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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

SG Bremen S 28 AS 348/10

Vom 25.02.2011

Sozialgericht Bremen

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

In dem Rechtsstreit

...
- Kläger-

Prozessbevollmächtigter zu 1-2:
Rechtsanwälte Beier & Beier, Oslebshauser Heerstr. 20, 28239 Bremen,
Az.: F/2010/0014

gegen

Jobcenter Bremen, vertreten ****
- Beklagte -

hat die 28. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 25. Februar 2011 durch ihren Vorsitzenden, Richter M., für Recht erkannt:

Der Beklagten wird unter Aufhebung des Überprüfungsbescheids vom 08.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2010 verurteilt, die für den Zeitraum vom 15.09.2005 bis zum 30.06.2007 ergangenen Bewilligungsbescheide abzuändern und der Klägerin zu 2. für diesen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung von Unterhaltsvorschussleistungen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ohne Anrechnung von Unterhaltsvorschussleistungen.

Die Klägerinnen stehen im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Die am 23.07.2005 geborene Klägerin zu 2) ist die Tochter der Klägerin zu 1).

Die Klägerin zu 1) beantragte am 15.09.2005 beim Amt für Soziale Dienste Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für die Klägerin zu 2). Mit Bescheid vom 07.11.2005 lehnte das Amt für Soziale Dienste die Gewährung von Leistungen nach dem UVG mit der Begründung ab, die Klägerin habe sich geweigert, detaillierte Angaben über den Kindesvater abzugeben. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache habe sie nach Aufforderung des ebenfalls anwesenden Kindesvaters darum gebeten, die an ihn gerichtete Post an ihre Adresse zu übersenden. Die derzeitige Lebenssituation lasse darauf schließen, dass die Klägerin nicht dauerhaft von dem Kindesvater getrennt leben würde.

Ebenfalls am 15.09.2005 beantragte die Klägerin zu 1) für sich und für die Klägerin zu 2) erstmals Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Mit Leistungsbescheid vom 23.09.2005 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen für den Zeitraum vom 15.09.2005 bis zum 30.09.2005 monatliche Leistungen unter anteiliger Anrechnung von Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 67,73 €. In der Folgezeit vom 01.10.2005 bis zum 30.06.2007 rechnete der Beklagte auf die jeweils festgestellten Bedarfe der Klägerin zu 2) Leistungen nach dem UVG in Höhe von monatlich 127,00 € als Einkommen an.

Im April 2007 legte die Klägerin zu 1) erstmals Widerspruch gegen einen Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 03.04.2007 ein und trug zur Begründung vor, Leistungen nach dem UVG seien ihr bislang nicht gezahlt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2007 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Klägerinnen seien nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung der Bedürftigkeit auszuschöpfen. Weiterhin sei nach § 9 SGB II derjenige nicht bedürftig, der die erforderliche Hilfe mühelos erhalten könne. Die Ordnungsgemäße Beantragung des Unterhaltvorschusses stelle eine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit dar. Es könne nicht berücksichtigt werden, dass der Unterhaltsvorschuss nicht gezahlt werde, da die Klägerin zu 1) gegenüber dem Amt für Soziale Dienste nicht die nötigen Angaben gemacht habe und die Sachverhaltsaufklärung hierdurch unmöglich geworden sei.

Auf erneuten Antrag der Klägerin zu 1) vom 15.08.2007 bewilligte das Amt für Soziale Dienste Leistungen nach dem UVG rückwirkend ab dem 01.07.2007.

Mit Schreiben vom 04.11.2009 beantragte die Klägerin zu 1) die nochmalige Überprüfung der bis zum 30.07.2007 erlassenen Bewilligungsbescheide des Beklagten. Mit Bescheid vom 08.12.2009 teilte der Beklagte unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2007 mit, die Überprüfung habe keine Rechtsfehler ergeben. Den gegen den Überprüfungsbescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2010 als unbegründet zurück. Zwar seien nach § 11 SGB II grundsätzlich nur Leistungen als Einkommen anzurechnen, die tatsächlich zur Verfügung stünden, etwas anderes gelte aber bei tatsächlich bestehenden, zumutbaren und kurzfristig realisierbaren Selbsthilfemöglichkeiten. Diesbezüglich verweist der Beklagte auf einen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 24.02.2009 — Az.: L 5 AS 34/09 B ER.

Mit der am 19.02.2010 erhobenen Klage verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass die Anrechnung von fiktiven Einkommen rechtswidrig sei. Die Klägerin zu 1) habe im Rahmen der Vorsprache beim Amt für Soziale Dienste um die Übersendung der Post an ihre Adresse gebeten, da der Kindesvater zu dieser Zeit verheiratet gewesen sei und die damalige Ehefrau keine Kenntnis von dem gemeinsamen Kind gehabt habe. Lediglich aus rechtlicher Unerfahrenheit habe die Klägerin zu 1) im Jahr 2005 kein Rechtsmittel gegen den ablehnenden Bescheid des Amtes für Soziale Dienste eingelegt.

Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung/Änderung des Bescheides vom 08.12.2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22.01.2010 im Zeitraum vom 23.07.2005, hilfsweise vom 15.09.2005, bis zum 30.06.2007 im SGB II-System angerechnete monatliche „fiktive" UVG-Leistungen der Klägerin zu 2) rechnerisch richtig zu ermitteln und den daraus resultierenden Endbetrag an die Kläger auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen des angefochtenen Widerspruchsbescheids und beruft sich zudem auf Entscheidungen des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 06.05.2009 - Az.: S 11 AS 1042/09 — und des LSG Berlin-Brandenburg vom19.11.2007 — Az.: L 10 B 1845/07 AS ER.

Die Beteiligten sind wegen der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit gerichtlichem Schreiben vom 05.01.2011 angehört worden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortrags wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Leistungsakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

1. Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

2. Die form- und fristgerecht erhobene Klage der Klägerin zu 2) ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

a) Der Überprüfungsbescheid vom 08.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2) in ihren Rechten. Die Klägerin zu 2) hat gegenüber dem Beklagten gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) einen Anspruch auf Abänderung der Bewilligungsbescheide für die Leistungszeiträume vom 15.09.2005 bis zum 30.06.2007.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, werden gemäß § 44 Abs. 4 SGB X Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (Satz 1). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Satz 2). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (Satz 3).

Der Beklagte hat für die Bewilligungszeiträume vom 15.09.2005 bis zum 30.06.2007 zu Unrecht Unterhaltsvorschussleistungen als Einkommen der Klägerin zu 2) angerechnet und deshalb Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in zu geringer Höhe bewilligt.

Die in den Bescheiden festgestellten Bedarfe nach §§ 28, 19 SGB II stehen nicht im Streit.

Der Beklagte hat auf die der Klägerin zu 2) danach zustehende Regelleistung nach § 20 SGB II sowie anteilig auf die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II rechtswidrig tatsächlich nicht vorhandenes Einkommen angerechnet. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldwerte bedarfsmindert als Einkommen zu berücksichtigen. Einnahmen in diesem Sinne sind grundsätzlich nur Werte, welche dem Hilfebedürftigen tatsächlich zufließen. Maßgeblich für die Frage der Hilfebedürftigkeit ist danach nur, welche Mittel tatsächlich aktuell vorhanden sind und zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen. Eine Berücksichtigung von rein fiktivem, tatsächlich nicht vorhandenem Einkommen sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 02.06.2009 - B 14 AS 75/08 R, zitiert nach juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.02.2010 — L 15 AS 1081/09 B, zitiert nach juris). Die hier angerechneten Leistungen nach dem UVG sind der Klägerin zu 2) jedoch in dem betroffenen Zeitraum unbestritten nicht bewilligt und ausgezahlt worden.

Fiktive Unterhaltsvorschussleistungen können entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb angerechnet werden, weil diese Leistungen bei einem anderen Verhalten der Klägerin zu 1) gegenüber dem Amt für soziale Dienste möglicherweise bewilligt worden wären. Nach der von dem Beklagten angeführten Rechtssprechung können nicht vorhandene Einkommen ausnahmsweise dann berücksichtigt werden, wenn der Hilfebedürftige ohne weiteres und kurzfristig realisierbare Ansprüche gegenüber Dritten ohne hinreichenden Grund nicht geltend macht (so LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.02.2009 - L 5 AS 34/09 B ER, zitiert nach juris; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O; Mecke in Eicher/Spellbring, SGB II, 2 Aufl. 2008, § 11 Rn 14). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Es erscheint bereits fragwürdig, ob es sich bei gegenüber anderen Leistungsträgern bestehenden Ansprüchen um „Ansprüche gegenüber Dritten" im Sinne der zitierten Rechtssprechung handelt, denn in diesen Fällen besteht für den Grundsicherungsträger die Möglichkeit, die Ansprüche selber über § 5 Abs. 3 SGB II zu realisieren. Überdies hat die Klägerin zu 1) es gerade nicht unterlassen, den Anspruch gegenüber dem Amt für soziale Dienste geltend zu machen, sondern den Antrag auf Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen zeitig gestellt. Nachdem der Antrag mit Bescheid vom 07.11.2005 - mit schwer nachvollziehbarer Begründung, im Ergebnis wohl nach § 1 Abs. 3 UVG - abgelehnt worden ist, war der Anspruch nicht mehr kurzfristig und ohne weiteres realisierbar, sondern hätte durch die Klägerin nen im Rechtswege durchgesetzt werden müssen. Ob hierfür letztlich ein vorwerfbares Verhalten der Anspruchsberechtigten bzw. der Klägerin zu 1) ursächlich war, ist hingegen nicht maßgeblich. Soweit der Hilfebedürftige es schuldhaft unterlassen hat, mögliche Ansprüche zu realisierten, rechtfertigt dies nicht eine bedarfsmindernde Anrechnung als fiktives Einkommen.

In diesen Fällen sieht das Gesetz für den Leistungsträger Möglichkeiten vor, das Verhalten des Hilfebedürftigen nach § 31 Abs. 4 SGB II oder § 34 SGB II zu sanktionieren und Ansprüche gegebenenfalls über § 33 SGB II bzw. § 104 SGB X geltend zu machen. Hingegen würde es dem Wortlaut der §§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 SGB II und dem für die existenzsichernden SGB II-Leistungen geltenden Tatsächlichkeitsprinzip zuwiderlaufen, Ansprüche im Rahmen der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen, obwohl diese nicht mehr ohne weiteres realisierbar sind.

Die Rückwirkende Erbringung der begehrten Leistungen für die Zeit ab dem 15.09.2005 ist nicht nach § 44 Abs. 4 SGB ausgeschlossen, die Vierjahresfrist ist gewahrt.

Die angegriffenen Bewilligungsbescheide für die Leistungszeiträume ab dem 15.09.2005 sind daher dahingehend abzuändern, dass der Klägerin zu 2) Leistungen ohne die Anrechnung des Unterhaltsvorschusses zu erbringen sind.

b) Soweit die Klägerin zu 2) anrechnungsfreie Leistungen schon ab dem Tag ihrer Geburt am 23.07.2005 geltend macht, ist die Klage unbegründet. Die Klägerinnen stehen ausweislich der Leistungsakte erst seit dem Tag der Antragstellung am 15.09.2005 bei dem Beklagten im Leistungsbezug.

3. Die Klage der Klägerin zu 1) ist bereits unzulässig. Die Klägerin ist nicht klagebefugt, da streitgegenständlich allein der Individualanspruch der Klägerin zu 2) ist. Die Anrechnung der UVG-Leistungen erfolgte ausschließlich auf den Bedarf der Klägerin zu 2) und ist im Rahmen der Einkommensverteilung in der Bedarfsgemeinschaft nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin zu 1) kann daher im Gerichtsverfahren nur als Vertreterin ihrer Tochter auftreten, einen eigenen Leistungsanspruch hat sie mit der Klage nicht geltend gemacht.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Zu berücksichtigen war, dass die Klägerinnen ihr Klageziel in der Sache nahezu vollständig erreicht haben.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Ist der Gerichtsbescheid im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Unterschrift

 

 
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