SG Bremen
S 26 AS 68/09 ER
Vom 20.01.2009
Sozialgericht Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
...
- Antragstellerin-
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Beier & Beier, Oslebshauser Heerstr. 20, 28239 Bremen,
Az.: F/2009/001 (EA)
gegen
Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales – BAgIS, vertreten ****
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigter:
****
hat die 26. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 20. Januar 2009 in Vertretung ihres Vorsitzenden durch Richter am Sozialgericht X, beschlossen:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19. Dezember 2008 gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2008 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die dieser entstandenen außergerichtlichen Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2008.
Die 1951 geborene Antragstellerin bezieht seit dem 01. Dezember 2007 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit.
Seit dem 01. Januar 2008 steht sie auch im ergänzenden Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II) bei der Antragsgegnerin. Diese bewilligte ihr zuletzt durch Bescheid vom 11. Dezember 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) ab dem 01. Januar 2009 für die Dauer von sechs Monaten i.H.v. 287,70 Euro monatlich.
Ohne die Antragstellerin zuvor anzuhören erließ die Antragsgegnerin am 15. Dezember 2008 einen weiteren Bescheid, durch den sie ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alg II vom 11. Dezember 2008 ab dem 01. Februar 2009 aufhob. Diese Entscheidung stützte sie auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 10 (SGB X). Zur Begründung führte sie darin aus, die Antragstellerin verfüge über Vermögenswerte i.H.v. 26.324,00 Euro. Nach Abzug eines Freibetrages i.H.v. 9.300,00 Euro verbleibe ein zu berücksichtigendes Vermögen i.H.v. 17.024,00 Euro. Die Antragstellerin sei somit nicht mehr hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II.
Offenbar ging die Antragsgegnerin davon aus, dass eine „wesentliche Änderung” dadurch eingetreten sei, dass der Antragstellerin im März des Jahres 2008 aus einem Versicherungsvertrag ein Betrag i.H.v. 15.924,00 Euro zugeflossen sei.
Gegen diesen Aufhebungsbescheid legte die Antragstellerin am 19. Dezember 2008 Widerspruch ein (von ihr als „Einspruch” bezeichnet). Diesen Rechtsbehelf begründete die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 14. Januar 2009 weiter.
Daneben hat die Antragstellerin am 15. Januar 2009 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht gestellt. Mit diesem begehrt sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2008.
Wegen der insoweit gegebenen Begründung wird an dieser Stelle Bezug genommen auf den Inhalt des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 15. Januar 2009.
Die Antragstellerin beantragt nach Lage der Akten,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 19. Dezember 2008 gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2008 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt nach Lage der Akten,
den Antrag zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten der von ihr gegebenen Antragserwiderung wird an dieser Stelle Bezug genommen auf den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 19. Januar 2009.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin zur BG-Nr. XXX hat bei der Entscheidung vorgelegen. Auf deren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Im hier zu entscheidenden Fall war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19. Dezember 2008 gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2008 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzuordnen. Nach der genannten Norm kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. dazu § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der diesbezüglichen Entscheidung ist maßgeblich auf die Erfolgsaussichten eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzustellen. Ist eine spätere Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Ist der mit dem Widerspruch angefochtene Verwaltungsakt demgegenüber offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in sein subjektiven Rechten verletzt, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, weil dann ein öffentliches Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht erkennbar ist.
So liegen die Dinge im hier zu entscheidenden Fall. Denn der mit dem Widerspruch von der Antragstellerin angefochtene Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2008 ist offensichtlich rechtswidrig. Ihre diesbezügliche Aufhebungsentscheidung für die Zeit ab dem 01. Februar 2009 meint die Antragsgegnerin auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X stützen zu können. Nach dieser Norm ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Zwar handelte es sich bei dem Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2008 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; allerdings ist weder in den tatsächlichen noch in den rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten. Ein von der Antragsgegnerin offensichtlich angenommener „Vermögenszuwachs” bei der Antragstellerin ist nach Bekanntgabe (des mit Wirkung ab dem 01. Februar 2009 aufgehobenen) Bewilligungsbescheides vom 11. Dezember 2008 nicht erkennbar. Da somit die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht erfüllt sind, vermag die Antragsgegnerin die von ihr getroffene Aufhebungsentscheidung nicht auf diese Norm zu stützen.
Es kam im hier zu entscheidenden Fall auch keine „Umdeutung” in eine Entscheidung nach § 45 SGB X in Betracht. Denn die Beklagte hat weder eine Vertrauensschutzprüfung i.S.v. § 45 Abs. 2 SGB X angestellt noch hat sie eine nach § 45 Abs. 1 SGB X erforderliche Ermessensentscheidung getroffen.
Da nach alledem die vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin auszufallen hatte, war die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2008 anzuordnen.
Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Unterschrift
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