SG Bremen
S 21 AS 2106/10 ER
Vom 10.11.2010
Sozialgericht Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1. ... bis 5. ,,,,
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-5: Rechtsanwälte Beier & Beier,
Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Az.: - F/2010/056 (EA) -
gegen
Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,
Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen, Az.: ...
Antragsgegnerin,
hat die 21. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 10. November 2010 durch ihren Vorsitzenden, Richter K., beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig ab dem 12.10.2010 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens aber bis zum 31.03.2010, zusätzliche Leistungen in Höhe von
50,00 € monatlich zu gewähren. Die Leistungsgewährung ist vorläufig und steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Pro-zesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Freddy Beier als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeiten, in denen sich der Antragsteller zu 5. bei dem Antragsteller zu 2. aufhält.
Die Antragsteller befinden sich bei der Antragsgegnerin im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller zu 2. ist der Vater des Antragstellers zu 5. Letzterer wohnt gemeinsam mit seiner Mutter, deren Ehe mit dem Antragsteller zu 2. geschieden ist, in Rastede. Der Antragsteller zu 2. und die Mutter des Antragstellers zu 5. schlossen eine Umgangsvereinbarung, nach der der Antragsteller zu 2. regelmäßig alle 14 Tage von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend Umgang mit dem Antragsteller zu 5. hat. Die Ferien werden zwischen den Eltern geteilt. Der Antragsteller zu 2. holt den Antragsteller zu 5. dabei jedes Mal mit dem Pkw aus Rastede ab und bringt ihn zurück. Laut Bescheinigung des behandelnden Arztes leidet der Antragsteller zu 5. unter ADHS.
Mit Schreiben vom 10.03.2010 beantragte der Antragsteller zu 2. bei der Antragsgegnerin die Kostenerstattung für Fahrtkosten und für Kosten der Ausübung des Umgangsrechts. Seinen Vortrag konkretisierte er mit Schreiben vom 25.03.2010. Er führte darin aus, dass pro Besuchswochenende vier Fahrten zu absolvieren seien, so dass bei einer einfachen Fahrtstrecke von 72 km insgesamt 288 km pro Wochenende zu fahren sind. Die entsprechenden Kosten verlange er ersetzt. Darüber hinaus trug er unter Nennung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R vor, dass ihm für jeden Besuchstag seines Sohnes ein „Mehrbedarf an Verpflegung" zustehe, da sie zusammen in dieser Zeit eine Bedarfsgemeinschaft bildeten.
Mit Schreiben vom 09.04.2010 forderte die Antragsgegnerin den Antragsgegner zu 2. auf, die genaue Anschrift des Antragsstellers zu 5. und eine ärztliche Bescheinigung über dessen Erkrankung bis zum 26.04.2010 beizubringen. Mit Schreiben vom 05.05.2010 wurde der Antragsteller zu 2. letztmalig bis zum 22.05.2010 aufgefordert, eine ärztliche Bescheinigung beizubringen.
Mit Bescheid vom 07.06.2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Sie begründete dies damit, dass der Antragsteller zu 2. nicht seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei, da er trotz Aufforderungen nicht eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand seines Sohnes beigebracht habe.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller zu 2. am 22.06.2010 Widerspruch ein. Im Wesentlichen wiederholte er dabei seinen Vortrag aus dem Antrag.
Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2010 zurück. Sie konkretisiert darin ihren Vortrag, dass die Leistungen zu versagen gewesen seien, da der Antragsteller zu 2. seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. SGB I nicht nachgekommen sei. Aufgrund der fehlenden Unterlagen habe man nicht anders entscheiden können.
Am 27.08.2010 erhoben die Antragsteller gegen letztgenannten Bescheid Klage. Am 12.10.2010 stellten sie den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie wiederholten und konkretisierten den bisherigen Vortrag des Antragstellers zu 2.
Die Antragsteller beantragten ursprünglich,
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zu 2. vorläufig ab Antragseingang bei Gericht, ggf. für sechs Monate, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe - hilfsweise als Darlehen - für Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Unterhaltsrechts mit dem Antragsteller zu 5. zu gewähren.
2. zusätzlich die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig ab Antragseingang bei Gericht, ggf. für 6 Monate, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe - hilfsweise als Darlehen - im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft zu gewähren.
3. den Antragstellern für das einstweilige Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihnen Rechtsanwalt Freddy Beier als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
Mit Schriftsatz vom 02.11.2010 erklärten die Antragsteller den Antrag zu 1. für erledigt, da die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18.10.2010 sich bereit erklärt hatte die Fahrtkosten für das Umgangsrecht zu übernehmen. Mit Schriftsatz vom 09.11.2010 nahm die Antragsgegnerin die Erledigungserklärung an.
Die Antragsteller halten nunmehr nur noch am Antrag zu 2. und 3. fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Nach § 86b Abs. 2 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag durch Beschluss eine einstweilige Anordnung treffen, wenn entweder die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
§ 86 b Abs. 2 SGG unterscheidet damit zwischen Sicherungsanordnungen und Regelungsanordnungen. Während sich die Zulässigkeit einer Sicherungsanordnung gem. § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG darin erschöpft, bestandsschützende Maßnahmen zu treffen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 86 b Rn. 25a), gibt das Institut der Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2Satz 2 SGG die weitergehende Möglichkeit über den bestehenden Zustand hinaus zugunsten des Antragstellers eine formale Rechtsposition erst zu begründen oder zu erweitern, insbesondere Leistungen zuzusprechen, die ansonsten vor einer Auszahlung erst durch Verwaltungsakt des zuständigen Trägers gewährt werden müssten (vgl. Keller, aaO, Rn. 25b).
Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt im Regelfall sowohl das Bestehen des in § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ausdrücklich erwähnten Anordnungsgrundes, d.h. der Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, als auch das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. eines materiellen Rechts als Grundlage für die mit der Regelungsanordnung zuzusprechende formelle Rechtsposition, voraus.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen als vom Antragsteller glaubhaft zu machende Voraussetzungen der Regelungsanordnung (§§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 ZPO) nicht unabhängig nebeneinander, sondern bilden aufgrund einer funktionalen Zusammenhanges ein kommunizierendes System (Keller aaO, § 86 b Rn. 29). In ihm sind die rechtlichen Anforderungen an die Sicherheit, mit welcher das Bestehen eines Anordnungsanspruches festgestellt oder ausgeschlossen werden kann, davon abhängig, wie schwer die dem Antragsteller drohenden Nachteile wiegen und mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit sie sich ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung einstellen werden. Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unbegründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, wobei wegen des Vorrangs der Rechtsverwirklichung im Klageverfahren und des hieraus folgenden Ausnahmecharakters des Anordnungsverfahrens nicht gänzlich auf sein Vorliegen verzichtet werden kann.
Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet, da die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch (1.) als auch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht haben.
1.
Ein Anordnungsanspruch liegt vor, da die Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gern. § 21 Abs. 1 SGB II für die Zeiten hat, in denen der Antragsteller zu 2. Umgang mit dem Antragsteller zu 5. hat.
Die Hilfebedürftigkeit und die grundsätzliche Leistungsberechtigung der Antragsteller zu 1. — 4. stehen nicht in Frage. Die Beteiligten streiten sich lediglich über die Frage, ob der Antragsteller zu 5. gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeiten hat, die er laut der Umgangsvereinbarung zwischen seiner Mutter und dem Antragsteller zu 2. bei letzterem verbringt.
Dies ist der Fall, da jedenfalls zwischen dem Antragsteller zu 2. und dem Antragsteller zu 5. eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II besteht. Nach dieser Vorschrift gehören zur Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt angehörenden Kinder eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Insbesondere ist der Antragsteller zu 5. in den Zeiten, in denen er sich laut Umgangsvereinbarung bei dem Antragssteller zu 2. befindet, Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bildet ein Kind jedenfalls zeitweise eine Bedarfsgemeinschaft mit einem Elternteil gern. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, sofern es mit einer gewissen Regelmäßigkeit bei dem Elternteil länger als einen Tag wohnt, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 14/06 R, Rn. 27 — zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund einer Umgangsvereinbarung zwischen dem Antragsteller zu 2. und der Mutter des Antragstellers zu 5. verbringt letzterer alle 14 Tage die Zeit von Freitagmittag bis Sonntagabend bei seinem Vater. Darüber hinaus wird die Ferienzeit zwischen den Eltern aufgeteilt. Dies bedeutet, dass der Antragsteller zu 5. sich in regelmäßigen Abständen mehr als einen Tag bei dem Antragsteller zu 2. aufhält. Dies genügt für die Annahme des Tatbestandsmerkmals „dem Haushalt angehörend" gern. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, da diese Regelung schon nach dem Wortlaut kein dauerhaftes Zusammenleben erfordert (vgl. BSG aaO).
Auch die übrigen Voraussetzungen für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft liegen vor: Der Antragsteller zu 5. ist 15 Jahre alt und aufgrund seines derzeitigen Schulbesuches nicht erwerbsfähig, was sein Vater, der Antragsteller zu 2. jedoch ist.
Anspruchsberechtigter ist der Antragsteller zu 5. persönlich. Allerdings gilt jedenfalls zugunsten des Antragstellers zu 2. die Vermutungswirkung des § 38 SGB II.
Die Antragsgegnerin ist auch passivlegitimiert. Sie ist insbesondere örtlich für die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II an den Anspruchssteller zu 5. bzw. an die Antragsteller gern. § 36 SGB II zuständig, sofern der Antragsteller zu 5. sich bei seinem Vater aufhält (vgl. BSG, aaO, Rn. 28 - zitiert nach iuris). Daher stellt sich die Frage eines doppelten Leistungsbezuges nur insofern, als dass möglicherweise dessen Mutter für diesen Zeitraum keine Leistungen nach dem SGB II erhalten dürfte. Der Leistungsanspruch des Antragsstellers zu 5. gegenüber der Antragsgegnerin bleibt davon unberührt.
Der Höhe nach schätzt die Kammer den Leistungsumfang auf 50,00 €. Dies ergibt sich zunächst aus der Tatsache das der Antragsteller zu 5. sich monatlich ca. 5 Tage bei dem Antragsteller zu 2. aufhält (2 1/2 Tage (Freitagnachmittag bis Sonntagabend) * 2 (Wochenenden im Monat)). Der 15jährige Antragsteller hat insgesamt einen Regelbedarf in Höhe von 80% der Regelleistung für Alleinstehende, also 287,00 € pro Monat. Für fünf Tage im Monat ergibt dies 47,83 € (287,00 € * 5/30). Mit der Differenz zu 50,00 € sind etwaige Ferientage, die der Antragsteller zu 5. sich beim Antragsteller zu 2. aufhält, zunächst mit abgegolten. Im Hauptsacheverfahren werden die Antragsteller gegebenenfalls darzulegen und zu belegen haben, an wie vielen Tagen der Antragsteller zu 5. sich tatsächlich bei dem Antragsteller zu 2. aufhält.
2.
Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der existenzsichernden Funktion der Leistungen nach dem SGB II.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Bezüglich des erledigten Antrages zu 1. hat die Antragsgegnerin ebenfalls die Kosten zu tragen, da sie sich durch Schriftsatz vom 18.10.2010 bereit erklärt hat die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechtes zu übernehmen und damit dem Antrag zu 1. der Antragsteller entsprochen hat. Erfüllt der Antragsgegner das Antragsbegehren, spricht dies dafür, ihm die Kosten aufzuerlegen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage 2008, § 193 Rn. 13b). Die ursprüngliche Zuvielforderung der Antragsteller bezüglich der vom Wohnsitz des Antragstellers zu 2.) zu demjenigen des Antragstellers zu 5.) zu fahrenden Kilometer (65 km anstatt tatsächlicher 60,05 km) ist demgegenüber aufgrund der geringen Abweichung bei der Kostenentscheidung zu vernachlässigen.
HINWEIS
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt und wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht im Streit sind (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 SGG).
gez.
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