SG Bremen
S 28 AS 85/11 ER
Vom 02.02.2011
Sozialgericht Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1. N. M., Bremen,
2. B. C., Bremen, vertreten durch N. M., Bremen,
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-2: Rechtsanwälte Beier & Beier,
Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Az.: - F/2010/061 (EA) -
gegen
Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen, Az.: -
Antragsgegner,
hat die 28. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 2. Februar 2011 durch ihren Vorsitzenden, Richter M., beschlossen:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern in der Zeit vom 01.02.2011 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31.07.2011, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Zugrundelegung von monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 575,00 € zu gewähren.
Die Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Freddy Beier als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darum, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, die Kosten der neuen Wohnung der Antragsteller in voller Höhe zu übernehmen.
Die 1983 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter des 2009 geborenen Antragstellers zu 2). Beide stehen im laufenden Leistungsbezug bei dem Antragsgegner. Die Antragstellerin zu 1) ist schwanger und erwartet in diesen Tagen die Geburt ihres zweiten Kindes.
Die Antragsteller bewohnten seit Mai 2009 bis zum Dezember 2010 eine von der Brebau vermietete Wohnung mit vier Zimmern und Balkon in Bremen. In § 1 Nr. 1 des Mietvertrages heißt es: „Die Wohnfläche wird vereinbart mit 60,90 qm".
Die Antragstellerin zu 1) beabsichtigte, noch vor der Geburt ihres zweiten Kindes in eine größere Wohnung umzuziehen. Am 01.09.2010 legte sie dem Antragsgegner zunächst ein Mietangebot für eine Wohnung in XXX vor und bat um eine Zusicherung, dass die Unterkunftskosten übernommen werden würden. Zur Begründung führte sie aus, ihre jetzige Wohnung sei zu klein und biete aufgrund der ungünstigen Zimmeraufteilung nicht genügend Platz für noch ein Kinderbett und weitere Sachen, die ein Kind brauche. Mit Bescheid vom 09.09.2010 lehnte der Antragsgegner die Zustimmung zu dem Umzug mit der Begründung ab, die Wohnung der Antragsteller sei mit über 60 qm für drei Personen angemessen. Die Wohnung in XXX wurde daraufhin anderweitig vermietet.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.09.2010 beantragten die Antragsteller unter Fristsetzung zum 22.09.2010 die Zustimmung zum Umzug in eine 74 qm große Wohnung in der X-Straße, Bremen unter Übernahme der Mietkosten in Höhe von insgesamt 575,00 € einschließlich der Heizkosten (495 € Bruttokaltmiete und 80,00 € Heizkostenvorauszahlung). Zur Begründung trugen sie vor, eine Ausmessung der Wohnung XXX habe ergeben, dass die Wohnfläche deutlich unterhalb der im Mietvertrag ausgewiesenen 60,90 qm läge. Die tatsächliche Quadratmeterzahl betrage für das Bad 2,89 qm, für die Küche 4,87 qm, für das Esszimmer 9,94 qm, für das Wohnzimmer 13 qm, für das Schafzimmer der Antragstellerin zu 1) 13,83 qm und für das Kinderzimmer des Antragstellers zu 2) 8,28 qm. Dies ergäbe eine Wohnfläche von insgesamt 47,94 qm. Zudem sei der Flur mit 3,42 qm zu veranschlagen und der Balkon könne nach der Wohnflächenverordnung mit einem Viertel, also cirka 1,5 qm festgesetzt werden. Die Gesamtfläche betrage daher 52,86 qm. Da es sich bei dem Schlafzimmer der Antragstellerin zu 1) jedoch um ein sogenanntes verlorenes Zimmer handele, sei es nur mit einem Faktor von 0,9 qm anzusetzen, also 12,45 qm. Dies ergäbe eine Gesamtwohnfläche von 51,45 qm. Eine derartig kleine Wohnung sei für drei Personen nicht angemessen. Zudem habe jede Person einer Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf ein eigenes Zimmer. Dies sei in der Wohnung im XXX wegen der Größe und der Aufteilung nicht möglich. Hinsichtlich des weiteren Vortrags insbesondere zu den Größenangaben und der Zimmeraufteilung wird auf die Antragsschrift sowie auf die beigefügte Skizze der Vermieterin verwiesen.
Am 27.09.2010 übermittelte der Antragsgegner einen Vermieterfragebogen. Mit Schreiben vom 13.10.2010, zugegangen am 02.11.2010, übersandten die Antragsteller diesen ausgefüllt zurück und baten erneut darum, eine Zustimmung zum Umzug zu erteilen.
Mit Schreiben an die Vermieterin vom 18.11.2010 bat der Antragsgegner um kurzfristige Mitteilung hinsichtlich der Größe der Wohnung im XXX. Die Vermieterin sandte das Schreiben am 22.12.2010 in bearbeitet Form zurück. Den Satz „die Wohnung beträgt lt. Ihrer Mitteilung vom 25.05.09 60,90 qm" versah sie mit einem Häkchen. Hinter der Fragestellung „Welche Fläche haben die einzelnen Räume (Grundriss mit qm der einzelnen Räume bitte angeben). Wie groß ist die Fläche des Balkons?" vermerkte sie handschriftlich „nicht bekannt". Auf telefonische Nachfrage teilte sie dem Antragsgegner mit, der Balkon sei bei der angegebenen Quadratmeterzahl nicht mit eingerechnet worden.
Die Antragsteller bezogen zum 1. Dezember die Wohnung in der X-Straße. Mit Änderungsbescheid vom 28.12.2010 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für den Zeitraum 01.12.2010 bis 28.02.2011 monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 425,00 €. Hiergegen legten die Antragsteller am 04.01.2011 Widerspruch ein.
Der Antragsgegner wertete den Antrag vom 15.09.2010 als Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 09.09.2010 und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2011 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, ein Umzug sei nicht erforderlich gewesen, da die Wohnung im XXX für drei Personen angemessen sei. Die Brebau habe die
vertraglich ausgewiesene Quadratmeterzahl auf Nachfrage bestätigt. Die erheblich höheren Kosten der neuen Wohnung seien daher nicht zu übernehmen.
Die Antragsteller haben gegen den Bescheid vom 09.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids Klage vor dem Sozialgericht erhoben und am 21.01.2011 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahreri. Der Antragsgegnpr habe zumindest ab Februar die bislang nicht übernommenen Mietkosten in Höhe von monatlich 150,00 € zu tragen. Für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 seien die Mietkosten aus der Regelleistung finanziert worden.
Sie beantragen,
1. den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen vorläufig, ggf. für 6 Monate, jedoch längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache Arbeitslosengeld II — Leistungen nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Kosten der Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe — hilfsweise darlehnsweise — zu gewähren,
2. ihnen für das einstweilige Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er wiederholt die Ausführungen des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend vor, die Angaben der Antragsteller zu der Wohnungsgröße der Wohnung XXX seien bereits deshalb unglaubwürdig, weil sich die Antragstellerin zu 1) wegen der Wohnungsgröße offenbar nicht mit der Vermieterin auseinandergesetzt, sondern die Miete einschließlich der Nebenkosten akzeptiert habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Leistungsakte des Antragsgegners verwiesen.
II.
1. Der gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf den Erlass einer einstweilige Anordnung ist zulässig und begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch ber Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz, wenn im Einzelfall damit zu rechnen, dass ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare und irreparable Nachteile entstehen. Zweifel am Bestehen eines materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruchs) führen in diesem Fall lediglich dann zu einer Antragsablehnung, wenn bereits im Anordnungsverfahren abschließend festgestellt werden kann, dass ein Anordnungsanspruch nicht besteht. Ist hingegen ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht bereits auszuschließen, weil insbesondere eine abschließende Sachaufklärung im Eilverfahren nicht möglich ist, bedarf es einer Folgenabwägung, in welche die Sozialgerichte die grundrechtlichen Belange des Antragstellers, namentlich die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines die Menschenwürde wahrenden Existenzminimums, umfassend einzustellen haben.
a) Es liegt ein Anordnungsanspruch vor. Die Antragsteller haben nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anspruch gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auf die Übernahme der vollständigen Kosten für Unterkunft und Heizung der Wohnung in der X-Straße.
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht (Satz 2).
aa) Die den Antragstellern zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung bestimmen sich hier nicht nach der auf die Kosten der letzten Wohnung gedeckelten Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, denn der Umzug war jedenfalls nach summarischer Prüfung erforderlich.
Bei der Erforderlichkeit im Sinne dieser Norm handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der Auslegung bedarf und gerichtlich voll überprüfbar ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass dem Hilfebedürftigen durch die Bestimmung auferlegt wird, auf einen von ihm gewünschten Wohnungswechsel zu verzichten, auch wenn die hierdurch verursachten Mehrkosten im Rahmen der Angemessenheit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegen und unter anderen Umständen zu erstatten wären. Angesichts dieser einschneidenden Folgen und im Hinblick auf die gesetzgeberische Intention, eine Kostensteigerung durch ein gezieltes Ausschöpfen der jeweils örtlichen Angemessenheitsgrenze zu verhindern, ist nicht zu verlangen, dass ein Umzug durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Ausreichend für das Merkmal der Erforderlichkeit ist vielmehr, dass für den Umzug nachvollziehbare Gründe bestehen, von welchen sich auch Nichtleistungsempfänger bei der Entscheidung über einen Wohnungswechsel leiten lassen würden.
Nachvollziehbare Gründe für den Umzug lagen hier vor, da die alte Wohnung der Antragsteller für einen Dreipersonenhaushalt nicht angemessen war. Dies folgt bereits daraus, dass die Antragsteller glaubhaft gemacht haben, dass die Wohnfläche nicht der nach § 10 Wohnraumförderungsgesetz i.V.m. mit den für Bremen geltenden Wohnraumförderungsbestimmungen für Dreipersonenhaushalte anerkannten Wohnungsgröße von mindestens 60 qm entspricht. Eine abschließende Sachverhaltsaufklärung - gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten - ist diesbezüglich im Eilverfahren nicht möglich. Die Kammer geht aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Wohnfläche der Wohnung XXX diesen Wert unterschreitet. Die Antragstellerin zu 1) hat die Maße der jeweiligen Räume und die sich daraus ergebenden Quadratmeterzahlen dezidiert vorgetragen. Aus den angegebenen Zahlen ergibt sich unter vollständiger Berücksichtigung der Fläche des größeren Schlafzimmers eine die Mindestgröße deutlich unterschreitende Gesamtfläche von 56,23 qm. Es ist weder ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1) gezielt falsche Angaben gemacht hat, noch ist davon auszugehen, dass sie sich bei der Ausmessung in so gravierendem Maße vermessen hat, dass dies die Abweichung zu dem vertraglich vereinbarten Wert erklären könnte. Ein derartiger Rückschluss ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Vermieterin die vertraglich vereinbarte Fläche von 60,90 qm auf Anfrage des Antragsgegners bestätigt hat. Die im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben legen nahe, dass die Vermieterin keinerlei Kenntnis über die Flächengröße der einzelnen Räume besitzt und sich bei ihren Angaben lediglich auf den Vertragstext stützt. Es stellt aber keine Seltenheit dar, dass die im Mietvertrag ausgewiesene Quadratmeterzahl einer Wohnung nicht zutreffend ist.
Davon unabhängig ist die Wohnung für die Antragsteller auch unangemessen, weil sie sich
aufgrund ihres Zuschnitts nicht für eine aus einer alleinerziehenden Mutter und zwei Kindern
bestehenden Familie eignet. Die Angemessenheit einer Wohnung lässt sich nicht alleine
schematische anhand der Wohnfläche oder der Anzahl der Räume bestimmen. Nach Auffassung der Kammer ist es aber jedenfalls für eine dreiköpfige Familie mit zwei Kindern erforderlich, dass ein Raum vorhanden ist, der als gemeinsames Wohn- und Esszimmer genutzt werden kann. Darüber hinaus kann es durchaus ausreichend sein, wenn zwei weitere Zimmer vorhanden sind. Es ist denkbar und nicht unüblich, dass sich ein Säugling das Zimmer mit seiner Mutter oder den Geschwistern teilt, soweit ein Raum zur Verfügung steht, der die entsprechende Größe hat. Eine solche Aufteilung ist nach den hier vorliegenden Gegebenheiten aber nicht möglich. Der von den Antragstellern vorgelegten Skizze des Vermieters ist zu entnehmen, dass die Wohnung aus vier kleinen Räumen besteht. Keines der Zimmer bietet -auch wenn man jeweils geringfügig höhere als die von den Antragstellern angegeben Werte zu Grunde legt - ausreichend Platz für zwei Personen. Als drittes Schlafzimmer käme nur der von den Antragstellern als Wohnzimmer genutzte Raum in Betracht, da das Esszimmer als Durchgangszimmer zu Küche und Kinderzimmer für diesen Zweck nicht geeignet ist. Als gemeinsamer Wohnraum verbliebe dann lediglich das Esszimmer, welches auch unter Zugrundelegung der vertraglich vereinbarten Gesamtfläche keine 14 qm groß sein dürfte und damit schlicht zu klein ist, um zugleich als Wohn- und Esszimmer für eine dreiköpfige Familie zu fungieren. Die Kammer verkennt nicht, dass es nicht vollkommen unmöglich ist, mit zwei Kindern in solch beengten Räumlichkeiten zu leben. Es bestehen angesichts dieser Umstände aber nachvollziehbare und plausible Gründe dafür, einen Wohnungswechsel vorzunehmen.
Schließlich bestanden für die Antragstellerin zu 1) auch nachvollziehbare Gründe, den Wohnungswechsel bereits im Dezember und damit etwa zwei Monate vor der Geburt des Kindes zu vollziehen, um nicht in der Zeit unmittelbar vor oder nach der Geburt einen Umzug durchführen zu müssen.
bb) Der Anspruch besteht demnach nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der für die neue Wohnung angemessenen Kosten. Die Unterkunftskosten in Höhe von 495,00 € sowie die Heizkosten in Höhe von 80.00 € sind - dies ist wohl unstreitig - angemessen, da die Bruttokaltmiete die in Bremen zur Feststellung der Angemessenheit von Mietkosten heranzuziehenden Werte der Wohngeldtabelle (vgl. hierzu Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 22.01.2009 - Az.: S 21 AS 1/09), vorliegend den maßgeblichen Wert für Dreipersonenhaushalte in Höhe von 517,00 €, nicht überschreitet und die monatlichen Heizosten im Rahmen der hier maßgeblichen Werte des Bremer Heizspiegels 2010 liegen.
b) Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nicht zumutbar, dass die Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Mietkosten in Höhe von monatlich 150,00 € aus der Regelleistung bezahlen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
3. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
gez. M.
Richter
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