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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
Oslebshauser Heerstraße 20
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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

SG Bremen S 28 AS 1169/10

Vom 10.01.2011

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

In dem Rechtsstreit

N. F., Bremen,
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier,
Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Az.: - F/2010/012 (2) -

gegen

Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen, Az.: ... -
Beklagter,

hat die 28. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 10. Januar 2011 durch ihren Vorsitzenden, Richter M., für Recht erkannt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Überprüfungsbescheids des Beklagten vom 22.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2010 verurteilt, den Sanktionsbescheid vom 22.10.2009 aufzuheben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Sanktionierung nach § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die Klägerin bezieht von dem Beklagten ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie arbeitet seit 2008 in Teilzeit für ein Friseurgeschäft in Bremen urid erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von 500 €.

Mit Bescheid vom 04.09.2009 bewilligte der Beklagte monatliche Leistungen in Höhe von 387,53 € für den Zeitraum 01.09.2009 bis 28.02.2010.

Mit Schreiben vom 25.08.2009 übersandte der Beklagte der Klägerin einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Kommissioniererin und forderte sie dazu auf, sich zu diesem Zweck am 28.08.2009 beim Berufsinformationszentrum (BIZ) vorzustellen. Am Ende des Schreibens heißt es: „Bitte beachten Sie die beigefügte Rechtsfolgenbelehrung". Die Klägerin nahm den Termin am 28.08.2009 nicht wahr.

Mit Sanktionsbescheid vom 22.10.2009 senkte der Beklagte nach entsprechender Anhörung die bewilligten Leistungen für die Zeit vom 01.11.2009 bis zum 31.01.2010 um 108,00 € monatlich (30 %) ab und hob den Bewilligungsbescheid vom 04.09.2009 in dieser Höhe auf. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe durch ihr Verhalten das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt.

Mit Schreiben vom 16.02.2010 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Sanktionsbescheids nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dem Stellenvorschlag sei keine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt gewesen. Sie habe lediglich das Blatt mit dem Stellenvorschlag erhalten. Am 28.08.2009 habe sie in dem Friseurgeschäft arbeiten müssen. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, den Termin wahrzunehmen. Diese Umstände seien dem Beklagten auch bekannt gewesen.

Mit Bescheid vom 22.02.2010 teilte der Beklagte mit, die Überprüfung habe ergeben, dass die Sanktionierung nicht zu beanstanden sei. Der Vermittlungsvorschlag sei zusammen mit der für Vermittlungsvorschläge üblichen Rechtsfolgenbelehrung übersandt worden. Diese seien durch Angabe der Kundennummer, Bedarfsgemeinschaftsnummer und Referenznummer individuell dem Vermittlungsvorschlag angepasst worden.

Den mit Schreiben vom 25.02.2010 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2010 zurück. Zur Begründung führte er aus, das Angebot habe eine individuelle Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Die Klägerin habe den Termin ohne Angabe von Hintergründen nicht wahrgenommen. Bereits bei Erstellung des Vermittlungsvorschlages sei bekannt gewesen, dass die Klägerin einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe. Wenn ihr die Wahrnehmung des Termins nicht möglich gewesen sei, hätte sie dies im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht umgehend mitteilen und nachweisen müssen.

Die Klägerin hat am 04.06.2010 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die im Verwaltungsverfahren gegen die Sanktion geltend gemachten Einwände.

Sie beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 22.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.05.2010 aufzuheben und den Beklagte im Rahmen der Folgenbeseitigung zu verurteilen, den Sanktionsbescheid vom 22.10.2009 aufzuheben und der Klägerin die zu Unrecht einbehaltenen Sanktionsbeträge über 324 € auszukehren.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Die Klägerin hat ein Schreiben des Inhabers des Friseurgeschäfts vorgelegt, mit welchem dieser bestätig, dass die Klägerin am 28.08.2009 zwischen 8 Uhr und 17 Uhr bei der Arbeit anwesend war.

Das Gericht hat die Leistungsakte der Beklagten beigezogen. Eine Durchschrift des Vermittlungsvorschlags vom 25.08.2008 ist in der Akte nicht enthalten. In Band II der Akte befinden sich drei Ausdrucke des Vermittlungsvorschlags, datiert auf den 07.09.2009 (BI.208), den 22.10.2009 (BI. 212) und auf den 19.02.2010 (vorgeheftet). Letzterer Ausdruck enthält den handschriftlichen Vermerk „beiliegender Vordruck war übersandt mit RF". Den Ausdrücken beigefügt ist jeweils dieselbe Rechtsfolgenbelehrung. Diese enthält die Kundennummer, die Bedarfsgemeinschaftsnummer und eine Referenznummer, welche nicht mit der in dem Vermittlungsvorschlag angegebenen Referenznummer übereinstimmt. Im Text wird ohne Bezugnahme auf den Vermittlungsvorschlag auf die Möglichkeit von Leistungskürzungen bei pflichtwidrigem Verhalten hingewiesen. Weiterhin wird unter der Überschrift „Grundpflichten" der Gesetzeswortlaut von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) und c), Nr. 2 SGB II wiedergegeben. Band III der Leistungsakte enthält einen auf den 04.05.2010 datierten Ausdruck des Vermittlungsvorschlags (BI. 96). Beigefügt ist eine anderslautende Rechtsfolgenbelehrung. Diese enthält ebenfalls die Kundennummer, Bedarfsgemeinschaftsnummer und eine vom Vermittlungsvorschlag abweichende Referenznummer. Im Text heißt es unter anderem: „Weigern Sie sich, die Ihnen mit diesem Vermittlungsvorschläg angebotene Tätigkeit aufzunehmen (Arbeitsablehnung), wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 % (...) abgesenkt. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn Sie die Aufnahme der angebotenen Tätigkeit durch negatives Bewerbungsverhalten vereiteln."

Die Beteiligten sind wegen der Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit gerichtlichem Schreiben vom 14.12.2010 angehört worden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortrags wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsalte der Beklagten verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

1. Die form- und fristgerechte Klage ist zulässig und begründet, soweit die Klägerin die Aufhebung des Überprüfungsbescheids vom 22.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids und die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Sanktionsbescheids vom 22.10.2009 begehrt.

Der Überprüfungsbescheid vom 22.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X einen Anspruch auf Aufhebung des Sanktionsbescheids vom 22.10.2009.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Der Beklagte hat den Sanktionsbescheid vom 22.10.2009 zu Unrecht erlassen und deshalb
die der Klägerin zustehenden Leistungen nach dem SGB II nicht in voller Höhe erbracht.

Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 04.09.2009 nach § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch i.V.m § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wegen der Verwirklichung eines Sanktionstatbestandes nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II lagen nicht vor.

Die Sanktionierung ist rechtswidrig, weil es an einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II fehlt.

Nach der hier in Rede stehenden Variante des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c) SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. Dies gilt nach § 31 Abs 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.

Im Hinblick auf die gravierenden Folgen des § 31 Abs. 1 SGB II im Bereich der existenzsichernden Leistungen stellt die Rechtsprechung zu Recht strenge Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung. Diese muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein, zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erfolgen, sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen aus seinem Verhalten folgen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 53/08 R, BSGE 105, 297, zit. nach juris; Urteil vom 17.12. 2009 - B 4 AS 30/09 R, zit. nach juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2009 - L 5 AS 79/08, ZFSH/SGB 2009, 748, zit. nach juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2009 - L 5 AS 131/08, zit. nach juris). Zu fordern ist insbesondere eine konkrete Umsetzung auf den Einzelfall, so dass die Aushändigung eines Merkblatts mit abstrakt generellem Inhalt nicht ausreicht (BSG, Urteil vom 18.12.2010, a.a.O.).

Es kann dahinstehen, ob der Klägerin der Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung zugegangen ist und ob dies so erfolgte, dass sie den Termin am 28.08.2009 einhalten konnte. Die Kammer geht davon aus, dass - soweit der Vermittlungsvorschlag überhaupt mit einer Rechtsfolgenbelehrung zugegangen ist - es sich um die den in Band II der Leistungsakte enthaltenen Ausdrucken des Vermittlungsvorschlags vom 07.09.2009, 22.10.2009 und 19.02.2010 beigehefteten Rechtsfolgenbelehrung handelte. Dieses lässt sich insbesondere dem handschriftlichen Vermerk „beiliegender Vordruck war übersandt mit RF" auf dem Ausdruck vom 19.02.2010 entnehmen.

Diese Rechtsfolgenbelehrung genügt den genannten Anforderungen nicht. Die Rechtsfolgenbelehrung war in keiner Weise individualisiert und damit nicht geeignet, der Klägerin in verständlicher Form zu erläutern, welche konkreten Auswirkungen sich für sie ergeben, wenn sie den vorgeschlagenen Termin nicht wahrnimmt. Es handelt sich offenbar um einen Standartvordruck. Dieser zeigt die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung in Bezug auf den Vermittlungsvorschlag nicht hinreichend konkret auf. Die Belehrung erschöpfte sich vielmehr im Wesentlichen in der Wiedergabe des Gesetzestextes. Sie nennt mehrere Sachverhaltsvarianten, die keinen Bezug zu der Verpflichtung der Klägerin, den vorgeschlagenen Vorstellungstermin wahrzunehmen, aufweisen. Die Belehrung benennt weder den konkreten Termin oder Arbeitsplatz, noch nimmt sie Bezug auf den schriftlichen Vermittlungsvorschlag. Eine hinreichende Umsetzung auf den Einzelfall wird entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht durch die Benennung der Referenznummer des Vermittlungsvorschlags gewährleistet. Die Angabe einer umfangreichen Nummer (hier über 20 Ziffern) oberhalb der Rechtsfolgebelehrung ist nicht geeignet, einen Zusammenhang mit dem Vermittlungsvorschlag herzustellen. Soweit die Nummer zudem - wie hier - nicht mit der in dem Vermittlungsvorschlag angegebenen Referenznummer übereinstimmt, hat sie für den Empfänger ohnehin keinen Aussagewert.

Da es sich bei der ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung um eine zwingende Voraussetzung einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt — wegen des formalen Ordnungscharakters der Rechtsfolgenbelehrung kommt es insoweit nicht auf das Kennen oder Kennenmüssen der Rechtsfolgen beim Leistungsberechtigten an (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2010, a.a.O.) -, kann dahinstehen, ob die Sanktionierung auch deswegen rechtswidrig war, weil die Klägerin einen wichtigen Grund für ihr Verhalten im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nachgewiesen hat.

2. Soweit die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Auskehrung der Sanktionsbeträge beantragt, ist die Klage bereits unzulässig.

Für den zusätzlichen Leistungsantrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin ihr Klageziel vollumfänglich durch die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Sanktionsbescheids erreicht hat. Denn hierdurch lebt der Bewilligungsbescheid vom 04.09.2009 wieder auf und es existiert eine Bewilligungsentscheidung, auf deren Grundlage die Klägerin die Auszahlung ungekürzter Leistungen verlangen kann. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Beklagte der Klägerin nunmehr die Summe von 324 € auszahlen wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zu berücksichtigen war, dass die Klägerin ihr Klageziel in der Sache vollständig erreicht hat. Dem abgewiesenen Antrag kam mithin kein eigenständiger Wert zu.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Dieser Gerichtsbescheid kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Sozialgericht nicht zugelassen worden ist.

Die Nichtzulassung der Berufung kann mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass

1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.) der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des gemeinsamen Senats der oberen Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf der die Entscheidung beruhen kann.

Ist der Gerichtsbescheid im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.

Die Beteiligten können innerhalb der, Rechtsmittelfrist bei dem Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen auch mündliche Verhandlung beantragen. Wird ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; andernfalls steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Wird sowohl Beschwerde erhoben als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet (nur) mündliche Verhandlung statt.

gez. M.
Richter

 

 
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