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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

SG Bremen S 26 AS 138/09 ER

Vom 27.02.2009

Sozialgericht Bremen

Beschluss

In dem Rechtsstreit

...
- Antragsteller-

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Beier & Beier, Oslebshauser Heerstr. 20, 28239 Bremen,
Az.: F/2008/068 (2_EA)

gegen

Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales – BAgIS, vertreten ****
- Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigter:
****

hat die 26. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 27. Februar 2009 in Vertretung ihres Vorsitzenden durch Richter am Sozialgericht X, beschlossen:

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an den Antragsteller weitere 153,99 Euro wegen der Beschaffung von Heizöl für die Heizperiode 2008/2009 zu zahlen.

2. Die Leistungsgewährung erfolgt vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung, insbesondere für den Fall des Eintritts einer wesentlichen Änderung.

3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

4. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 85 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Anspruch des Antragstellers auf Übernahme weiterer Kosten in Höhe von 181,02 Euro aus der Beschaffung von weiteren 836 Litern Heizöl gegen die Antragsgegnerin.

Der Antragsteller bewohnt eine 53 qm große, schlecht isolierte und über hohe Räume verfügende Wohnung, die zudem mit einer nicht modernen, ölbefeuerten Heizanlage ausgestattet ist.

Durch Bescheid von Mitte September 2008 übernahm die Antragsgegnerin Kosten für die Beschaffung von 1026 Liter Heizöl, die der Antragsteller sich Anfang September 2008 hatte liefern lassen.

Mitte Dezember 2008 beantragte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin auch die Übernahme weiterer Kosten in Höhe von 477,52 Euro aus einer zweiten Heizöllieferung (836 Liter) vom 12. Dezember 2008.

Diese Kosten übernahm die Antragstellerin durch Bescheid vom 18. Dezember 2008 nur teilweise, nämlich in Höhe von 296,50 Euro. Diese Entscheidung begründete sie unter Hinweis auf die für sie geltende Verwaltungsanweisung zu § 22 Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) damit, dass aufgrund der persönlichen Lebensumstände des Antragstellers mit einem erhöhten Wärmebedarf ein Betrag von monatlich bis zu 2,00 Euro pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche berücksichtigt werden könne. Angemessen sei im Fall des Antragstellers jedoch lediglich eine Wohnfläche von 50 qm, weshalb für ihn Heizkosten in Höhe von 1.200,00 Euro jährlich (2,00 Euro x 50 qm x 12 Monate) anerkannt werden könnten. Für die Heizperiode 2008/2009 habe sie (die Antragsgegnerin) bereits Kosten in Höhe von 903,50 Euro für die Anfang September 2008 gelieferten 1026 Liter Heizöl übernommen. Somit komme lediglich noch eine Kostenübernahme in Höhe von 296,50 Euro (1.200,00 Euro abzüglich 903,50 Euro) in Betracht.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 09. Januar 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung dieses Rechtsbehelfs trug er vor, dass bei der vorzunehmenden Angemessenheitsprüfung hinsichtlich seiner Heizkosten von 53 qm Wohnfläche auszugehen sei, da die Miete für seine Wohnung in dieser Größe nach der so genannten Produkttheorie des Bundessozialgerichts (BSG) angemessen sei. Ein Abzug von Quadratmetern bei der Berechnung der Heizkosten sei somit unzulässig. Auch bewege sich die für die Heizperiode 2008/2009 von ihm benötigte Literzahl an Heizöl von „1.836 Liter” (gemeint wohl: 1862 Liter) im Rahmen seiner Vorjahresverbräuche. Im Übrigen sei die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II vorgenommene Pauschalierung der Heizkosten rechtswidrig. Abzustellen sei bei der Angemessenheitsprüfung auf die benötigte Heizölmenge und nicht auf die jeweiligen Heizölbeschaffungskosten, weil diese je nach Marktlage stark differieren könnten. Die benötigte Heizölmenge wiederum variiere danach, ob die Heizperiode durch starke Kälte oder eher milde Temperaturen gekennzeichnet sei.

Soweit für das Sozialgericht ersichtlich, ist über diesen Widerspruch des Antragstellers von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich noch nicht entschieden worden.

Am 29. Januar 2009 (Eingangsdatum beim Sozialgericht) hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der noch offenen 181,02 Euro gestellt. Im Hinblick auf das Vorliegen eines so genannten Anordnungsgrundes hat er auf seine Mittel- und Vermögenslosigkeit hingewiesen, wegen derer er an seinen Heizölhändler bisher nur die ihm von der Antragsgegnerin bewilligten Heizkosten habe überweisen können. Das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung sei ihm nicht zuzumuten, da ihm bereits jetzt wesentliche Nachteile drohten. Denn sein Heizöllieferant akzeptiere keine Ratenzahlung und werde in Kürze ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Dadurch entstünden ihm (dem Antragsteller) -neben dem Makel eines nicht zahlungsfähigen Kunden- auch wirtschaftliche Nachteile. Denn etwaig entstehende Anwalts-, Mahn- und ggf. Prozesskosten müssten dann von ihm gezahlt werden.

Wegen des Vorliegens eines so genannten Anordnungsanspruchs hat der Antragsteller im Wesentlichen Bezug genommen auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

Der Antragsteller beantragt nach Lage der Akten,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung dazu zu verpflichten, ihm weitere Leistungen in Höhe von 181,02 Euro für die Beschaffung von Heizöl zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt nach Lage der Akten,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Sie verteidigt zum Zwecke der Antragserwiderung ihre Vorgehensweise unter Hinweis auf die Vorgaben, die sich für sie aus der Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II ergäben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin zur BG-Nr. XXX hat in ihren wesentlichen Teilen (BI. 1 - 138 sowie BI. 242 — 347) vorgelegen. Auf deren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Voraussetzungen für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG; so genannte Regelungsanordnung) liegen in dem sich im Einzelnen aus dem Beschlusstenor zu 1. ergebenden Umfang vor.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Ein solcher ist ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn man sich vor Augen führt, dass er aus den ihm bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 402,13 Euro monatlich nicht auch noch Heizkosten in Höhe von 181,02 Euro aufzubringen vermag.

Ein Anordnungsanspruch besteht demgegenüber nur zum Teil.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden nicht nur Kosten der Unterkunft, sondern auch Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dabei unterliegt der Begriff der „Angemessenheit” als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Erforderlich ist stets eine Einzelfallentscheidung, die den jeweiligen Besonderheiten Rechnung trägt. Allerdings sind bei der Beurteilung der Angemessenheit von Heizkosten - entgegen der Auffassung des Antragstellers - grundsätzlich die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen im Rahmen von § 22 SGB II zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der angemessenen Wohnraumgröße ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (früher nach § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen, heute - nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes - nach § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung - WoFG - ). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. In der Freien Hansestadt Bremen sind diese Grenzen in der Verwaltungsanordnung zur Förderung des Sozialen Wohnungsbaus (Wohnungsbauförderungsbestimmungen - WFB -) niedergelegt. Nach den einschlägigen WFB 1999 beträgt die angemessene Wohnfläche für einen Einpersonenhaushalt zwar bis zu 48 qm; da in den Verwaltungsanweisungen zu § 22 SGB II der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales allerdings von einer angemessenen Wohnfläche für Alleinstehende bis zu 50 qm auszugehen ist, ist diese Quadratmeterzahl bei der Beurteilung der Angemessenheit von Heizkosten zu Grunde zu legen.

Da der Antragsteller jedoch eine 53 qm große Wohnung bewohnt und beheizen muss, sind die ihm entstehenden tatsächlichen Heizkosten somit nicht in voller Höhe erstattungsfähig. Er kann die Übernahme von Heizkosten nur für eine angemessene Wohnfläche von 50 qm verlangen. Somit ist im Fall des Antragstellers ein Abschlag (von ihm zu tragender Eigenanteil) in Höhe von 5,66 % vorzunehmen. Im Übrigen folgt das Gericht jedoch nicht der Antragsgegnerin bzw. den von ihr ihrer Berechnung zu Grunde gelegten Verwaltungsanweisungen zu § 22 SGB II. Denn es ist nicht sachgerecht, die Angemessenheit zu übernehmende Heizkosten der Gestalt zu pauschalieren, dass bestimmte Beträge pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche übernommen werden können. Denn bei einer solchen Vorgehensweise können (wie gerade in den letzten Monaten) stark variierende Brennstoffbeschaffungskosten nicht berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Angemessenheit von Heizkosten ist bei den Beziehern von Heizöl daher auf die erforderliche Heizölmenge und nicht auf die Kosten der Beschaffung einer solchen abzustellen.

Ob die benötigte Heizölmenge angemessen ist, hängt wiederum davon ab, ob die in Rede stehende Heizperiode eher durch milde Temperaturen oder durch größere Kälte gekennzeichnet ist. Insoweit bietet sich als Vergleichsmaßstab die Menge des in den Vorjahren verbrauchten Brennstoffs an. Nach Aktenlage benötigte der Antragsteller in der Heizperiode 2004/2005 1.800 Liter Heizöl, in der Heizperiode 2005/2006 1.974 Liter Heizöl, in der (eher durch milde Temperaturen bestimmten) Heizperiode 2006/2007 1.472 Liter Heizöl und in der Heizperiode 2007/2008 1.802 Liter Heizöl. Vergleicht man diese Jahresverbrauchswerte mit den vom Antragsteller Anfang September sowie Mitte Dezember 2008 getankten 1.862 Litern, so ist festzustellen, dass die zuletzt genannte Literzahl für die Wohnverhältnisse, in denen der Antragsteller lebt, keineswegs ungewöhnlich ist und sich somit keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er in der aktuellen, nicht von besonders milden Temperaturen geprägten Heizperiode unwirtschaftlich heizt.

Von den 477,52 Euro für die Beschaffung der hier ausschließlich im Streit stehenden weiteren 836 Liter hat die Antragstellerin als angemessene Heizkosten daher 94,34 % zu übernehmen. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 450,49 Euro. Abzüglich von ihr bereits geleisteter 296,50 Euro ergibt sich der im Beschlusstenor zu 1. ausgeworfene Zahlungsbetrag, den der Antragsteller noch beanspruchen kann.

Im Übrigen war sein Antrag jedoch abzulehnen. Der durch Zahlungen der Antragsgegnerin ungedeckt bleibende Eigenanteil des Antragstellers in Höhe von 27,03 Euro ist letztlich Ausfluss des Umstandes, dass dieser eine um 3 qm zu große Wohnung beheizen muss. An diesem Umstand ändert auch die so genannte Produkttheorie des BSG nichts, die ausschließlich für die Beurteilung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft entwickelt worden ist.

Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG und ist Ausfluss der gegenseitigen Obsiegens- und Unterliegensanteile der Beteiligten.

Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht anfechtbar, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

 

Unterschrift

 

 
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