterlagen eines Dritten vorzulegen, insbesondere wenn dieser das - wie hier - ausdrücklich verweigert. Das ist offensichtlich. Dafür gibt es Rechtsregeln: die Antragsgegnerin kann und muss dann den Betroffenen selbst nach § 60 Abs. 4 SGB II i.V.m. § 21 Abs. 3 SGB X zur Auskunft auffordern. Solange sie das Verfahren nicht einhält, kann sie die Voraussetzungen der Versagung nicht belegen.
Damit besteht ein Anspruch der Antragsteller auf Zahlung von 916,76 Euro (= 991,76 Euro - 75 Euro).
Zeitlich war die Anordnung auf drei Monate zu beschränken. Fortzahlungsantrag für den Zeitraum ab 01. Mai 2009 ist gestellt. Eine Weiterbewilligung hängt dem Grunde und der Höhe nach von dem Ergebnis der anzustellenden Ermittlungen der Antragsgegnerin ab, denn es ist nicht auszuschließen, dass sich hiernach ergibt, dass der Anspruch der Antragsteller ganz oder teilweise entfallen ist.
Der Anordnungsgrund ergibt sich in diesem Fall daraus, dass den Antragstellern für den laufenden Bewilligungszeitraum Leistungen gänzlich versagt wurden, obgleich die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung nicht vorgelegen haben. Es kann ihnen nicht zugemutet werden, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, da dies das Risiko in sich birgt, dass ihr Existenzminimum für einen längeren Zeitraum nicht gedeckt wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGB II in entsprechender Anwendung. Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass die Antragsteller zur erneuten Bemühung des Gerichts von der Antragsgegnerin veranlasst worden sind, so dass es der Kammer als billig erschien, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller insgesamt aufzuerlegen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
gez. XXX
BESCHLUSS
Den Klägern wird gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Freddy Beier als Prozessbevollmächtigter gemäß § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet.
Die Entscheidung ist gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG nur für den Bezirksrevisor bei dem Sozialgericht Bremen nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 ZPO anfechtbar.
gez. XXX
|