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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
Oslebshauser Heerstraße 20
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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

SG Bremen S 21 AS 2111/09

Vom 28.02.2009

Sozialgericht Bremen

Im Namen des Volkes

GERICHTSBESCHEID

In dem Rechtsstreit

1. der Frau,

2. des Herrn,

Kläger,

Prozessbevollmächtigte:

zu 1-2: Rechtsanwälte Beier & Beier, Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen,

Gz.: F/2009/020 (UK),

gegen

Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,

Antragsgegnerin,

hat die 21. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 2. Februar 2009 durch ihre Vorsitzende, Richterin Dr. XXX, für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Widerspruch der Kläger vom 03. April 2009 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 12. März 2009 über Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2008 bis 28.02.2009 in Höhe von 707,49 Euro zu bescheiden.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Bescheidung eines Widerspruches.

Die beiden Kläger beziehen laufend ergänzende Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten.

Am 12. März 2009 erließ die Beklagte einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid allein gegen die Klägerin zu 1., mit dem sie die Bewilligung von Leistungen im Zeitraum vom 01. No-vember 2008 bis 30. November 2008 und vom 01. Februar 2009 bis 28. Februar 2009 in Höhe von 707,49 Euro teilweise aufhob und Erstattung der Leistungen für die Klägerin zu 1. („Erstattungszeitraum 01.11.2008 — 28.02.2009") in Höhe des genannten Betrages forderte. Zur Begründung ihrer Entscheidung gab die Beklagte an, der Kläger zu 2. habe während des genannten Zeitraumes erhöhtes Einkommen erzielt. In den Monaten November und Dezember 2008 sowie Januar und Februar 2009 sei es dadurch zu Überzahlungen in unterschiedlicher Höhe gekommen, die in dem Bescheid im Einzelnen angegeben werden und die in der Summe den Rückforderungsbetrag von 707,49 Euro ergeben. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom 03. April 2009, der Beklagten am 06. April 2009 vorab per Fax zugegangen, Widerspruch. Die Ansprüche nach dem SGB II seien individualbezogen, so dass die Rückforderung nicht allein gegen die Klägerin zu 1. geltend gemacht werden könne. Im Übrigen würden in dem angegriffenen Bescheid die Berechnungsgrundlagen der Erstattungsforderung nicht dargelegt und es mangele an einer ausreichenden Begründung gemäß § 35 SGB X.

Am 06. November 2009 haben die Kläger die Untätigkeitsklage erhoben.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruch der Kläger vom 03. April 2009 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 12. März 2009 über Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.11.2008 - 28.02.2009 in Höhe von 707,49 Euro zu bescheiden.

Die Klage ist der Beklagten mit Schreiben vom 10. November 2009 übersandt worden. Für die vom Gericht erbetene Stellungnahme war eine Frist bis zum 30. November 2009 gesetzt worden. Nachdem auch nach einer Erinnerung vom 11. Dezember 2009 eine Reaktion der Beklagten nicht erfolgt war, hat die Kammer der Beklagten mit Schreiben vom 05. Januar 2010 mitgeteilt, dass die Untätigkeitsklage keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufwerfe und aus diesem Grunde beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Ein gleich lautendes Schreiben erging an die Klägerin. Die Gerichtsbescheidsankündigung ist der Beklagten am 07. Januar 2010 zugegangen; sie hat hierauf nicht geantwortet.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Über den Widerspruch der Kläger ist ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden worden, § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat in der vom Gericht gesetzten Frist keine sachlichen Gründe für die Nichtbescheidung des gegen den Bescheid vom 12. März 2009 gerichteten Widerspruchs dargelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass keine sachlichen Gründe einer Bescheidung im Wege stehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Ist der Gerichtsbescheid im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

gez. XXX

 

 
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