. home . impressum . kontakt  
   
   

Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
Oslebshauser Heerstraße 20
28239 Bremen

Telefon: 0421 - 3802910
Telefax: 0421 - 3802911

E-Mail: kanzleibeier@web.de

 
   
 
Info :
 
   
Willkommen - Urteile  
   
  Sozietät
  Home
  Kanzlei
  Persönliches
  Gebühren
  SiteMap
  Nachrichten des Monats
  Pinnwand
     
 
  Rechtsgebiete [index]
  Strafrecht
  Verwaltungsrecht
  Sozialrecht
 
  Arbeitslosengeld II Teil 2
  Bundessozialgericht
  Arbeitsrecht
  Familienrecht
  Existenzgründung
  Vertragsrecht
  Internetrecht / Onlinerecht
  Mietrecht
  Steuerrecht
  Inkasso
  Verkehrsrecht
  Auktionen / eBay
  Betreuungsrecht
  AGB - Recht
     
 
  Service
  Online Service
  Downloads
  Urteile
  Urteile / Leitsätze
  Urteile Beier & Beier
  Links

 

 
.Urteile
 
     
 
  Jeder Anfang ist schwer, aber mit uns gehen Sie diesen leichter...
 
 
 
 
Sozietät Beier & Beier
 
     
 

SG Bremen S 26 AS 728/10

Vom 30.11.2010

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

In dem Rechtsstreit


N. K., Bremen,
vertreten durch Y. D., Bremen,
Kläger,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier,
Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Az.: - F72010/026 -

gegen

Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen,
Beklagte,

hat die 26. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 30. November 2010 durch ihre Vorsitzende, Richterin M., für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin über die ihr mit Bescheid vom 10.03.2010 bereits gewährten Leistungen hinaus weitere Leistungen der Erstausstattung bei Geburt in Höhe von 60,00 € für die Anschaffung eines Hochstuhls und eines Türschutzgitters zu gewähren.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

Die Klägerin ist am 16.01.2009 geboren und begehrt vertreten durch ihre Mutter eine Beihilfe für Säuglingserstausstattung.

Die Klägerin steht seit dem 03.08.2009 im laufenden Bezug bei der Beklagten von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II).

Mit Schreiben vom 08.08.2009 beantragte die Mutter der Klägerin Säuglingserstausstattung in Form eines Kinderbettes mit Matratze, Bettzeug, Bettwäsche, einen Kinderstuhl, ein Laufgitter und ein Treppenschutzgitter sowie Kleidung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.11.2009 ab. Zur Begründung führte sie an, dass das Kind bereits am 16.01.2009 geboren wurde und die Säuglingserstausstattung vor Antragstellung auf Alg II aus eigenen Kräften und Mitteln zu decken gewesen sei. Zudem sei der Antrag nicht zeitnah gestellt worden. Hiergegen erhob die Mutter der Klägerin Widerspruch mit Schreiben vom 24.11.2009. Sie sei erst seit April 2009 im Leistungsbezug der Beklagten, da sie nicht wusste, dass sie Leistungen bei der Beklagten neben dem Bezug anderer Leistungen beantragen könne. Zudem sei sie nicht von der Beklagten darüber aufgeklärt worden, dass die Möglichkeit bestehe, Sonderleistungen zu beantragen. Daraufhin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 10.03.2010 Kosten für die Erstausstattung eines Kinderzimmers in Höhe von 146,50 €. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2010 wies sie den Widerspruch nach Erlass des Änderungsbescheides vom 10.03.2010 als unbegründet zurück. Die Kosten für ein Kinderzimmer seien nunmehr gewährt worden, darüber hinaus bestünde kein Anspruch. Ein Hochstuhl und ein Türschutzgitter gehörten nicht mehr zur Erstausstattung, da sie nicht sofort mit der Geburt des Kindes benötigt würden.

Am 09.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt aus, dass auch Personen, die keine SGB II Leistungen benötigen, einen Anspruch auf Sonderbedarfe nach § 23 III Satz 1 SGB haben könnten. Zudem sei die Mutter der Klägerin beim ersten Kontakt mit der Beklagten am 03.04.2009 nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie Leistungen für Babyerstausstattung bei der Beklagten hätte beantragen können. Es sei auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Geburt und Zeitpunkt der Zuerkennung von Leistungen am 03.04.2009 gegeben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Ableh nungsbescheides vom 06.11.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2010 Leistungen nach dem SGB II für die Babyerstausstattung gemäß § 23 III Satz 1 SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich in ihrer Klageerwiderung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Mit Schreiben vom 25.05.2010 wies das Gericht unter Anderem auf Folgendes hin:

In ihrem Antrag hat die Mutter als „fortwirkenden Bedarf" geltend gemacht: Einen Hochstuhl, ein Kinderbett einschließlich Bettzeug, Bettwäsche, ein Türschutzgitter sowie Winterbekleidung (BI. 131). Die Beklagte hat der Klägerin daraufhin „für ein Kinderzimmer" (BI. 186a) 146,50 Euro bewilligt (Bescheid vom 10.03.2010, BI. 187). Dem Gericht ist bislang nicht deutlich geworden, welchen darüber hinausgehenden Erstausstattungsbedarf die Klägerin nunmehr verlangt, der nicht bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war. Die Ausführungen hierzu in der Klageschrift (S. 5) sind zu allgemein gehalten. Vorsorglich weist das Gericht aber darauf hin, dass die Winterbekleidung sicherlich nicht mehr als Erstausstattungsbedarf anzusehen ist. Denn im Winter 2009/2010 wurde die Klägerin bereits ein Jahr alt. Leistungen für Erstausstattung bei Geburt können aber natürgemäß nur Bekleidung in der Geburtsgröße umfassen.

Daraufhin erklärte die Klägerin, dass es ihr jedenfalls noch auf die Bewilligung eines Hochstuhls und eines Türschutzgitters ankomme. Für diese Gegenstände komme ein Betrag von 60 € in Betracht.

Mit Schreiben vom 08.10.2010 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass die Klage keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufwerfe und aus diesem Grunde beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Die Leistungsakte der Beklagten — XXX — hat dem Gericht vorgelegen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG') statthafte Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 06.11.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen weitergehenden Anspruch auf Leistungen für Säuglingserstausstattung in Höhe von 60 €.

Nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Dabei können die Leistungen als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist durch § 27 Nr. 3 SGB II ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und wie die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 pauschaliert werden können. Bislang sind derartige Rechtsverordnungen allerdings noch nicht erlassen worden (Knickrehm, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, Rdn. 3 zu § 27).

Die Bremer Senatorin für Arbeit, Frauen, Jugend, Gesundheit und Soziales hat in ihrer Verwaltungsanweisung zu § 23 Absatz 3 SGB II, (http://www.soziales.bremen.de/sixcms/detail.php?psid=bremen69.c.2950.de) folgende Regelungen erlassen:

2.3 Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

Anlässlich der Geburt eines Kindes sind Schwangerschaftsbekleidung, Kinderwagen und Bett (einschl. Matratze und Bettwäsche sowie eine Säuglingserstausstattung zu gewähren. Der Umfang der zu gewährenden Hilfe ergibt sich aus Anlage 3. Bei Geburt des ersten Kindes sind die Einzel-Pauschalen in voller Höhe zu gewähren.

Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als zwei Jahre zurück, ist davon auszugehen, dass Schwangerschaftsbekleidung, Kinderwagen usw. sowie die Erstausstattung noch vorhanden ist, für Ergänzungsbedarf sind lediglich 30 % der Pauschale für die Säuglingserstausstattung zu bewilligen.

Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als drei Jahre zurück, ist für Ergänzungsbedarf 50 % der Pauschale für die Säuglingserstausstattung zu bewilligen.

Im Bewilligungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Pauschalen bei nachfolgenden Kindern nur noch anteilig gewährt werden.

Anlage 3

Pauschale für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

Die Pauschale setzt sich zusammen aus Schwangerschaftsbekleidung, Säuglingserstausstattung sowie Beträgen für Kinderwagen, Kinderbett mit Matratze und Bettwäsche. Sie beträgt 556 €.

Berechnung:
(Preise lt. Sachleistungskatalog, gerundet)
Schwangerschaftsbekleidung 100 €
Säuglingserstausstattung 256 €
Kinderwagen, Kinderbett Mit Matratze und Bettwäsche 200 €

Unter Berücksichtigung dieser Verwaltungsanweisung hat die Klägerin einen weitergehenden Anspruch auf Säuglingserstausstattung in Form eines Hochstuhls und eines Türschutzgitters.

Bei einem Kinderhochstuhl handelt es sich um einen notwendigen Erstausstattungsbedarf für Säuglinge (vgl. LSG Berlin-Brandenburg 3.3.2006 — Az. L 10 B 106/06 AS ER; SG Dresden 29.5.2006 — Az. S 23 AS 802/06 ER; SG Oldenburg 14.03.2008 — Az.: S 44 As 1419/07; Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl., SGB II, § 23 Rn. 106; Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 23 Rn. 34).

Auch ein Türschutzgitter ist als Erstausstattungsbedarf für Säuglinge anzusehen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Laufstall von der Erstausstattung für Säuglinge umfasst ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg 3.3.2006 — Az. L 10 B 106/06 AS ER; SG Dresden 29.5.2006 — Az. S 23 AS 802/06 ER; SG Oldenburg 14.03.2008 — Az.: S 44 As 1419/07; Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl., SGB II, § 23 Rn. 106; Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 23 Rn. 34). Ein Türschutzgitter ist insofern mit einem Laufstall gleichzusetzen, als dass beide den Zweck haben, den sicheren Aufenthalt des Kindes in der Wohnung zu ermöglichen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2006 — Az. L 1 B 39/06 AS ER).

Da ein Hochstuhl und ein Türschutzgitter als von der Erstausstattung für Säuglinge anzusehen sind und der Bedarf für diese Gegenstände regelmäßig nicht sofort nach der Geburt gegeben ist, steht dem Anspruch nicht entgegen, dass seit der Geburt bis zum frühstmöglichen Termin der Antragstellung im April 2009 ein Zeitraum von ca. 3 Monaten verstrichen ist. Auch nach Ablauf dieser Zeitspanne ist ein Bedarf für einen Hochstuhl und ein Türschutzgitter als Säuglingserstausstattung anzuerkennen.

Die Höhe des Anspruches ergibt sich daraus, dass die Klägerin selber einen Betrag von 60 € für ein Türschutzgitter und einen Hochstuhl für angemessen hält. Dieser Einschätzung folgt das Gericht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Dieser Gerichtsbescheid kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Sozialgericht nicht zugelassen worden ist.

Die Nichtzulassung der Berufung kann mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass

1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.) der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des gemeinsamen Senats der oberen Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf der die Entscheidung beruhen kann.

Ist der Gerichtsbescheid im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.

Die Beteiligten können innerhalb der, Rechtsmittelfrist bei dem Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen auch mündliche Verhandlung beantragen. Wird ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; andernfalls steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Wird sowohl Beschwerde erhoben als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet (nur) mündliche Verhandlung statt.

gez. M.
Richterin

 

 
  .:: zurück ::.
     
   
     
 
 
Wir Beraten Sie gern unter
 
0421 - 3802910
Copyright © 2006-2011 by Kanzleibeier