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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
Oslebshauser Heerstraße 20
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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

SG Bremen S 21 AS 63/09

Vom 03.04.2008

Sozialgericht Bremen

Im Namen des Volkes!

Gerichtsbescheid

In dem Rechtsstreit

1. der Frau,

2. des minderjährigen Kindes,

Kläger,

Prozessbevollmächtigte:

zu 1-2: Rechtsanwälte Beier & Beier, Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen,

Gz.: F/2008/042 (UK),

gegen

Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,

Beklagte,

hat die 21. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 3. April 2009 durch ihre Vorsitzende, Richterin XXX, für ür Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag der Kläger vom 03. Juni 2008 gemäß § 44 SGB X auf Überprüfung aller bestandskräftigen Bescheide über Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis 30. April 2007 unter der Bedarfsgemeinschaftsnummer XXX zu bescheiden.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Bescheidung eines Antrags gemäß § 44 SGB X.

Mit Schreiben vom 03. Juni 2008 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Überprüfung aller bestandskräftigen Bescheide nach dem SGB II im Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis 30. April 2007 nach § 44 SGB X in Bezug auf die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags für den Kläger zu 2. nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II in Höhe von derzeit 47,00 Euro (17 % der Regelleistung). Über diesen Antrag hat die Beklagte seither nicht entschieden.

Am 14. Januar 2009 haben die Kläger die Untätigkeitsklage erhoben. Sie erklären, nach seiner Auffassung habe die Beklagte den Erlass des Bescheides in Bezug auf die begehrte Überprüfung der in Rede stehenden Bescheide ohne ausreichenden Grund nicht vorgenommen.

Der Kläger beantragt,

den Antrag der Kläger vom 03. Juni 2008 gemäß § 44 SGB X auf Überprüfung aller bestandskräftigen Bescheide über Leistungen nach dem SGB II in dem Zeitraum von 01.01.2005 bis 30.04.2007 unter der Bedarfsgemeinschaftsnummer: XXX zu bescheiden.

Die Klage wurde der Beklagten am 15. Januar 2009 zugestellt. Für die vom Gericht erbetene Stellungnahme war eine Frist bis zum 16. Februar 2009 gesetzt worden. Zugleich teilte die Kammer der Beklagten mit Schreiben vom 15. Januar 2009 weiter mit, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Ein gleichlautendes Schreiben erging an die Kläger. Nachdem die Beklagte innerhalb der Frist auf die Klage nicht reagiert hatte, wurde sie mit Schreiben vom 23. Februar 2009 erneut gebeten, zur Untätigkeitsklage Stellung zu nehmen. Hierfür wurde ihr eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Zugleich wies die Kammer unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 15. Januar 2009 darauf hin, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, wenn weiterhin keine ausreichenden Gründe vorgetragen würden, die einer Bescheidung des hier gegenständlichen Antrags nach § 44 SGB X entgegenstünden. Mit Schreiben vom 05. März 2009, bei Gericht eingegangen am 06. März 2009 teilte die Beklagte mit, dass zu einer Stellungnahme die Einsichtnahme weiterer Akten erforderlich sei, die dem zuständigen Leistungsteam am selben Tag übersandt worden seien. Die Beklagte komme kurzfristig auf die Angelegenheit zurück.

Mit Schreiben vom 17. März hat das Gericht die Beklagte nochmals unter Fristsetzung bis zum 23. März an die angekündigte Stellungnahme erinnert. Eine telefonische Nachfrage des Gerichts bei der Beklagten am 27. März hat ergeben, dass dem zuständigen Leistungsteam zu einer Bearbeitung des Antrags die Akte des Klägers zu 2. gefehlt habe. Diese sei jedoch inzwischen an das Leistungsteam übersandt worden, das in dieser Sache auch bereits einmal erinnert worden sei. Daraufhin wurde der Beklagten mitgeteilt, dass letztmalig eine Frist von einer Woche gewährt werde. Hieraus erfolgte keine Reaktion der Beklagten.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Über den Antrag der Kläger ist ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden worden, § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG. Soweit die Beklagte in diesem Verfahren vorgetragen hat, dass zur Antragsbearbeitung zunächst noch die Einsichtnahme weiterer Akten erforderlich sei, wurden diese gemäß ihrem Schreiben vom 05. März 2009 am selben Tag der entscheidenden Stelle übersandt. Sachliche Gründe dafür, warum auch weiterhin eine Bescheidung des Antrags nach § 44 SGB X nicht erfolgt ist, hat die Beklagte in der vom Gericht gesetzten Frist nicht dargelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass sachliche Gründe einer Bescheidung nicht, jedenfalls nicht mehr, im Wege stehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Ist der Gerichtsbescheid im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

gez. XXX

 

 
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