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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
Oslebshauser Heerstraße 20
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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

SG Bremen S 23 AS 2409/09 ER

Vom 21.12.2009

Sozialgericht Bremen

Beschluss

In dem Rechtsstreit

1. - 3.

Antragsteller,

Prozessbevollmächtigte:

zu 1-3: Rechtsanwälte Beier & Beier, Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen,

Az.: - F/2009/061 (EA)

gegen

Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,

Antragsgegnerin,

hat die 23. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 21. Dezember 2009 durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. X, beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Änderungsbescheid vom 12. November 2009 und vom 13. November 2009 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin ist damit verpflichtet, den Antragstellern in der Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 28. Februar 2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.178,21 Euro zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Gründe

I.

Die Antragsteller (d. Ast.) streiten mit der Antragsgegnerin darum, ob diese zu Recht die Leistungen wegen bestehenden Vermögens teilweise eingestellt hat.

Die 44 Jahre alte Antragstellerin zu 1) und der 42 Jahre alte Antragsteller zu 2) sind verheiratet. Der 12 Jahre alte Antragsteller zu 3) ist ihr gemeinsames Kind. Die Antragsteller stehen im laufenden ergänzenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin, der Trägerin der Grundsicherung in Bremen. Diese bewilligte allen drei Antragstellern mit Bescheid vom 18. August 2009 Leistungen für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 28. Februar 2010 in Höhe von insgesamt 1.178,21 Euro im Monat. Mit Änderungsbescheid vom 12. November 2009 ermäßigte die Antragsgegnerin den Betrag für die Zeit ab dem 1. Dezember 2009 auf 1.091,21 Euro. Zur Begründung erklärte sie, sie habe den Antragsteller zu 3) aus der Berechnung herausgenommen. Wegen bestehenden Vermögens sei er nicht hilfebedürftig. Die Anrechnung des Vermögens auf zurückliegende Zeiträume würde noch geprüft. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 12. November 2009 ermäßigte die Antragsgegnerin die Leistungen weiter auf nunmehr nur noch 787,66 Euro. Zur Begründung wird wiederholt, dass der Antragsteller zu 3) aus der Berechnung genommen worden sei. Er habe Vermögen und sei nicht hilfebedürftig. Zugleich hob die Antragsgegnerin den Änderungsbescheid vom 12. November 2009 auf. Mit Anwaltsschreiben vom 30. November 2009 erhoben die Antragsteller Widerspruch. Sie erklärten, der Antragsgegnerin seien im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs Zinseinkünfte des Antragstellers zu 3) in Höhe von 258,00 Euro im Jahr 2008 bekannt geworden. Es handele sich um ein Sparbuch, das am 2. Januar 2009 ein Guthaben von 10.392,20 Euro aufgewiesen habe. Dieses Sparbuch sei vom Großvater des Antragstellers zu 3) aus Anlass von dessen Geburt angelegt worden. Der Großvater habe in der Folgezeit offenbar jahrelang Beträge auf das Sparbuch eingezahlt. Dies alles sei den Antragstellern erst aufgrund einer Anfrage der Antragsgegnerin bekannt geworden. Der Großvater habe erklärt, er wolle das Sparbuch, das in seinem Besitz sei, seinem Enkel erst an dessen 18. Geburtstag übergeben. Das Guthaben sei nach Auffassung des Großvaters zweckgebunden und diene der Finanzierung der Ausbildung des Antragstellers zu 3). Dies habe der Großvater auch schriftlich bestätigt. In dem anliegenden Schreiben des Großvaters vom 25. November 2009 heißt es, das Sparbuch befinde sich in seinem Besitz und würde seinem Enkel erst nach dessen 18. Geburtstag ausgehändigt. Das Guthaben sei für die Ausbildung bzw. das Studium bestimmt. Weder die Antragstellerin zu 2), noch der Antragsteller zu 1) hätten Zugriff auf das Sparbuch. Auch über die Höhe des Guthabens sei ihnen nichts bekannt gewesen. Über den Widerspruch ist nach Kenntnis des Gerichts noch nicht entschieden.

Am 16. Dezember 2009 haben d. Ast. beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Änderungsbescheide. Sie meinen, die Änderungsbescheide seien rechtswidrig. Die Antragsgegnerin sei nicht befugt gewesen, wegen des Sparbuchs die Leistungen zu kürzen. Das Sparbuch stelle derzeit auch kein Vermögen dar, weil keiner der Antragsteller über das darin verbürgte Guthaben verfügen könne. Bei den Einzahlungen habe es sich auch nicht um Einkommen gehandelt, weil die Zahlungen dem Antragsteller zu 3) nicht zugeflossen seien.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie verweist darauf, dass das Sparbuch auf den Namen des Antragstellers zu 3) lautet.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gern. §§ 86a Abs. 2 Nr. 4, 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II statthafte Antrag ist begründet.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist begründet, wenn das private Interesse des Widerspruchsführers, den Vollzug des Bescheides bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren auszusetzen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist in der Regel bereits dann anzuordnen, wenn sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist (OVG Bremen, Beschl. v. 10.10.2008 - S2 B 458/08 -). Ansonsten bedarf es einer Interessenabwägung.

1. Im vorliegenden Fall sind die mit dem Widerspruch angefochtenen Änderungsbescheide weder offensichtlich rechtmäßig, noch offenkundig rechtswidrig. Daher ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

2. Bei der Interessenabwägung sind die Folgen abzuwägen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht erließe mit denjenigen Folgen, die eintreten würden, wenn das Gericht die Anordnung erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, das der Anspruch nicht besteht (Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2003, L 9 B 20/02 KR ER; Keller, a.a.O.). Die Interessenabwägung geht vorliegend zu Lasten der Antragsgegnerin aus, da aufgrund der Mittellosigkeit der Antragsteller die diese treffenden Folgen eines Nichterlasses einer einstweiligen Anordnung schwerer wiegen als die Folgen, die die Antragsgegnerin treffen würden, wenn die einstweilige Anordnung im Ergebnis zu Unrecht erginge.

3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt nichts anderes daraus, dass das Sparbuch auf den Namen des Antragstellers zu 3) geführt wird. Es mag sein, dass der Antragsteller gegenüber seinem Großvater einen Anspruch auf Übereignung des Sparbuchs haben könnte. Selbst wenn dies so wäre, würde das noch keine Leistungsverweigerung durch den Grundsicherungsträger rechtfertigen. Denn bis zum - offenen - Ausgang eines eventuellen Herausgabeprozesses müssen die existenzsichernden Leistungen gewährleistet sein.

4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung. Sie entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. D. Ast. haben voll obsiegt. Die außergerichtlichen Kosten sind deshalb voll zu erstatten. Gerichtskosten fallen im vorliegenden Verfahren nicht an.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

gez. Dr. X
Richter am Sozialgericht


 
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