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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
Oslebshauser Heerstraße 20
28239 Bremen

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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

SG Bremen S 26 AS 1435/09

Vom 28.08.2009

Sozialgericht Bremen

Beschluss

In dem Rechtsstreit

1. der Frau,

2. der ,

Antragsteller,

Prozessbevollmächtigte:

zu 1-2: Rechtsanwälte Beier & Beier, Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen,

Gz.: F/2009/040 (EA),

gegen

Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,

Antragsgegnerin,

hat die 26. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 28. August 2009 durch ihren Vorsitzenden, Richter Dr. XXX, beschlossen:

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) ab dem 03.08.2009 und bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch vom 22.07.2009, längstens aber bis zum 31.01.2010, Leistungen für Heizung in Höhe von insgesamt 51,52 Euro monatlich zu gewähren.

Die Antragsgegnerin wird weiter im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 2) ab dem 03.08.2009 und bis zu einer Bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch vom 22.07.2009, längstens aber bis zum 30.11.2009, Leistungen für Heizung in Höhe von ebenfalls insgesamt 51,52 Euro monatlich zu gewähren.

Die Leistungen werden vorläufig erbracht und stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat die Antragsgegnerin zu erstatten.

II. Den Antragstellern wird für das Antragsverfahren rückwirkend Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Freddy Beier bewilligt.

Gründe

I.

Die Antragsteller beanspruchen die Übernahme ihrer Heizkosten in tatsächlicher Höhe. Sie erhalten von der Antragsgegnerin laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II).

Die Antragsteller bewohnen seit dem 01.06.2008 eine 75,69 qm große Wohnung der GAGFAH. Die beheizbare Wohnfläche beträgt 72,16 qm (BL 207 der Leistungsakte). Ausweislich einer Mietbescheinigung vom 15,07.2009 sind in der Bruttowarmmiete von 420,00 Euro an (kalten) Betriebskosten 175,00 Euro und an Heizkosten (inkl. Wassererwärmung) 116,00 Euro enthalten.

Die Antragsgegnerin führt beide Antragsteller als Einzelbedarfsgemeinschaften. Sie erkennt gegenwärtig an Kosten für Unterkunft und Heizung nur insgesamt 370,00 Euro an (304,00 Euro Bruttokaltmiete plus 66,00 Euro Heizkosten (60 qm x 1,10 Euro)).

Mit Bewilligungsbescheid vom 22.06.2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 2) für den Zeitraum 23.06.2009 bis 30.11.2009 Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt monatlich 544,00 Euro. Kosten für Unterkunft und Heizung wurden in Höhe von 185,00 Euro monatlich bewilligt.

Mit Bewilligungsbescheid vom 16.07.2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1) für den Zeitraum 01.08.2009 bis 31.01.2010 - aufgrund eines bei der Kammer anhängigen Klageverfahrens (S 26 AS 476/09) zunächst vorläufig - Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt monatlich 538,00 Euro. Kosten für Unterkunft und Heizung wurden ebenfalls in Höhe von 185,00 Euro monatlich bewilligt. Berücksichtigt würde ein sonstiges Einkommen in Höhe von 6,00 Euro.

Mit Schreiben vom 22.07.2009 legten die inzwischen anwaltlich vertretenen Antragsteller Widerspruch gegen beide Bewilligungöbeächeide ein. Die Heizkosten seien zu gering bemessen.

Am 03.08.2009 haben sie den vorliegenden Eilantrag gestellt, dem die Antragsgegnerin entgegen getreten ist. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass die Antragsteller mit Schreiben vom 29.07.2009 gebeten worden seien Nachweise über den Verbrauch der anderen Mietparteien vorzulegen, damit eine Vergleichsberechnung vorgenommen werden könne. Ein Rücklauf stehe noch aus.

Die Antragsgegnerin hat den ersten Band der Leistungsakte sowie die Restakte (BI. 333 ff.) vorgelegt. Der zweite Band lag dem Gericht aus dem Klageverfahren vor. Nicht vorgelegt hat sie die Leistungsakten der Antragstellerin zu 2).

II.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller den Rechtsstreit auf die Unterkunftskosten beschränkt haben. Damit war insbesondere das bei der Antragstellerin zu 1) angerechnete sonstige Einkommen nicht Gegenstand des Verfahrens.

Der nach § 86b Abs, 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG- statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

Voraussetzung für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch der Antragsteller auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG I.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-).

Die Antragsteller konnten einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Der Anspruch folgt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dies gilt auch für die Antragstellerin zu 2). Zwar konnte das Gericht die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nicht überprüfen. Dies konnte der Antragstellerin zu 2) aber nicht zum Nachteil gereichen, weil die Antragsgegnerin die bei ihr geführte Leistungsakte nicht vorgelegt hat.

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung betragen für beide Antragsteller gemeinsam monatlich 103,04 Euro (116,00 Euro Abschlag minus 12,96 Euro Warmwasserkosten). Denn nicht zu den Leistungen für Heizung nach § 22 BGB II zählen die Kosten der Wassererwärmung. Diese Kosten haben die Antragsteller gemäß § 20 Abs. 1 SGB II aus der Regelleistung zu finanzieren. Mangels anderer Anhaltspunkte hat das Gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 27.2.2008 - B 14/11b AS 15107 R -; BSG, Urt. v_ 19.02.2009 - 13 4 AS 48/08 R -) insoweit einen Pauschalbetrag von nunmehr 6,48 Euro pro Person angesetzt.

Für das Eilverfahren und nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand steht einer Übernahme der Heizkosten in der zugesprochenen Höhe nicht entgegen, dass diese Aufwendungen nicht mehr angemessen sind.

Die Frage der Angemessenheit der Heizkosten bedarf einer Einzelfallprüfung. Die jeweiligen Heizkosten hängen dabei von einer Vielzahl von Faktoren ab, die der Leistungsempfänger nicht beeinflussen kann (Heizungsart, Brennstoff, Geschosshöhe, Wohnfläche, Isolierung und Lage der Wohnung, Zustand der Heizungsanlage) oder die nicht veränderlich sind (Alter, Behinderung, Wärmeempfinden, Krankheit). Dies entspricht der ständigen verwaltungs- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung. Für die Vorauszahlungsfestsetzungen des Energieversorgers spricht dabei eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (vgl. nur LSG Niedersachsen-Bremen, Besohl. v. 15.12.2005 - L 8 AS 427/05 ER -, LSG Nordrhein- Westfalen, Besohl. v. 01.08_2005 - L 19 B 68/05 AS ER -; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 25.10.2007 - S1 B 229/07 -).

Nicht ausreichend ist es deswegen, alleine auf „Richtwerte" einer Verwaltungsanweisung zu verweisen, Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. nur SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 01.07.2009 - S 26 AS 478/09 -, insbesondere auch zur Verwaltungsanweisung der senatorischen Behörde).

Der Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass die Ermittlungen bisher nicht abgeschlossen sind. Unklar sind insbesondere die baulichen Gegebenheiten. Die Wohnung ist sehr günstig. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dies mit dem baulichen Zustand, insbesondere im Hinblick auf energetische Modernisierungen, zusammenhängt. Allerdings ist es nicht zulässig, eine Übernahme der Heizkosten in tatsächlicher Höhe abzulehnen und danach erst in die Ermittlungen einzutreten. Unter einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren versteht das Gesetz die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 8 5GB X). Zunächst sind die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen und die dabei notwendigen Ermittlungen (§ 20 SGB X) durchzuführen. Danach ist ein Bescheid zu erlassen.

Nur am Rande weist das Gericht deshalb darauf hin, dass es tatsächlich zweifelhaft erscheint, ob die Antragsteller Unterlagen für die notwendige Vergleichsberechnung vorlegen können. Aufschluss könnte insoweit eine (normale) Jahresabrechnung der GAGFAH bringen, die allerdings noch auszustehen scheint, Jedenfalls konnte sie der Leistungsakte der Antragstellerin zu 1) nicht entnommen werden, obwohl die Antragsteller jetzt bereits seit einem Jahr und zwei Monaten die Wohnung bewohnen.

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens wird auch die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller angesprochene Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 02.07.2009 sein (B 14 AS 36/08 R; bisher nur als Terminsbericht unter www.bsg.bund.de). Es ist nicht ausgeschlossen, dass die folgerichtige Anerkennung einer zu großen, aber angemessen teuren Wohnung als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dazu führt, dass auch die auf die erhöhte Wohnfläche zurückzuführenden erhöhten Heizkosten zu übernehmen sind. Dies bedarf aber vorliegend (noch) keiner Entscheidung, well der Sachverhalt insgesamt noch nicht ausermittelt ist.

Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar beläuft sich die Differenz zwischen anerkannten und tatsächlichen Heizkosten nur auf 37,04 Euro. Anordnungsanspruch und Anordnungsrund stehen aber in einem Wechselverhältnis. Da das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs hier ersichtlich gegeben war, waren an den Anordnungsgrund entsprechend geringere Anforderungen zu stellen.

Die Befristung der einstweiligen Anordnung auf den (jeweils) laufenden Bewilligungszeitraum entspricht der gängigen gerichtlichen Praxis in Anlehnung an § 41 Abs. 1 Satz 4 BGB II.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

HINWEIS

I.

Soweit dem Eilantrag stattgegeben wurde, ist dieser Beschluss nicht anfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt und wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht im Streit sind (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 SGG).

II.

Soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist dieser Beschluss für die Beteiligten dieses Verfahrens gemäß § 73a SGG I. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO unanfechtbar.

gez. XXX

 

 
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