SG Bremen
S 22 AS 1323/10 ER
Vom 07.07.2010
Sozialgericht Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1.
2.
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-2: Rechtsanwälte Beier & Beier,
Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Az.: - F/2010/040 (EA) -
gegen
Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,
Antragsgegnerin,
hat die 22. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 7. Juli 2010 durch ihre Vorsitzende, Richterin X, beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 25.06.2010 bis zum 31.12.2010, längstens aber bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch vom 21.06.2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.06.2010, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich insgesamt 701,62 Euro zu gewähren.
Die Leistungsgewährung erfolgt vorläufig und steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Freddy Beier als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Antragstellerin zu 1) ist 32 Jahre alt und lebt mit ihrem dreijährigen Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Antragstellerin zu 1) absolvierte eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten, die sie Anfang dieses Jahres mit Erfolg abschloss. Während der Ausbildung bezogen die Antragsteller ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 02.03.2010 für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.03.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich insgesamt 635,55 Euro. Mit Versagungs- und Entziehungsbescheid vom 02.03.2010 versagte die Antragsgegnerin den Antragstellern die Leistungen für den Monat April 2010, da die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen seien. Es seien der Elterngeldbescheid, Einkommensnachweise für August bis Dezember 2008 und eine aktuelle Meldebescheinigung angefordert worden, da diese Unterlagen zwingend benötigt würden, um die Anspruchsvoraussetzungen prüfen zu können. Die Unterlagen seien trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vollständig eingereicht worden. Der gegen diesen Bescheid am 31.03.2010 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 36-38 der Gerichtsakte verwiesen. Nach Aktenlage wurde gegen diesen Widerspruchsbescheid keine Klage erhoben.
Mit Mitwirkungsschreiben vom 05.05.2010 forderte die Antragsgegnerin erneut die Vorlage
der Elterngeldbescheide, der Einkommensnachweise für August bis Dezember 2008 und einer aktuellen Meldebescheinigung. Ohne die vollständigen Unterlagen könne nicht geprüft
werden, ob ein Leistungsanspruch für die Antragsteller bestehe. Mit Schreiben vom
04.06.2010 erinnerte die Antragsgegnerin an die vollständige Vorlage der geforderten Unterlagen. Bisher seien die Einkommensnachweise für August bis Dezember 2008 nicht vorgelegt worden. Dies sei bis zum 21.06.2010 nachzuholen. Mit Entziehungs- und Versagungsbescheid vom 09.06.2010 versagte die Antragsgegnerin den Antragstellern ab dem 01.05.2010 die Leistungen ganz. Die fehlenden Unterlagen, die mit Mitwirkungsschreiben vom 04.06.2010 angefordert worden seien und die für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zwingend benötigt werden würden, seien trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt worden. Die Anspruchsvoraussetzungen könnten daher nicht geprüft werden. Die Antragsgegnerin habe bei dieser Entscheidung von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller am 21.06.2010 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass der Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil mittlerweile alle geforderten Unterlagen vorgelegt worden seien. Es habe zudem an einer angemessenen Frist für die Mitwirkungshandlung gefehlt. Die Entscheidung sei zudem ermessensfehlerhaft. Wegen der Einzelheiten des Widerspruchsschreibens wird auf Blatt 13 bis 14 der Gerichtsakte verwiesen.
Die Antragsteller haben am 25.06.2010 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht gestellt. Zur Begründung wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führen ergänzend aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben seien. Die Antragsteller seien hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II. Als Einkommen stünden den Antragsteller derzeit nur das Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro und der Kindesunterhalt in Höhe von 241,00 Euro zur Verfügung. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der Mittel- und Vermögenslosigkeit der Antragsteller. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf Blatt 1 bis 4, Blatt 48 und Blatt 58-59 der Gerichtsakte verwiesen.
Die Antragsteller beantragen,
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig ab Eingang des Eilantrags bei Gericht ggf. für sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache Arbeitslosengeld II-Leistungen - hilfsweise darlehensweise - in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
2. den Antragstellern für das einstweilige Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wiederholt die Antragsgegnerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren
und führt ergänzend aus, dass die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten nicht vollständig
nachgekommen seien. Die Antragsgegnerin behalte deshalb die Leistungen ein, bis die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragserwiderung wird auf Blatt 18 bis 19 der Gerichtsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte der Antragsgegnerin (Nummer) verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren Grundlage der Entscheidung.
II.
Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.).
1.
Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86bSatz Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Die Antragsteller begehren die Gewährungen von Leistungen nach dem SGB II. Diese sind ihnen durch den Bescheid vom 09.06.2010 versagt worden. In der Hauptsache geht es daher um ein Verpflichtungsbegehren und nicht um ein Anfechtungsbegehren, bei welchem Rechtschutz nach § 86 b Abs.1 zu gewähren wäre. Es fehlt auch nicht an dem stets erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Insbesondere steht dem Rechtsschutzbedürfnis hier nicht der Versagungs- und Entziehungsbescheid vom 09.06.2010 entgegen. Denn gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller fristgerecht Widerspruch eingelegt, so dass dieser nicht in Bestandskraft erwachsen konnte.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 86b Abs.2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs.2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs.2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art.19 Abs.4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden. Der elementare Bedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend' prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, dass die Antragsteller mit ihrem Begehren verfolgen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage in einem solchen Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht- BVerfG-, Beschlüsse vom 12.05.2005- 1 BVR 569/05, Rn.19, 26 und vom 25.02.2009 — 1 BVR 120/09, Rn.11, jeweils zitiert nach juris).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze haben die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch (a.), als auch einen Anordnungsgrund (b.) glaubhaft gemacht.
a.
Der Anordnungsanspruch folgt aus §§ 7, 19, 20 Abs.2 Satz 1, 21 Abs.3 Nr.1, 22 und 28 SGB II.
Die Antragstellerin zu 1) ist anspruchsberechtigt im Sinne von § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht überschritten. Sie ist erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragsteller zu 1) ist insbesondere auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach Aktenlage verfügen die Antragsteller nur über das Kindergeld und den Kindesunterhalt als anrechenbares Einkommen im Sinne von § 11 SGB II. Dieses ist nicht ausreichend um den bestehenden Bedarf der Antragsteller zu decken. Ausweislich des Mietvertrages mit der Gewoba vom 22.08.2006 (Bl.67-72 LA) beträgt die monatliche Bruttokaltmiete 354,00 Euro. Diese ist auch angemessen im Sinne von § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II für
einen Zweipersonenhaushalt. Die Heizkostenvorauszahlung beträgt 75,00 Euro. Nach Aktenlage werden die Warmwasserbereitungskosten nicht konkret erfasst, so dass von der Heizkostenvorauszahlung die gültige Warmwasserpauschale abzuziehen ist. Diese beträgt für die Antragstellerin zu 1) monatlich 6,48 Euro und für den Antragsteller zu 2) monatlich 3,89 Euro, also insgesamt 10,37 Euro. An Heizkosten können daher monatlich 64,63 Euro als Bedarf anerkannt werden. Es ergibt sich daher ein monatlicher Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 421,63 Euro.
Für die Antragstellerin ist zudem der Mehrbedarf für Alleinerziehende aus § 21 Abs.3 Nr.1 SGB II zu berücksichtigen. Dieser beträgt 36% der für die Antragstellerin zu 1) maßgeblichen Regelleistung, mithin monatlich 129,00 Euro.
Damit errechnet sich folgender Gesamtbedarf für die Antragsteller:
Antragstellerin zu 1)
359,00 Euro Regelleistung
+ 129,00 Euro Mehrbedarf Alleinerziehende
+ 211,80 Euro anteilige Unterkunfts- und Heizkosten
= 699,80 Euro
Antragsteller zu 2)
215,00 Euro Sozialgeld
+ 211,82 Euro anteilige Unterkunfts- und Heizkosten
= 426,82 Euro
Der Bedarf ist um das anzurechnende Einkommen zu vermindern. Als Einkommen sind hier das Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro und der Kindesunterhalt in Höhe von 241,00 Euro zunächst auf den Bedarf des Antragstellers zu 2) anzurechnen.
Danach ergibt sich für den Antragsteller zu 2), dass der Anspruch auf das Sozialgeld entfällt, weil dieser Bedarf durch das Einkommen des Antragstellers zu 2) vollständig gedeckt wird. Das übersteigende Einkommen in Höhe von 210,00 Euro (425,00 Euro -215,00 Euro) ist auf den Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnen. Es verbleibt daher ein Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1,82 Euro.
Bezüglich der Antragstellerin zu 1) verbleibt kein anrechenbares Einkommen, so dass der ermittelte Bedarf auch dem Anspruch der Antragstellerin zu 1) entspricht.
Es ergibt sich folglich insgesamt ein monatlicher Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 699,80 Euro für die Antragstellerin zu 1) und in Höhe von 1,82 Euro für den Antragsteller zu 2).
Dem Anspruch steht auch nicht der Versagungs- und Entziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 09.06.2010 wegen der nicht vollständigen Vorlage der geforderten Unterlagen entgegen. Denn die Antragsteller haben alle für die Berechnung des aktuellen Leistungsanspruchs erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Soweit die Antragsgegnerin ihren Versagungsbescheid darauf stützt, dass Einkommensnachweise aus dem Kalenderjahr 2008 nicht vorgelegt worden seien, so ist nicht erkennbar in welchem Zusammenhang diese für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen relevant sein könnten. Insoweit dürften daher bereits die Voraussetzungen für eine Mitwirkungshandlung nach § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nicht vorliegen. Denn diese Norm verlangt nur die Angabe von Tatsachen, die für die Leistungsbewilligung erheblich sind. Darüber hinaus ist der Versagungsbescheid ermessensfehlerhaft ergangen. Für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung ist es nicht ausreichend, in den Bescheidgründen anzugeben, dass die Behörde von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht habe. Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung setzt zumindest voraus, dass die tragenden Ermessenserwägungen in der Bescheidbegründung genannt werden und die vorgenommene Abwägungsentscheidung nachgezogen wird. Daran fehlt es hier, wenn der Bescheid zwar angibt, dass man von folgenden Ermessenserwägungen ausgegangen sei, dann aber ein Leerfeld folgt in dem keinerlei Erwägungen aufgeführt werden. Der Antragsteller zu 2) ist anspruchsberechtigt nach 7 Abs.2 Satz 1 i. V. m. § 28 SGB II, denn er lebt als nicht erwerbsfähiger Angehöriger mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft und hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches. Die Anspruchshöhe ergibt sich aus der oben durchgeführten Berechnung.
b.
Der Anordnungsgrund folgt aus der existenzsichernden Funktion der Grundsicherungsleistungen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
4.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf §§ 73a SGG i. V. m. 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
HINWEIS
Soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist dieser Beschluss für die Beteiligten dieses Verfahrens gemäß § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO unanfechtbar.
gez. XXX
|