SG Bremen
S 25 P 2/11
Vom 09.01.2012
Sozialgericht Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
..., Bremen
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier,
Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Az.: - F/2010/072 -
gegen
Techniker Krankenkasse - Pflegeversicherung -, vertreten durch den Vorstand,
Beklagte,
hat die 25. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 9. Januar 2012 durch ihre Vorsitzende, Direktorin des Sozialgerichts H., beschlossen:
Die anlässlich der Begutachtung gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch A. M. entstandenen notwendigen Kosten werden auf die Staatskasse übernommen, da das Gutachten für das Verfahren Bedeutung gewonnen hat.
HINWEIS:
Anträge auf Erstattung von Fahrkosten, Verdienstausfall, notwendigen Barauslagen müssen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ZSEG - analog - bzw. § 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)).
Unterschrift
Anmerkung des Verfassers
Der Antrag an das Gericht war wie folgt:
Im Klageverfahren
S 25 P 2/11
der Frau U. F., Bremen,
- Klägerin,
vertreten durch: Sozietät Beier & Beier GbR, Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, vertreten durch den Rechtsanwalt Freddy Beier
gegen
die Techniker Krankenkasse — Pflegeversicherung -, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes ...,
- Beklagte,
wird beantragt, die nach § 109 SGG von der Klägerin verauslagten Gutachterkosten der Staatskasse aufzuerlegen. Unabhängig vom Ausgang eines sozialgerichtlichen Verfahrens sind diese Kosten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Gutachten zur weiteren Sachaufklärung beigetragen hat und für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung war, vgl. Meyer — Ladewig, SGG 8. Auflage 2005. § 109 Rdn 16, 16a. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Unterzeichners vor.
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