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SG Bremen
S 21 AS 621/09
Vom 09.04.2008
Sozialgericht Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1. der Frau,
2. des Herrn,
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-2: Rechtsanwälte Beier & Beier, Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen,
Gz.: F/2009/018 (EA),
gegen
Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,
Antragsgegnerin,
hat die 21. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 9. April 2009 durch ihre Vorsitzende, Richterin Dr. XXX, beschlossen:
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern in der Zeit vom 01. April 2009 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache, längstens bis zum 30. April 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages von 916,76 Euro (darin enthalten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 525,00 Euro) zu gewähren.
2. Die Zahlungen erfolgen darlehensweise und unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die 1955 geborene Antragstellerin zu 1. und der 1989 geborene Antragsteller zu 2. beziehen seit dem 01. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II von der Antragsgegnerin. Seit Leistungsbeginn bewohnen sie gemeinsam von ihnen angemieteten Wohnraum im Haus XXX in Bremen. Vermieter ist XXX, der selbst auch in dem Haus XXX wohnt. Ausweislich eines von der Antragstellerin zu 1. mit XXX am 30.09.2004 geschlossenen Mietvertrages, der von den Antragstellern bei Erstbeantragung der Antragsgegnerin vorgelegt worden war, haben sie 3 Zimmer in dem Haus angemietet. Die Gesamtmiete einschließlich der Heizkosten wird mit 600,00 Euro angegeben, in denen 100,00 Euro Betriebskosten enthalten sind. Eine nähere Aufschlüsselung der Betriebskosten enthält dieser Mietvertrag nicht. Diese Unterkunftskosten wurden seither von der Antragsgegnerin in voller Höhe übernommen.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2008 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhals nach dem SGB II in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages von 987,96 Euro für den Zeitraum 01. November 2008 bis 30. November 2008 sowie in Höhe von 991,76 Euro für den Zeitraum 01. Dezember 2008 bis 30. April 2009. Darin enthalten waren jeweils 600,00 Euro für Unterkunft und Heizung.
Da die Antragsgegnerin Rückfragen bezüglich der Miethöhe hatte und im Übrigen bereits zuvor vermutet hatte, dass die Antragstellerin zu 1. mit ihrem Vermieter, XXX, in eheähnlicher Lebensgemeinschaft wohnen könnte, trat sie Ende des Jahres 2008 in Ermittlungen ein. Zur Überprüfung der Wohnsituation der Antragsteller führte sie am 02. März 2009 bei der Antragstellerin einen angemeldeten Hausbesuch durch. Auf die entsprechenden Berichte vom 20. März 2009 und vom 03. April 2009 wird ausdrücklich Bezug genommen. Bei dem Hausbesuch händigte die Antragstellerin zu 1. der Antragsgegnerin einen Mietvertrag vom 01. Oktober 2008 über die 3 von ihr und dem Antragsteller zu 2. bewohnten Räume aus. Ausweislich dieses Mietvertrages beträgt die Kaltmiete 395,00 Euro zuzüglich 30,00 Euro Betriebskosten, 80,00 Euro Heizkosten, Wassergeld 20,00 Euro sowie 75,00 Euro Stromkosten. Die den Hausbesuch durchführenden Mitarbeiter der Antragsgegnerin teilten der Antragstellerin mit, eine Prüfung des Einkommens von Herrn XXX nicht unbedingt eine vollständige Zahlungseinstellung bedeuten müsse. Vielmehr komme es darauf an, welche Rente XXX beziehe; Gegebenenfalls sei lediglich der Einkommensüberhang anzurechnen.
Mit Schreiben vom 20. März 2009 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1. zu einer vorläufigen Zahlungseinstellung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2. SGB II i.V.m. § 331 SGB II an. Die Antragstellerin sei nach den der Antragsgegnerin vorliegenden Unterlagen am 01. Oktober 2004 mit XXX zusammen gezogen. Um über einen weiteren Leistungsanspruch der Antragstellerin entscheiden zu können, solle diese den anliegenden Antragsvordruck ausfüllen und gegebenenfalls zusammen mit Verdienstbescheinigungen an die Antragsgegnerin zurückschicken.
Mit ebenfalls auf den 20. März 2009 datierendem Mitwirkungsschreiben forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1. auf, eine Grundrisszeichnung des gesamten Hauses mit Quadratmeterangabe, Rentenbescheide ihres Lebensgefährten, Herrn XXX ab 01. Januar 2005 fortlaufend sowie eine Heiz- und Betriebskostenabrechnung ab 2005 vorzulegen. Zugleich drohte die Antragsgegnerin die vollständige Leistungsentziehung an, sollte die Antragstellerin zu 1. ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
Mit Anwaltsschreiben vom 27. März 2009 wandten sich die Antragsteller gegen das Anhörungsschreiben zur Zahlungseinstellung. Nach einem Hausbesuch sei die vorläufige Zahlungseinstellung erfolgt, da die Antragsgegnerin offenbar überprüfen wolle, ob die Antragstellerin zu 1. mit dem Vermieter Herrn XXX eine eheähnliche Gemeinschaft führt. Ihr Ziel sei es, zukünftige Überzahlungen zu vermeiden. Das Schreiben sei evident rechtswidrig. Die Voraussetzungen der vorläufigen Leistungseinstellung lägen aktuell nicht vor. Für die Auszahlung der Aprilzahlungen werde eine Frist bis zum 31. März 2009 gesetzt. Beigefügt war dem Schreiben eine schriftliche Erklärung des Herrn XXX vom 25. März 2009, worin dieser mitteilt, dass er die Antragsteller in keiner Weise unterstütze und ein eheähnliches Verhältnis mit der Antragstellerin zu 1. nicht bestehe.
Mit einem an den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gerichteten Schreiben vom 01. April 2009 teilte die Antragsgegnerin mit, bei dem Hausbesuch am 02. März 2009 sei festgestellt worden, dass zwischen ihr und Herrn XXX nicht ein Mietverhältnis zwischen fremden Personen, sondern eine Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft bestehe. Es sei erforderlich, dass die Antragsteller ihre Mitwirkungspflicht gemäß dem Schreiben vom 20. März erledigten. Erst nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen könne geprüft werden, ob noch ein Anspruch bestehe.
Die Leistungen für April 2009 wurden von der Antragsgegnerin nicht ausgezahlt.
Mit Faxschreiben vom 01. April 2009 haben die Antragsteller das Sozialgericht Bremen um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Die Voraussetzungen des § 331 SGB III lägen nicht vor. Tragfähige Tatsachen, auf die eine Leistungseinstellung gestützt werden könne, seien nicht ermittelt worden. Für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1. und Herrn XXX bestünden allenfalls Verdachtsmomente, jedoch keine festgestellten Tatsachen. Insoweit werde auf das Schreiben des Vermieters vom 25. März 2009 verwiesen, wonach dieser die Antragsteller in keiner Weise unterstütze. Selbst wenn - hypothetisch betrachtet - doch eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Herrn XXX und der Antragstellerin zu 1. bestehe, stünde damit überhaupt nicht fest, ob das Einkommen des Herrn XXX ausreichen würde, den SGB II Anspruch der Antragsteller gänzlich entfallen zu lassen. Dies sei aber für eine Anwendung von § 331 SGB III erforderlich, denn hiernach könne eine vorläufige Zahlungseinstellung nur erfolgen, wenn der Anspruch auf Leistung insgesamt wegfalle. Zur Einstellung nur eines Teils der Zahlungen berechtige die Vorschrift hingegen nicht. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass die Antragsteller mittel- und vermögenslos seien. Bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung drohten schwerwiegende Nachteile, da das Existenzminimum der Familie nicht gewährleistet sei.
Die Antragsteller beantragen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig ab dem 01. April 2009 - unter Umständen für sechs Monate - jedoch längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe - hilfsweise als Darlehen - zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf den Inhalt ihres Anhörungsschreibens zur vorläufigen Zahlungseinstellung vom 20. März 2009. Beigefügt waren dem Schreiben umfangreiche Anlagen, darunter ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 02. April 2009, mit dem sie die Antragsteller zur Vorlage umfassender Unterlagen aufforderte. Zu den angeforderten Anlagen gehören unter anderem „Anlage WEP in Bezug auf die Angaben ihres Partners Herrn XXX ergänzt", „Anlage EK in Bezug auf die Angaben ihres Partners Herrn XXX ergänzt", „Anlage VM in Bezug auf die Angaben ihres Partners Herrn XXX ergänzt", „Betriebs- und Heizkostenabrechnung für die Abrechnungsjahre 2005, 2006, 2007 und 2008" sowie „Anlage VE ergänzt und unterzeichnet nebst Nachweis, dass sie keine Einstehungs- und Verantwortungsgemeinschaft sind". In dem Schreiben wird eine Versagung der Leistungen
angekündigt, sollten die Antragsteller ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht bis zum 26. April nachkommen.
Mit Schreiben vom 06. April 2009 bitten die Antragsteller nochmals um schnellstmögliche Entscheidung, da sie nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Antragsgegnerin zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen.
II.
1. Der Antrag ist insgesamt nach § 86 b Abs. 2 S. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig erhoben. Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen. Das Verfahren nach § 86 b Abs. 1 SGG ist nicht eröffnet, weil in der mit Anhörungsschreiben vom 20. März 2009 angekündigten und der ab dem 01. April 2009 durchgeführten "vorläufigen Zahlungseinstellung" durch die Antragsgegnerin kein Verwaltungsakt zu sehen ist. Die vorläufige Zahlungseinstellung, die in § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt ist und auf die in § 40 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausdrücklich Bezug genommen wird, stellt nach Auffassung der Kammer keinen Verwaltungsakt dar. § 331 Abs. 1 SGB III sieht ausdrücklich vor, dass die Zahlungen "ohne Erteilung eines Bescheides" eingestellt werden können. Die Zahlungseinstellung setzt nämlich keine Erklärung gegenüber dem Leistungsberechtigten voraus, um wirksam zu werden. Sie ist ihm vielmehr nachträglich mitzuteilen (§ 331 Abs. 1 Satz 2 SGB III) (SG Berlin, Beschl. v. 20. Januar 2006 — S 103 AS 169/06 ER).
2. Der Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 27, 27a, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Keller, in: Meyer-Ladewig, aaO, Rn. 29, 36). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a.a.O.).
a) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Zahlung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 916,76 Euro glaubhaft gemacht. Dieser Anspruch steht allein aufgrund des Bescheides vom 30. Oktober 208 fest. Dieser hat gerade unter anderem den Regelungsinhalt, dass der Antragstellerin (auch) für den Monat April 2009 Leistungen in Höhe von 991,76 Euro zustehen.
Anderes ergab sich - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - vorliegend auch nicht aus der Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 331 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III). Zwar kann nach § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III, der für Leistungen nach dem SGB II gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 SGB II entsprechend gilt, die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig eingestellt werden. Dies setzt aber voraus, dass zum einen die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen, und zum anderen der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist.
aa) Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen konnte zum fraglichen Zeitpunkt aber nur hinsichtlich der Höhe der den Antragstellern in dem Bescheid vom 30. Oktober 2009 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung (600,00 Euro) ausgegangen werden. Denn insoweit hat die Kammer aus den von der Antragsgegnerin in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen die Überzeugung gewonnen, dass den Antragstellern gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung höchstens in Höhe von 525,00 Euro zustehen.
Ausweislich des Mietvertrags vom 01. Oktober 2004 entfallen 75,00 Euro der von ihnen geschuldeten Betriebskosten auf Strom. Auf die Übernahme dieser Kosten durch die Antragsgegnerin haben die Antragsteller keinen Anspruch. Das SG Bremen hat hierzu in seinem Beschluss vom 04. März 2009 (S 26 AS 86/09) zutreffend ausgeführt:
„Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihnen die tatsächlich anfallenden, aber nicht in der Regelleistung berücksichtigten Stromkosten zahlt. Dies folgt aus § 20 Abs. 1 SGB II. Danach umfasst die Regelleistung u.a. „Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile". Diese explizite Nennung der Haushaltsenergie, die mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, 1706) eingefügt wurde, sollte klarstellen, „dass insbesondere Energiekosten für die Kochfeuerung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung aus der Regelleistung zu bestreiten sind und nicht als Bestandteil von Kosten der Unterkunft übernommen werden (BT-Drs. 16/1410, S 23 zu Nr. 19 Buch-stabe a, zit. nach Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, Rdn. 11 zu § 20 SGB II). Die Stromkosten zählen zu den Kosten für Haushaltsenergie, denn sie sind durch zu Zurverfügungstellung von Haushaltsenergie verursacht. Das Gericht sieht sich an einer von den in den Regelleistungen abweichenden Festlegung der Leistungen für Strom außerdem durch § 3 Abs. 3 SGB II gehindert. Dessen Satz 1 2. Halbsatz bestimmt, dass „die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen ... den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen" decken. Satz 2 legt fest, dass „eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ... ausgeschlossen" ist. Mit dieser - ebenfalls mit dem Fortentwicklungsgesetz eingefügten - Vorschrift wollte der Gesetzgeber nochmals zum Ausdruck bringen, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bedarfsdeckend und abschließend sind (BT-Drs. 16/1696, zit. nach Spellbrink, a.a.O., Rdn. 17 zu § 3 SGB II)."
Dieser Rechtsauffassung, wonach die Stromkosten zu den Kosten der Haushaltsenergie gehören und in der Regelleistung enthalten sind, schließt sich die Kammer an. Der Umstand, dass 75,00 Euro der für Unterkunft und Heizung insgesamt gewährten 600,00 Euro Stromkosten sind, bewirkt damit ein teilweises Entfallen des Anspruchs. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist dies ausreichend; denn eine vorläufige Zahlungseinstellung kommt nicht nur hinsichtlich des gesamten Anspruchs, sondern auch nur hinsichtlich eines Teils dessen in Betracht (Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 40 Rdnr. 71).
Damit durfte die Leistung in Höhe von - monatlich - 75,00 Euro vorläufig eingestellt werden.
bb) Hinsichtlich des verbleibenden Betrages von 916,76 Euro kann die Antragsgegnerin dem sich insoweit unmittelbar aus dem Bewilligungsbescheid vom 30. Oktober 2008 ergebenden Leistungsanspruch der Antragsteller die vorläufige Leistungseinstellung hingegen nicht entgegenhalten.
Bei summarischer Prüfung der vorliegenden Unterlagen und Ermittlungsergebnisse der Antragsgegnerin kann derzeit nicht mit hinreichender festgestellt werden, dass der Anspruch des Antragstellers auf Arbeitslosengeld II (Alg II) - jedenfalls soweit er einen Betrag von 75,00 Euro übersteigt (vgl. hierzu oben unter II.2.a)) ganz oder teilweise weggefallen ist. Arbeitslosengeld II gemäß § 19 SGB II erhält nach § 7 Abs. 1 SGB II ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.
Insoweit muss in tatsächlicher Hinsicht geklärt werden, ob diese Voraussetzungen gegebenenfalls bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides fehlten (§ 45 SGB X) oder ob bzw. wann nach der Bekanntgabe der Bewilligung eine wesentliche Änderung eingetreten ist (§ 48 SGB X). Dies wäre der Fall, wenn die Antragsteller mit Herrn XXX eine Bedarfsgemeinschaft bildeten und die Bedarfsgemeinschaft gegebenenfalls bereits vor dem 30. Oktober, jedenfalls aber danach über nach §§ 11, 12 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen verfügte, welches die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ganz oder teilweise ausschloss.
Da die Antragstellerin zu 1. und Herr XXX nicht verheiratet sind, kommt nur in Betracht, dass sie im Rahmen eines gemeinsamen Haushalts in einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) zusammengelebt haben bzw. noch zusammenleben. Schon dies bedarf weiterer Klärung. Zwar ist der Antragsgegnerin insoweit zuzugestehen, dass einiges dafür spricht, dass die Antragsteller und Herr XXX, die alle in einem Haus zusammenwohnen, eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Denn aus dem Prüfbericht ergibt sich insoweit, dass die Lebensbereiche der Antragsteller und ihres Vermieters in dem gemeinsam bewohnten Haus nicht klar räumlich abgegrenzt sind und man auf engem Raum zusammenlebt. Gegebenenfalls werden Handtücher und Wäsche gemeinsam genutzt. Dies vermittelt den Eindruck eines engen und womöglich lebensgemeinschaftlichen Zusammenlebens; alleine die einfache Erklärung von Herrn XXX, dass er die Antragsteller in keiner Weise unterstütze, kann dies nicht ohne weiteres entkräften. Allerdings kann auch aus diesem engen Zusammenleben noch nicht sicher geschlossen werden, dass zwischen der Antragstellerin zu 1. und Herrn XXX tatsächlich eine Partnerschaft vorliegt, die von gegenseitigen Unterhalts- und Unterstützungspflichten getragen ist. Auch die Antragsgegnerin geht insoweit offenbar von einem weiterem Aufklärungsbedarf aus, da sie den Antragstellern mit Schreiben
vom 02. April 2009 aufgegeben hat, einen Nachweis zu erbringen, dass keine Einstehungs- und Verantwortungsgemeinschaft vorliegt.
Dies bedarf aber letztlich keiner abschließenden Beurteilung. Denn die Hilfebedürftigkeit entfällt nicht bereits dadurch, dass die Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn XXX zusammenleben. Vielmehr ist weitere Voraussetzung, ob Herr XXX über Einkommen und Vermögen verfügt, das den Bedarf der durch die Antragsteller erweiterten Bedarfsgemeinschaft ganz oder teilweise deckt. Dies bedarf der weiteren Aufklärung. Zwar obliegt es grundsätzlich den Beziehern von Leistungen, den Nachweis ihrer Leistungsvoraussetzungen zu erbringen. Für die im vorliegenden Verfahren zu stellende Frage nach der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Einstellung von Leistungen ist es dagegen Sache der Antragsgegnerin, die Einstellungsvoraussetzungen und damit auch die für ein Entfallen der Hilfebedürftigkeit sprechenden Tatsachen nachzuweisen.
Wie das weitere Vorgehen der Antragsgegnerin - und insoweit nicht zuletzt ihre Mitwirkungsschreiben vom 20. März 2009 und vom 02. April 2009 - zeigen, ist sie selbst zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht davon überzeugt gewesen, dass die ihr vorliegenden Tatsachen ausreichen, um auf dieser Grundlage ihren Bewilligungsbescheid vom 20. Oktober 2008 für die Vergangenheit aufzuheben, wobei hier dahinstehen kann, ob insoweit eine Aufhebung nur auf § 48 SGB X (so Coseriu/Jakob in PK-SGB III, § 331 Rn. 11) oder auch auf § 45 SGB X (so Niesel, SGB III, 3. Aufl., 2005,§ 331 Rn. 5; Conradis in LPK-SGB II, 2. Aufl., 2007, § 40 Rn. 12) hätte gestützt werden dürfen. Denn definitiv nicht ausreichend ist insoweit eine Leistungsversagung oder -entziehung nach § 66 SGB I, die von der die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 20. März 2009 angedroht und von ihr nunmehr nochmals mit Schreiben vom 02. April 2009 unter Fristsetzung angekündet worden ist.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat hierzu in seinem Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 5 B 1173/06 AS ER, L 5 B 1174/06 AS PKH - zutreffend ausgeführt:
„Abgesehen davon, dass dies schon kaum mit dem Wortlaut des § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III ("aufzuheben") in Einklang zu bringen wäre, scheitert es daran, dass eine Leistungsversagung oder -entziehung nach § 66 Abs. 1 SGB I niemals für die Vergangenheit, sondern stets nur für die Zukunft ausgesprochen werden kann (BSG, Urteil vom 26.05.1983 - 10 RKg 13/82 — SozR 1200 § 66 Nr. 10 sowie Urteil vom 28.02.1990 - 10 RKg 17/89 - SozR 3-5870 § 11 Nr. 1) und als Ermessensentscheidung bereits nach der Gesetzesbegründung nicht dem Anwendungsbereich des § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III unterfällt (vgl. Coseriu/Jakob in PK-SGB III, § 331 Rn. 9 und Niesel, SGB III, 3. Aufl., 2005, § 331 Rn. 5 jeweils m.w.N.). Schließlich dient die Möglichkeit der' Leistungsversagung oder -entziehung nach § 66 Abs. 1 SGB I der Behörde gerade zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten in Fällen, in denen der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt ist. Ist er aber noch nicht hinreichend geklärt, steht konsequenterweise gerade noch nicht fest, dass ein Anspruch kraft Gesetzes weggefallen oder zum Ruhen gekommen ist. Ein diesbezüglicher Verdacht - und sei er auch konkret - reicht indes für die vorläufige Zahlungseinstellung nicht aus."
Wie aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen klar hervorgeht, befand sich die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung mitten in den Ermittlungen zur Frage der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller, weshalb sie neben der Anhörung zur vorläufigen Leistungseinstellung zugleich mit Mitwirkungsschreiben vom selben Tage angedroht hat, weitere Leistungen zu versagen oder zu entziehen, und dies konsequenterweise auf §§ 60, 66 SGB X gestützt hat. Sollte die Antragstellerin zu 1. der von ihr - sei es zu Recht, sei es zu Unrecht - geforderten Mitwirkung nicht kommen, hätte die Antragsgegnerin die Möglichkeit, ihr die Leistungen nach Ablauf der im Schreiben vom 02. April 2009 gesetzten Frist gegebenenfalls sofort - und zwar durch Verwaltungsakt - zu versagen oder zu entziehen. Sie durfte hingegen die Leistungsgewährung nicht einfach gestützt auf § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 SGB III vorläufig einstellen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. Januar 2007 - L 5 B 1173/06 AS ER, L 5 B 1174/06 AS PKH).
Damit besteht ein Anspruch der Antragsteller auf Zahlung von 916,76 Euro (= 991,76 Euro - 75 Euro).
Zeitlich war die Anordnung auf den laufenden Bewilligungszeitraum zu beschränken. Zum einen liegen dem Gericht bislang keine Unterlagen darüber vor, ob bereits ein Fortzahlungsantrag für den Zeitraum ab 01. Mai 2009 gestellt wurde. Außerdem hängt eine Weiterbewilligung auch von dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen der Antragsgegnerin ab, denn es ist nicht auszuschließen, dass sich hiernach ergibt, dass der Antragspruch der Antragsteller ganz oder teilweise entfallen ist.
b) Der Anordnungsgrund ergibt sich in diesem Fall daraus, dass den Antragstellern für den laufenden Monat Leistungen gänzlich versagt wurden, obgleich die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung nicht vorgelegen haben. Es kann ihnen nicht zugemutet werden, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, da dies das Risiko in sich birgt, dass ihr Existenzminimum für einen längeren Zeitraum nicht gedeckt wäre.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGB II in entsprechender Anwendung. Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass der Unterliegensanteil der Antragsteller so gering ist (< 10%), dass es der Kammer als billig erschien, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller insgesamt aufzuerlegen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
BESCHLUSS
Den Klägern wird gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Freddy Beier als Prozessbevollmächtigter gemäß § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet.
Die Entscheidung ist gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG nur für den Bezirksrevisor bei dem Sozialgericht Bremen nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 ZPO anfechtbar.
gez. XXX
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