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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
Oslebshauser Heerstraße 20
28239 Bremen

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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

SG Bremen S 26 AS 1818/09

Vom 21.12.2011

Sozialgericht Bremen

IM NAMEN DES VOLKES
GERICHTSBESCHEID

In dem Rechtsstreit

C. R., Bremen
Kläger,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier,
Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Az.: - F/2011/002 -

gegen
ARGE Cham Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung und Integration für den Landkreis Cham, Arbeitsamtsstraße 8, 93413 Cham, Az.: -
Beklagte,

hat die 26. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 12. Dezember 2011 durch ihre Vorsitzende, Richterin M., für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2009 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 948,04 € für den Zeitraum Februar 2006 - November 2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Gründe

TATBESTAND

Der Kläger bewohnte seit dem 01.02.2006 eine Zwei-Zimmerwohnung in der R.-Straße, 93426 Roding. Laut Mietvertrag betrug die Nettokaltmiete 200 zuzüglich 50 Betriebskosten und 50 Heizkosten.

Mit Bewilligungsbescheiden vom 03.02.2006, 09.02.2006, 03.04.2006, 13.06.2006, 18.10.2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Kosten der Unterkunft in Höhe von 290 Euro. Der Kläger bat den Beklagten darum, die monatliche Miete in Höhe von 300 direkt an den Vermieter zu zahlen. Mit Nebenkostenabrechnung vom 10.10.2006 erhöhte der Vermieter den Abschlagsbetrag für die Heiz- und Betriebskosten ab dem 01.01.2007 um 80 auf monatlich 180 Euro.

Mit Änderungsbescheid vom 08.01.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 01.11.2006 — 28.02.2007 in Höhe von 290 und teilte dem Kläger mit, dass ab Februar 2007 ein Betrag von 380 als Gesamtmiete an den Vermieter überwiesen werde. Mit Bescheid vom 09.05.2007 und 22.08.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger erneut Kosten der Unterkunft in Höhe von 290 für den Zeitraum 01.03.2007 — 29.02.2008.

Mit Schreiben vom 06.10.2008 rügte der Kläger die Direktzahlung der Miete in Höhe von 380 monatlich an den Vermieter für den Zeitraum Februar — November 2007. Zudem beantragte er die Überprüfung der Gewährung der Kosten der Unterkunft ab Mietvertragsbeginn im Februar 2006.

Mit Bescheid vom 22.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2009 lehnte der Beklagte die Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X ab mit der Begründung, dass in gleicher Sache bereits ein Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X mit anschließendem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg Az.: S 8 AS 68/07 durchgeführt worden sei.

Hiergegen hat der Kläger am 25.09.2009 Klage erhoben mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Nach Ansicht des Klägers stehe ein rechtskräftiges Urteil einer Bescheidung eines Antrages nach § 44 SGB X nicht entgegen. Zudem seien ihm die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe für den Zeitraum ab Mietbeginn bis 30.11.2007 zu gewähren, da auch unangemessen hohe Heizkosten für einen Übergangszeit zu übernehmen seien. Schließlich sei die direkte Überweisung der Miete an den Vermieter in Höhe von 380 von Februar 2007 — November 2007 rechtswidrig.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2009 zu verurteilen, ihm die Kosten der Unterkunft für die Wohnung R.-Straße, 93426 Roding in gesetzlicher Höhe zu gewähren,

hilfsweise, ihm für den Zeitraum von Februar 2007 — November 2007 die monatlich an den Vermieter überwiesene Mieterhöhung in Höhe von insgesamt 800 Euro bzw. 900 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Abweisungsantrages verweist der Beklagte auf sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid vom 26.08.2009.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.

1. Die Klage ist zulässig und aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 22.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2009 ist rechtswidrig.

Der Durchführung eines Verfahrens nach § 44 SGB X steht die Entscheidung des SG Regensburg zum Az.: S 8 AS 68/07 nicht entgegen. Über einen Antrag nach § 44 SGB X ist auch dann nach erneuter Sach- und Rechtsprüfung ein weiterer Neubescheid zu erteilen, wenn eine Neufeststellung schon wiederholt abgelehnt und dies durch rechtskräftiges Urteil als rechtmäßig bestätigt worden ist (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 44 Rn. 38; BSG, Urteil vom 05.09.2006 zum Az.: B 2 U 24/05 R).

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Vorliegend wurde das Recht unrichtig angewandt, da der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für den Zeitraum Februar 2006 — November 2007 hat.

Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der streitgegenständlichen tatsächlichen Kosten der Unterkunft folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach sind die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Das Sozialgericht Bremen führt in seinem Beschluss vom 25.06.2009 — Az.: S 21 AS 1071/09 ER aus:

„Das BSG hat inzwischen in seiner Entscheidung vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R — klargestellt, dass die „Schonfrist" des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch für Heizkosten gilt. Sind allein die tatsächlichen Heizkosten unangemessen, sind auch sie nach der Ratio des Gesetzes jedenfalls für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten zu übernehmen (vgl. BSG a. a. 0.; vgl. auch SG Duisburg, 22.01.2008, S 27AS 488/07 ER). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es der Bedarfsgemeinschaft zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich oder zumutbar ist, die Aufwendungen zu senken.

Bevor der Hilfebedürftige Bemühungen zur Kostensenkung ergreifen kann, muss er seine Aufwendungen zunächst als unangemessen erkennen. Dies wird regelmäßig frühestens erst mit der nächsten Abrechnung der Fall sein, da die Betroffenen erst durch die jährliche Heizkostenabrechnung von der Unwirtschaftlichkeit ihres Heizverhaltens erfahren (SG Duisburg, Beschl. v. 22.01.2008 — S 27 AS 488/07 ER)."

Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht vollumfänglich an.

Vorliegend hat der Kläger erst aus der Nebenkostenabrechnung vom 10.10.2006 erfahren,
dass die Heiz- und Betriebskostenvorauszahlung ab dem 01.01.2007 auf 180 Euro monatlich erhöht wird. Die Erhöhung der Vorauszahlungen beruhte auf dem Heizverbrauch des Klägers für den Abrechnungszeitraum 01.02.2006 — 31.08.2006. Der Kläger konnte sein Heizverhalten nicht mehr Umstellen, um eine Erhöhung der Vorauszahlungen zu vermeiden.

Eine ausdrückliche Kostensenkungsaufforderung durch den Beklagten gegenüber dem Kläger ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Der Beklagte weist lediglich darauf hin, dass Heizkosten nur in Höhe von 40 Euro zu übernehmen seien.

Der Anspruch des Klägers auf die Gewährung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für den Zeitraum Februar 2006 — November 2007 setzt sich wie folgt zusammen:

Für den Zeitraum Februar 2006 — Oktober 2006 beliefen sich die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe auf 300 Euro, abzüglich des Warmwasseranteils in Höhe von 6,22 Euro ergibt dies Kosten der Unterkunft in Höhe von 293,78 Euro. Der Beklagte gewährte dem Kläger Kosten der Unterkunft in Höhe von 290 Euro. Dem Kläger stehen damit weitere 3,78 Euro monatlich zu. Dies ergibt insgesamt einen Anspruch auf 34,02 Euro (9 Mon. X 3,78 Euro).

Für den Zeitraum November 2006 — Dezember 2006 beliefen sich die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe abzüglich des Warmwasseranteils ebenfalls auf 293,78 Euro. Der Beklagte gewährte dem Kläger aufgrund der Entscheidung des SG Regensburg zum Az.: S 8 AS 68/07 293,78. Damit wurden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in diesem Zeitraum übernommen.

Für den Zeitraum Januar — Februar 2007 beliefen sich die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe auf 380 Euro, abzüglich des Warmwasseranteils auf 373,78 Euro. Der Beklagte gewährte dem Kläger aufgrund der Entscheidung des SG Regensburg zum Az.: S 8 AS 68/07 293,78 Euro. Dem Kläger stehen damit weitere 160 Euro zu (373,78 Euro - 293,78 Euro = 80 Euro x 2).

Schließlich stehen dem Kläger für den Zeitraum März 2007 — November 2007 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 754,02 Euro zu. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft beliefen sich auf 380 Euro, abzüglich Warmwasser auf 373,78 Euro. Der Beklagte gewährte dem Kläger Kosten der Unterkunft in Höhe von 290 Euro. Die Differenz beträgt 83,78 Euro monatlich.

Gesamtnachzahlung: 34,02 + 160 + 754,02 = 948,04 Euro

Da dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom Februar 2006 bis November 2007 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren sind, musste über die Frage der Direktzahlung an den Vermieter für den Zeitraum Februar 2007 — November 2007 nicht mehr entschieden werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Unterschrift

 

 
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