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SG Bremen
S 23 AS 849/09 ER
Vom 09.06.2009
Sozialgericht Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1. des Herrn,
2. des Herrn,
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-2: Rechtsanwälte Beier & Beier,
Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Az.: - F/2009/025 (EA) -
gegen
Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,
Antragsgegnerin,
hat die 23. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 9. Juni 2009 durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. Schnitzler, beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2009 Leistungen unter Berücksichtigung von Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 118,34 Euro zu erbringen.
Die Zahlung erfolgt vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu drei Viertel.
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. Beier, Bremen, gewährt.
Gründe
I.
Die Antragssteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes noch die Gewährung höherer Leistungen für Heizung.
Der 1961 geborene Antragsteller zu 1) lebt mit seinem 2005 geborenen Sohn, dem Antragstellerin zu 2), alleinerziehend zusammen. Sie stehen im laufenden ergänzenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin, der Trägerin der Grundsicherung in Bremen. Der letzte Bewilligungszeitraum endete mit dem 30. April 2009. Ein Folgeantrag war den Antragstellern nicht übersandt worden. Am 30. April 2009 sprach der Antragsteller zu 1) bei der Antragsgegnerin vor, um einen Folgeantrag zu stellen, der dann tatsächlich am 4. Mai 2009 eingereicht wurde. Die Gewährung eines Vorschusses lehnte die Antragsgegnerin mündlich ab. Mit Anwaltsschreiben vom 4. Mai 2009 forderte der Antragsteller zu 1) die Antragsgegnerin zur Zahlung des Vorschusses auf.
Nachdem die bis zum 6. Mai 2009 gesetzte Frist verstrichen war, haben die Antragsteller am 7. Mai 2009 beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.
Die Antragsgegnerin hat auf den Eilantrag hin den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugesagt und auch bereits gezahlt. Bei der Leistungsgewährung legte sie Heizkosten in Höhe von 96,00 Euro zu Grunde.
Die Antragsteller haben das Verfahren wegen noch streitiger Heizkosten nicht für erledigt erklärt. Sie haben insofern vorgetragen, sie leisteten tatsächlich Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 161,00 Euro. Nach Abzug der Warmwasserpauschale verblieben 151,87 Euro, die von der Antragsgegnerin für die 61,00 qm große Wohnung zu tragen seien.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungsakte ist vom Gericht am 8. Mai 2009 per Fax angefordert worden. Die Antragsgegnerin hat die Akte ohne Begründung nicht übersandt.
II.
Der gern. §86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und im Sinne des Tenors begründet. Soweit die Antragsteller (noch) höhere Heizkosten verlangen, ist dem Eilantrag kein Erfolg beschieden.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-Ladewig, aaO, Rn. 29, 36). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a.a.O.).
1. Den Antragstellern steht in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2009 ein Anordnungsanspruch auf Gewährung von Heizkosten in Höhe von 118,34 Euro im Monat zu. Der Anordnungsanspruch ergibt sich bezüglich der höheren Heizkosten aus § 22 Abs. 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten der Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Beurteilung der Angemessenheit erfordert eine Einzelfallentscheidung; das Gesetz bietet keine Rechtsgrundlage für Pauschalierungen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 Rn. 8). Die von den Grundsicherungsträgern aufgestellten pauschalierten Richtwerte sind daher nicht verbindlich (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, Rdn. 46 zu § 22; siehe zur Antragsgegnerin bereits: Beschluss der Kammer vom 20. April 2009, S 23 AS 650/09 ER). Dies hat seine Begründung darin, dass die jeweiligen Heizkosten von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, die der Arbeitsuchende nicht beeinflussen
kann (Heizungsart, Brennstoff, Geschosshöhe, Wohnfläche, Zustand der Heizungsanlage) oder die nicht veränderlich sind (Alter, Behinderung, Wärmeempfinden, Krankheit). Die schlichte Orientierung an Durchschnittswerten wird mithin der durch § 22 Abs. 1 SGB II gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht gerecht (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Dezember 2005, L 8 AS 427/05 ER). Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Antragsgegnerin die Heizkosten der Antragssteller in Höhe von 118,34 Euro über-nehmen muss. Denn die Heizkosten in Höhe von 151,87 Euro sind bei einer Wohnungsgröße von 61 qm deutlich überzogen (2,49 Euro je qm). Nach einer vom Gericht in dem Verfahren S 23 AS 650/09 ER (www.sozialgericht-bremen.de) eingeholten telefonischen Auskunft eines Energieberaters der swb können bei wirtschaftlicher Beheizung die Heizkosten eines Zweipersonenhaushalts in einer 59 qm großen Wohnung 1,94 Euro nicht überschreiten. Dasselbe gilt auch für die nur unwesentlich größere Wohnung der Antragsteller. Da die Antragsgegnerin die Übersendung der Verwaltungsakte abgelehnt hat, sieht sich das Gericht außerstande, festzustellen, ob diese Heizkosten auch objektiv unangemessen sind. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Antragsteller etwa unwirtschaftlich geheizt hätten (Lang/Link, a.a.O., Rdn. 46 c). Bei dieser Sachlage muss das Gericht davon ausgehen, dass die tatsächlichen Heizkosten angemessen sind, soweit sie bei wirtschaftlicher Beheizung möglich sind. Bei wirtschaftlicher Beheizung könnten nach Auskunft des Energieberaters der swb lediglich Heizkosten in Höhe von 1,94 Euro anfallen, mithin insgesamt (61 qm mal 1,94 Euro gleich) 118,34 Euro im Monat. Von diesem Betrag ist in Ermangelung genauerer Kenntnisse wegen der fehlenden Akten auszugehen.
2. Der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit - ergibt sich aus der finanziell prekären Situation der Antragsteller.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Die Kammer schätzt das Ausmaß des Obsiegens der Antragsteller auf drei Viertel.
5. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 173 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Weder für die Antragsteller, noch für die Antragsgegnerin wäre im Hauptsacheverfahren der Berufungsschwellenwert von 750,00 Euro erreicht. Die Antragsteller sind mit (151,87 Euro minus 118,34 Euro gleich 33,53 Euro mal 6 Monate gleich) 201,18 Euro unterlegen, die Antragsgegnerin mit (96,00 Euro mi-nus 118,34 Euro gleich 22,34 Euro mal 6 gleich) 134,04 Euro.
6. Den Antragstellern war gern. § 73a SGG Prozesskostenhilfe zu gewähren.
gez. XXX
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