SG Bremen
S 23 AS 890/11 ER
Vom 17.06.2011
Sozialgericht Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1. B. S., Bremen,
2. E. R., Bremen,
3. E. R., Bremen,
vertreten durch B. S. und E. R.,Bremen,
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-3: Rechtsanwälte Beier & Beier,
Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Az.: - F/2011/025 (EA) -
gegen
Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen, Az.: -
Antragsgegner,
hat die 23. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 17. Juni 2011 durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. S., beschlossen:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern eine Erstausstattung für die Wohnung — unter Anrechnung von zwei Kissen, einer Decke, einer Matratze, eines Kühlschranks und einer Spüle — zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F. Beier als Pro-zessbevollmächtigter beigeordnet.
Gründe
I.
Die Antragsteller (d. Ast.) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Erstausstattung (§ 24 Abs. 3 SGB II n.F.).
Die 1987 geborene Ast. zu 1) zog im Jahr 2008 bei den in Nürnberg lebenden Eltern aus und zunächst zu ihrem ebenfalls in Nürnberg lebenden Bruder ein. Im September 2009 zog sie zum 1988 geborenen Ast. zu 2), ihrem Lebenspartner. Im Januar 2011 wurde die gemeinsame Tochter der Ast. geboren (die Ast. zu 3). Die Familie steht im laufenden Leistungsbezug beim Antragsgegner, dem Grundsicherungsträger in Bremen. Mit Schreiben vom 10.05.2011 (BI. 7) teilte der Ast. zu 2) dem Ag. mit, dass die Ast. dringend Möbel und Hausratsgegenstände benötigen, wobei die Gegenstände im Einzelnen aufgelistet werden. Mit Schreiben vom 18.05.2011 bestätigten die Eltern des Ast. zu 2), dass sie die (dem Ast. zu 2) geliehenen Möbel zurückfordern und „heute" abholen. Mit Schreiben vom 19.05.2011 bestätigte der Ast. zu 2) dem Ag., dass sich nach der Abholung der Möbel durch die Eltern nichts mehr in der Wohnung befindet, außer 2 Kissen und eine Decke, Matratze, Kühlschrank und Spüle. Eine Wohnungserstausstattung sei daher dringend erforderlich. Mit einem Mitte Mai ergangenen (und fälschlich auf den 28.02.2011 datierten) Bescheid lehnte d. Ag. den Antrag ab. Zur Begründung wird ausgeführt, es läge kein erstmaliger Bezug einer Wohnung vor, da die Ast. bereits in der Vergangenheit Mieter der Wohnung gewesen seien. Über den hiergegen mit Schreiben vom 20.05.2011 erhobenen Widerspruch hat der Ag. noch nicht entschieden.
Am 3.06.2011 haben d. Ast. beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie begehren weiter die Gewährung einer Erstausstattung für die Wohnung.
Der Antragsgegner ist dem Eilantrag entgegengetreten. Er meint nunmehr, es sei fraglich, ob die früher vorhandenen Gegenstände tatsächlich und komplett an die Eltern des Ast. zu 2) zurückgegeben worden seien. Bei einem Hausbesuch am 27.05.2011 hätte sich zwar tatsächlich ergeben, dass in der Wohnung der Ast. nur die von den Ast. angegebenen Gegenstände (2 Kissen, eine Decke, Matratze, Kühlschrank und Spüle) seien. Der Ast. zu 2) sei aber kurz vor dem Hausbesuch gesehen worden, wie er einen Wasserkocher und einen Staubsauger aus der Wohnung gebracht hätte. Dies würde Zweifel an der Darstellung der Ast. wecken, dass die von den Eltern des Ast. zu 2) geliehenen Gegenstände tatsächlich zurückgegeben seien.
Dazu haben die Ast. erklärt, es treffe zu, dass der Ast. zu 2) einen Wasserkocher und einen Staubsauger aus der Wohnung gebracht hätte. Diese beiden Gegenstände hätten die Eltern des Ast. zu 2) jedoch deshalb bei den Ast. belassen, weil sie dort zur Zubereitung von Essen für das Kleinkind bzw. zum Staubsaugen noch benötigt worden seien. Sie seien vor dem Hausbesuch deshalb aus der Wohnung gebracht worden, weil die Ast. befürchtet hätten, dass die Mitarbeiter andernfalls nicht geglaubt hätten, dass auch diese Gegenstände nur geliehen seien.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungsakte hatte das Gericht am 6.06.2011 vorn Ag. angefordert. Sie ist dem Gericht gleichwohl nicht übersandt worden.
II.
Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-Ladewig, a. a. 0., Rn. 28). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls
weiterer beteiligter Dritter. Dabei reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a. a. 0.).
1. Es ist ein Anordnungsanspruch gegeben. Die Ast. haben gern. § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II Anspruch auf eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten — aber unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegenstände (2 Kissen, eine Decke, Matratze, Kühlschrank und Spüle).
Die Kammer folgt — jedenfalls im Eilverfahren — der Darstellung der Ast., dass die früher in der Wohnung befindlichen Gegenstände im Eigentum der Eltern des Ast. standen und zwischenzeitlich an diese zurück gegeben worden sind. An dieser Darstellung hat die Kammer insbesondere deshalb keinen Zweifel, weil eine diesbezügliche unterschriebene Bestätigung der Eltern des Ast. zu 2 vorliegt (BI. 8 der Gerichtsakte).
Etwas anderes folgt — entgegen der Auffassung des Ag. — auch nicht daraus, dass der Ast. zu 2) am 27.05.2011 einen Wasserkocher und einen Staubsauger aus der Wohnung gebracht hat. Die diesbezügliche Darstellung der Ast. scheint dem Gericht plausibel; insbesondere deshalb, weil es nachvollziehbar erscheint, dass die Eltern des Ast. diese Gegenstände, die offenbar — und z.T. für ihr Enkelkind (!) - noch gebraucht wurden, zunächst in der Wohnung belassen haben. Insofern widerspricht die Tatsache, dass diese Gegenstände (entgegen der Erklärung der Eltern) noch in der Wohnung waren, auch nicht insgesamt des Darstellung der Eltern des Ast. Da es sich um weniger wichtige Gegenstände handelt, liegt es nahe, dass im Zeitpunkt des Verfassens des Schreibens der Eltern ausgeblendet (oder schlicht vergessen) wurde, dass diese Gegenstände sich noch in der Wohnung befinden.
2. Der Anordnungsgrund — die Eilbedürftigkeit - ergibt sich aus der finanziell prekären Situation d. Ast. 3.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung. Sie entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.
4. D. Ast. war gern. § 73a SGG Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Sowohl die finanziellen, als auch die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung waren gegeben. Der Eilantrag hatte insbesondere — was sich aus den obigen Ausführungen ergibt — hinreichende Erfolgsaussichten und war zudem nicht mutwillig.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
gez. Dr. S.
Richter am Sozialgericht
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