SG Bremen
S 26 AS 479/09
Vom 06.12.2011
Sozialgericht Bremen
Gerichtsbescheid
In dem Rechtsstreit
K. H.,Bremen,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier,
Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Az.: - F/2009/012 -
gegen
Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer,
Beklagter,
hat die 26. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 6. Dezember 2011 durch ihre Vorsitzende, Richterin M., für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 21.11.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009 und unter Abänderung des Bescheides vom 04.05.2010 für den Zeitraum 01.12.2008 bis 31.12.2008 weitere 5,50 € monatlich und für den Zeitraum 01.01.2009 — 31.05.2009 weitere 35,80 € monatlich für die Kosten der Unterkunft zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 10 %.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe.
Die Klägerin bewohnt seit dem 15.03.1997 ein Haus mit einer Wohnfläche von ca. 125 qm und 4 Zimmern im X, Bremen. Die monatliche Bruttokaltmiete betrug 670 € zuzüglich Heizung, Wasser und Schornsteinfeger. Die Klägerin nutzte ein 20 qm großes Zimmer für ihre selbständige Tätigkeit. Die Mietausgaben für das Arbeitszimmer erkannte der Beklagte als Betriebsausgaben an.
Die Klägerin wurde erstmalig mit Schreiben vom 16.11.2006 von dem Beklagten aufgefordert, ihre Kosten der Unterkunft zu senken.
Mit Bescheid vom 21.11.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2008 — 31.05.2009 Kosten der Unterkunft in Höhe von 352 €. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit Schreiben vom 28.11.2008. Sie sei nicht in der Lage preiswerteren Wohnraum zu finden. Zudem wehrte sie sich gegen die Gewährung von monatlichen Abschlagszahlungen für die Beschaffung von Heizöl.
Mit gesondertem Bescheid vom 06.02.2009 gewährte der Beklagte der Klägerin Heizkosten in Höhe von 987 € für den Zeitraum Oktober 2008 — September 2009. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 als unbegründet zurück. Die Gewährung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 352 € sei angemessen.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.03.2009 Klage erhoben. Sie begehrt die Übernahme ihrer Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe. Es sei aufgrund ihres Asthmas schwierig, eine Wohnung zu finden, die ihrem Gesundheitszustand gerecht wird. Zudem verfüge sie über sehr viele Möbel und Hausrat. Bei einem Umzug in eine kleinere Wohnung müsste sie einen Teil der Möbel weggeben.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 21.11.2008 in der Form des Änderungsbescheides vom 06.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft für die Wohnung im X, Bremen im Zeitraum vom 01.12.2008 — 31.05.2009 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Bescheid vom 04.05.2010 gewährte der Beklagte der Klägerin Kosten der Unterkunft in Höhe von 358 € für den Zeitraum 01.01.2009 — 31.05.2009. Im Übrigen verwies der Beklagte zur Begründung der Klageabweisung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
1. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
a) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme von weiteren 5,50 € monatlich für die Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 01.12.2008 — 31.12.2008.
Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
In seinem Urteil vom 17.12.2009 unter dem Az.: B 4 AS 50/09 R führt das Bundessozialgericht aus:
„Allerdings kann die Übernahme der tatsächlichen Kosten nicht unbegrenzt erfolgen. Es gibt eine "Angemessenheitsgrenze" nach "oben". Durch sie soll verhindert werden, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind. Die Heranziehung der Tabellenwerte ersetzt mithin die für den Vergleichsraum und den konkreten Zeitraum festzustellende Referenzmiete nicht. Sie dient lediglich dazu, die zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen zu begrerizen. Die Grenze findet sich insoweit in den Tabellenwerten zu § 8 WoGG bzw nunmehr § 12 WoGG. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist - anders als im vorliegenden Fall geschehen - auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen. Ferner wird ein "Sicherheitszuschlag" zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes als erforderlich angesehen. Denn es kann beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete war. Insoweit schließt sich der erkennende Senat dem 7b. Senat an (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3) ."
Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Für Bremen gilt die Mietstufe IV. Die Wohngeldtabelle zu § 8 WoGG a.F. sieht in der rechten Spalte bei der Mietstufe IV einen Betrag von 325 € vor. Zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % ergibt dies eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 357,50 €.
Der Klägerin wurden mit Bescheid vom 21.11.2008 jedoch nur 352 € bewilligt.
b) Für den Zeitraum 01.01.2009 — 31.05.2009 hat die Klägerin einen Anspruch auf weitere 35,80 € monatlich für die Kosten der Unterkunft. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen führt in seinem Beschluss vom 10.05.2011 —Az.: L 15 AS 44/11 B ER — aus:
„Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass für die Stadt Bremen ein den Anforderungen des BSG genügendes sog. schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht vorliegt (vgl. hierzu ausführlich die die Beteiligten betreffenden Entscheidungen des OVG Bremen vom 18.02.2009 - S2 A 317/06 -, beim BSG anhängig unter dem Az. B 14 AS 132/10 R, und des SG Bremen vom 22.01.2009 — S 21 AS 1/09 ER). Hiervon gehen insbesondere auch die aktuellen Verwaltungsanweisungen des Antragsgegners aus, indem sie auf die Tabellenwerte nach dem WoGG zurückgreifen. Nach ständiger Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG (vgl. zuletzt Urteile vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - und vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R -) sind indes im Falle des Fehlens lokaler Erkenntnismöglichkeiten grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen zu übernehmen. Die Heranziehung der Tabellenwerte nach dem WoGG dient dabei lediglich dazu, die zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendyngen nach "oben" zu begrenzen, um zu verhindern, dass per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler finanziert werden. Die Heranziehung der Tabellenwerte ersetzt mithin nicht die für den Vergleichsraum und den konkreten Zeitraum festzustellende Referenzmiete. Dabei ist der jeweilige Tabellenwert, mithin auch der aktuelle Wert nach § 12 WoGG, im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraums um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen. Denn es kann beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete ist (vgl. BSG-Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R RdNr. 27). Dabei ist das BSG in der soeben genannten Entscheidung (RdNr. 22) ausdrücklich Überlegungen entgegengetreten, die vorliegend der Antragsgegner und auch das SG angestellt haben und die darauf abzielen, anstelle eines schlüssigen Konzepts eine "Gegenprobe" anzustellen, ob es möglich ist, innerhalb eines Vergleichsraums Wohnungen bis zur Höhe der Tabellenwerte anzumieten. Es ist vielmehr nach der Rspr. des BSG grundsätzlich ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum erforderlich. Hieran fehlt es hier. Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem Ermittlungen zur maßgeblichen Referenzmiete nicht durchgeführt werden können, bedeutet dies, dass vorerst die Bruttokaltmiete bis zur Höhe des Tabellenwerts nach § 12 WoGG, dieser erhöht um einen Sicherheitszuschlag von 10%, zu übernehmen sind (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, 11. Senat, Beschluss vom 13.09.2010 — L 11 AS 1015/10 B ER)."
Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Vorliegend beläuft sich die Höchstgrenze danach auf 393,80 € (Höchstgrenze nach § 12 WoGG bei einem Haushaltsmitglied in der maßgeblichen Mietenstufe IV = 358 € x 110 %).
Mit Bescheid vom 04.05.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 01.01.2009 — 31.05.2009 eine Bruttokaltmiete in Höhe von 358 €. Die Klägerin hat einen weiteren Anspruch bis zur Angemessenheitsgrenze in Höhe von 35,80 € monatlich.
c) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft über die Angemessenheitsgrenze hinaus.
Die Asthmaerkrankung der Klägerin stellt keinen hinreichenden Grund dar, eine höhere Miete
anzuerkennen. Es überzeugt das Gericht nicht, dass für Asthmatiker Wohnraum für eine Bruttokaltmiete von 352 € bzw. 393,80 € nicht verfügbar sein soll. Auch der Verweis auf die selbständige Tätigkeit der Klägerin führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, warum sie ihre selbständige Tätigkeit nicht auch aus einer kleineren Wohnung heraus ausüben kann. Ebenso überzeugt es das Gericht nicht, dass der Klägerin aufgrund der Vielzahl ihrer Möbel eine höhere Miete bewilligt werden soll. Anderenfalls hätten es Leistungsempfänger selber in der Hand durch die Anschaffung von Mobiliar, höhere Kosten der Unterkunft zu erlangen. Schließlich führt auch der Renteneintritt der Klägerin nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Kosten der Unterkunft über die Angemessenheitsgrenze hinaus. Die Klägerin wurde bereits im Jahr 2006 auf die zu hohe Miete hingewiesen. Sie hatte ausreichend Zeit, sich um eine angemessene Wohnung zu bemühen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Nied6rsachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berüfung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Ist der Gerichtsbescheid im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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