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SG Bremen
S 18 AS 894/11
Vom 09.06.2011
Sozialgericht Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
...
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier, Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen,
Gz.: F/2011/025 (EA),
gegen
Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen, Az.:
Antragsgegner,
hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 9. Juni 2011 durch ihre stellvertretende Vorsitzende, Richterin L., beschlossen:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 06.06.2011 bis zum 30.11.2011, längstens jedoch bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Leistungsantrag vom 03.03.2011, weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von 364,33 Euro monatlich zu gewähren.
Die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 364,33 Euro sind direkt an die Gewosie zu zahlen.
Die Leistungsgewährung erfolgt vorläufig und steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, insbesondere für den Fall des Eintritts einer wesentlichen Änderung.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Freddy Beier als Prozessbevollmächtigter beigeordnet
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der am 11.02.1990 gebotene Antragsteller stellte am 03.03.2011 einen Leistungsantrag für die Zeit ab dem 01.06.2011 bei dem Antragsgegner. Bis zum 30.05.2011 wohnte der Antragsteller mit seiner Mutter in einer gemeinsamen Wohnung in der X-Strasse in Bremen. Es handelt sich um eine 51,84 qm große Dreizimmerwohnung. Die Kosten der Unterkunft und Heizung betragen insgesamt 364,33 Euro, wobei auf Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung ein Anteil in Höhe von 303,33 Euro und auf die Heizkostenvorauszahlung ein Betrag in Höhe von 61,00 Euro entfällt. Die Mutter des Antragstellers verzog zum 31.05.2011 nach Neukirchen. Der Antragsteller verblieb in der Wohnung in der X-Strasse in Bremen und beabsichtigte nun, die bisherige Wohnung selbst anzumieten. Mit Schreiben vom 24.03.2011 beantragte er die Erlaubnis zum Bezug der entsprechenden Wohnung beim Antragsgegner und setzte diesem eine Frist zur Entscheidung. Innerhalb der gesetzten Frist entschied der Antragsgegner insoweit nicht. Die Vermieterin bescheinigte dem Antragsteller mit Schreiben vom 07.03.2011, das eine Vermietung an den Antragsteller bei einer Kostenübernahmeerklärung des Antragsgegners erfolgen würde.
Am 13.04.2011 ersuchte der Antragsteller das Sozialgericht Bremen um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 27.04.2011 lehnte die erkennende Kammer den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass ein Anordnungsanspruch bezüglich der begehrten Zusicherung zur Anmietung der Wohnung nicht glaubhaft gemacht worden sei, wobei die Kammer ausführlich darlegte, dass ein Zusicherungserfordernis für den Antragsteller ohnehin nicht bestehe. Hinsichtlich der Übernahme der Mietkosten ab dem 01.06.2011 fehle es an einem Anordnungsgrund.
Mit Bescheid vom 23.05.2011 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Zusicherung für die Wohnung in der X-Strasse ab. Es seien keine sozial schwerwiegenden Gründe erkennbar, die eine Zustimmung zu eigenem Wohnraum nach § 22 SGB II erforderlich machen würden. Eine Entscheidung über den Leistungsantrag vom 03.03.2011 erfolgte nicht. Gegen den Bescheid vom 23.05.2011 legte der anwaltlich vertretene Antragsteller am 01.06.2011 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Zur Begründung des Widerspruchs führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass kein Zusicherungserfordernis bestehe. Dem Antragsteller seien der volle Eckregelsatz und die Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien angemessen im
Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Es gebe keine Pflicht der Eltern bei einem Umzug einen unter 25-jährigen Erwachsenen mitzunehmen. Die Eltern könnten nach der Rechtsprechung ohne weiteres das Zusammenleben mit dem Jungerwachsenen beenden. Auch gebe es keine Pflicht der unter 25-jährigen bei Beendigung des bisherigen Wohnverhältnisses mit den Eltern mitzuziehen. Das Nichtumziehenwollen stelle keinen Umzug dar. Im Übrigen habe die Vermieterin bereist eine Räumungsklage angedroht, sollte ein Mietvertrag nicht bis zum 03.06.2011 zustande kommen.
Der Antragsteller hat am 06.06.2011 um gerichtlichen Eilrechtsschutz vor dem Sozialgericht Bremen ersucht. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Mutter des Antragstellers ihren Sohn in der Wohnung zurückgelassen habe, weil sie sich mit diesem nicht mehr gut verstehe. Zudem wolle der Antragsteller aber auch in seinem bisherigen sozialen Umfeld verbleiben. Momentan befinde er sich als schlichter Besitzer in der alten Wohnung und wolle einen Mietvertrag über die Wohnung mit der Vermieterin abschließen. Es bestehe die formelle Schwierigkeit, dass die Vermieterin den Mietvertrag nur abschließen wolle, wenn der Antragsgegner eine Kostenübernahmebescheinigung erteile. Der Antragsteller sei jedenfalls ergänzend leistungsberechtigt. Er habe zwar Arbeitslosengeld I beantragt, dieses fließe jedoch noch nicht zu. Die Bearbeitung des Antrags werde auch noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Selbst wenn aber das Arbeitslosengeld I noch zur Auszahlung gelangen würde, würde der monatliche Zahlbetrag nur 264,- Euro betragen. Der Antragsteller beziehe ein monatliches Einkommen durch eine Tätigkeit als Zeitungsausträger in Höhe von ca. 100,- Euro.
Der Anordnungsgrund folge aus der Mittel- und Vermögenslosigkeit des Antragstellers, der drohenden Obdachlosigkeit und der drohenden Räumungsklage der Vermieterin.
Der Antragsteller beantragt,
1
den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig ggf. für sechs Monate, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe, hilfsweise darlehensweise, zu gewähren,
2.
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Freddy Beier zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Bescheid vom 08.06.2011 seien dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden. Ein weitergehender Anspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Es sei keine abschließende Feststellung möglich, ob der Antragsteller überhaupt hilfebedürftig sei. Insbesondere habe er bisher keine Nachweise über den Bezug von Kindergeld vorgelegt. Weiterhin habe er nicht glaubhaft gemacht, dass er Unterhaltsansprüche gegen seine Mutter geltend mache. Solche Ansprüche dürften bestehen, da der Antragsteller und seine Mutter bisher ohne Leistungen nach dem SGB II gelebt hätten. Ein Anspruch auf Kosten der Unterkunft bestehe nicht, da entsprechende Kosten nicht nachgewiesen worden seien. Außerdem bestehe auch kein Anspruch auf Erteilung einer Mietübernahmebescheinigung. Durch das SGB II würden Hilfebedürftige, die das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich nicht bei der Anmietung eigenen Wohnraums unterstützt.
Mit Bescheid vom 08.06.2011 hat der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2011 vorläufig die Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige in Höhe von 364,00 Euro monatlich gewährt.
Der Antragsteller trägt ergänzend vor, dass er kein Kindergeld beziehe. Er erhalte auch keine finanzielle Unterstützung durch seine Mutter. Er verfüge nur über knapp 100,- Euro aus seiner Nebentätigkeit als Zeitungsausträger. Der Restanspruch auf Arbeitslosengeld I sei beantragt, aber bisher nicht beschieden. Es werde im Eilverfahren nunmehr auch beantragt, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung direkt an die Vermieterin zu zahlen sind. Eventuell bestehende Unterhaltsansprüche gegen die Mutter des Antragstellers könnten nach § 33 SGB II auf den Antragsgegner übergehen, welcher die Mutter kraft übergegangenen Rechts auf Unterhalt für den Antragsteller verklagen könne. Diese Regelung sei auch konsequent, da Hilfebedürftigen im SGB-II-Bezug nicht das Prozessrisiko eines Zivilprozesses (Anwaltskosten und Gerichtskosten) auferlegt werden könne. Die Höhe der Kosten der Unterkunft seien durch die Anlage zum Eilantrag nachgewiesen worden. Die Aussage, dass unter 25-Jährige generell nicht bei der Anmietung von Wohnraum unterstützt werden, sei als skandalös zu werten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die über das Verfahren S 18 AS 604/11 ER beigezogene Leistungsakte des Antragsgegners verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung.
II.
Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
Nach § 86b Abs.2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs.2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs.2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art.19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es — wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden. Der elementare Bedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, dass die Antragsteller mit ihrem Begehren verfolgen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage in einem solchen Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht- BVerfG-, Beschlüsse vom 12.05.2005- 1 BVR 569/05, Rn.19, 26 und vom 25.02.2009 — 1 BVR 120/09, Rn.11, jeweils zitiert nach juris).
Unter Zugrundlegung dieses Maßstabs hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch, als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsanspruch folgt aus §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 8, 9, 19 Abs. 1 Satz 1, 20, 22 SGB II. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat unstreitig das 15. Lebensjahr bereits vollendet und die Altersgrenze aus § 7a noch nicht erreicht. Es bestehen auch keine
Anhaltspunkte für eine fehlende Erwerbsfähigkeit des Antragstellers. Der Antragsteller hat auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Umstände, aus denen sich ein Eingreifen eines Ausschlusstatbestandes ergibt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Antragsteller ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Antragsteller verfügt nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder über einzusetzendes Vermögen, noch über zu berücksichtigendes Einkommen. Dem Antragsteller fließt momentan lediglich das Einkommen aus seiner Tätigkeit als Zeitungsausträger zu. Dieses Einkommen beträgt monatlich ca. 95,34 Euro brutto / 93,82 Euro netto und bleibt nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II anrechnungsfrei.
Folglich ist der nach dem SGB II relevante Bedarf nicht durch Einkommen oder Vermögen des Antragstellers gedeckt, so dass dieser in voller Höhe von dem Antragsgegner zu gewähren ist. Der Bedarf beläuft sich auf die Regelleistung in Höhe von 364,- Euro nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II und die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Regelleistung hat der Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 08.06.2011 vorläufig anerkannt, wobei anzumerken ist, dass sich die Entscheidung des Antragsgegners vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung als inkonsequent darstellt. Denn sofern der Antragsgegner von einem Zusicherungserfordernis für den unter 25-jährigen Antragsteller ausgeht, hätte auch nur eine Regelleistung in Höhe von 291,- Euro bewilligt werden können, vgl. § 20 Abs. 3 SGB II.
Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung hat der Antragsteller einen Bedarf in Höhe von 364,33 Euro nachgewiesen. Dieser Bedarf ist jedenfalls im Eilverfahren auch als angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen. Für die Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft greift die Kammer jedenfalls im Eilverfahren auf die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz zurück. Der Tabellenwert ist nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, der sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung anschließt, um einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% zu erhöhen. Hierzu hat das LSG in der genannten Entscheidung ausgeführt:
„Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass für die Stadt Bremen ein den Anforderungen
des BSG genügendes sog. schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht vorliegt (vgl. hierzu ausführlich die
die Beteiligten betreffenden Entscheidungen des OVG Bremen vom 18.02.2009 - S2 A 317/06 -, beim BSG anhängig unter dem Az. B 14 AS 132/10 R, und des SG Bremen vom 22.01.2009 —B 21 AS 1/09 R). Hiervon gehen insbesondere auch die aktuellen Verwaltungsanweisungen des Antragsgegners aus, indem sie auf die Tabellenwerte nach dem WoGG zurückgreifen. Nach ständiger Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG (vgl. zuletzt Urteile vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - und vom 19.10.2010 -B 14 AS 15/09 R -) sind indes im Falle des Fehlens lokaler Erkenntnismöglichkeiten grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen zu übernehmen. Die Heranziehung der Tabellenwerte nach dem WoGG dient dabei lediglich dazu, die zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen nach "oben" zu begrenzen, um zu verhindern, dass per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler finanziert werden. Die Heranziehung der Tabellenwerte ersetzt mithin nicht die für den Vergleichsraum und den konkreten Zeitraum festzustellende Referenzmiete. Dabei ist der jeweilige Tabellenwert, mithin auch der aktuelle Wert nach § 12 WoGG, im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraums um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen. Denn es kann beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete ist (vgl. BSG-Urteil vom 17.12.2009 - 8 4 AS 50/09 R RdNr. 27). Dabei ist das BSG in der soeben genannten Entscheidung (RdNr. 22) ausdrücklich Überlegungen entgegengetreten, die vorliegend der Antragsgegner und auch das SG angestellt haben und die darauf abzielen, anstelle eines schlüssigen Konzepts eine "Gegenprobe" anzustellen, ob es möglich ist, innerhalb eines Vergleichsraums Wohnungen bis zur Höhe der Tabel¬lenwerte anzumieten. Es ist vielmehr nach der Rspr. des BSG grundsätzlich ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum erforderlich. Hieran fehlt es hier. Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem Ermittlungen zur maßgeblichen Referenzmiete nicht durchgeführt werden können, bedeutet dies, dass vorerst die Bruttokaltmiete bis zur Höhe des Tabellenwerts nach § 12 WoGG, dieser erhöht um einen Sicherheitszuschlag von 10%, zu übernehmen sind (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, 11. Senat, Beschluss vom 13.09.2010 — L 11 AS 1015/10 B ER). Die Höchstgrenze beläuft sich danach auf 393,80 EUR (Höchstgrenze nach § 12 WoGG bei einem Haushaltsmitglied in der maßgeblichen Mietenstufe IV = 358,00 EUR x 110 %)."
Demzufolge ist für einen Einpersonenhaushalt derzeit eine Bruttokaltmiete (Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung) in Höhe von 393,80 Euro als angemessen zu erachten, so dass die tatsächliche Bruttokaltmiete für die Wohnung in der X-Strasse in Höhe von 303,33 Euro angemessen anzusehen und in tatsächlicher Höhe zu übernehmen ist. Mangels Kenntnis der Gesamtgebäudefläche des Objektes in der X-Strasse kann eine Überprüfung der Angemessenheit der Heizkosten im Eilverfahren nicht erfolgen. Die Kammer legt dem Bedarf daher die tatsächliche Höhe der Heizkostenvorauszahlung zu Grunde. Im Übrigen wären die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
ohnehin zunächst für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten in tatsächlicher Höhe zu zahlen.
Soweit der Antragsgegner meint, dass. der Antragsteller Kosten der Unterkunft und Heizung nicht nachgewiesen hätte, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Antragsteller bewohnt die Wohnung in der X-Strasse seit dem 31.05.2011 allein. Bisher wurde, nicht zuletzt aufgrund der unzureichenden Bearbeitung des Antragsgegners, lediglich ein schriftlicher Mietvertrag nicht abgeschlossen: Dies steht aber der Annahme eines Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung nach Überzeugung der Kammer nicht entgegen. Zum einen bedarf der Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum (entgegen der Kündigung) keiner Schriftform, so dass einiges dafür spricht, dass zwischen der Vermieterin und dem Antragsteller ein Mietvertrag bereits durch konkludentes Verhalten geschlossen wurde. Im Übrigen wäre der Antragsteller aufgrund der faktischen Nutzung der Wohnung jedenfalls über bereicherungsrechtliche Vorschriften oder aber § 546 a Bürgerliches Gesetzbuch zu einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete oder der Miete, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist, verpflichtet.
Lediglich ergänzend weist die Kammer nochmals darauf hin, dass ein Zusicherungserfordernis für die Anmietung des Wohnraums für den Antragsteller nicht besteht. Hierauf hat die Kammer auch bereits mit der Eingangsverfügung hingewiesen. Im Übrigen hat die erkennende Kammer zu dieser Rechtsfrage bereits in dem Eilbeschluss vom 27.04.2011 (Az.: S 18 AS 604/11 ER), der den Beteiligten bekannt ist, erschöpfende Ausführungen gemacht.
Hinsichtlich der im Tenor verfügten Direktzahlung an die Gewosie ist festzuhalten, dass der Antragsteller dies mit Schriftsatz vom 08.06.2011 nach § 22 Abs. 7 Satz 1 beantragt hat.
Der Anordnungsgrund folgt aus der prekären finanziellen Situation des Antragstellers und der drohenden Obdachlosigkeit.
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass gegen den Bewilligungsbescheid vom 08.06.2011 noch Widerspruch einzulegen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
III.
Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz ( SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung ( ZPO) erhält ein
Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller ist prozesskostenhilferechtlich bedürftig. Die hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich aus den Ausführungen unter II.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
gez. XXX
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