SG Bremen
S 9 AS 1030/09 ER
Vom 16.06.2009
Sozialgericht Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1. des Herrn,
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier,
Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Az.: - F/2009/029 (EA) -
gegen
Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,
Antragsgegnerin,
hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 16. Juni 2009 durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht XXX, beschlossen:
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vom 02. Juni bis zum 30. September 2009, längstens jedoch bis zum Vorliegen einer bindenden Entscheidung betreffend den Bewilligungsabschnitt vom 01. April bis zum 30. September 2009, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch 2 in Höhe von 706,27 Euro monatlich zu gewähren.
2. Die Leistungsgewährung erfolgt vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung, insbesondere für den Fall des Eintritts einer wesentlichen Änderung.
3. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 (SGE Il) an den Antragsteller.
Der 1969 geborene Antragsteller bewohnt seit September 2003 eine Zwei-Zimmerwohnung in der X-Strasse in Bremen. Für diese nach Aktenlage 40 oder 45 qm große Wohnung hat er an seine Vermieterin eine Grundmiete (auch Netto-Kaltmiete genannt) in Höhe von 282,00 Euro monatlich, Nebenkosten in Höhe von 27,60 Euro monatlich sowie einen Heizkostenvorschuss in Höhe von 52,00 Euro monatlich zu zahlen.
Der Antragsteller, der bisher auch einer selbstständigen Tätigkeit als Fotograf nachgegangen ist, stellte am 26. März 2009 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Anlässlich dieser Antragstellung erklärte er, in dem die Zeit vom 01. April bis zum 30. September 2009 umfassenden Bewilligungszeitraum voraussichtlich keine Einnahmen zu erzielen. Er wolle seine selbstständige Tätigkeit einstellen.
Durch Bescheid vom 29. April 2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller sodann - gern. § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sezialgesetzbuch 3 (SGB III) vorläufig für die Zeit vom 01. April bis zum 30. September 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 314,74 Euro monatlich, Insoweit ging sie davon aus, dass der Antragsteller aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Fotograf ein monatliches Einkommen in Höhe von 531,9 Euro erziele, von dem als Freibetrag 186,32 Euro in Abzug zu bringen seien, wodurch sich ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen in Höhe von 345,26 Euro ergebe. Dieses rechnete sie auf die Regelleistung in Höhe von 361,00 Euro an, weshalb dem Antragsteller neben Kosten für Unterkunft und Heizung lediglich 5,74 Euro bewilligt wurden. Kosten für Unterkunft und Heizung wurden ausweislich des genannten Bescheides in Höhe von 309,00 Euro monatlich übernommen, ohne dass aus dem Bescheid ersichtlich ist, wie sich dieser Teilbetrag zusammensetzt.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Mitte Mai 2009 Widerspruch ein, mit dem er sich zum einen gegen die Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und zum anderen gegen die Höhe der ihm bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung wandte. Soweit ersichtlich ist über diesen Widerspruch zwischenzeitlich noch nicht von der Antragsgegnerin entschieden worden.
Unter dem 2. Juni 2009 hat der Antragsteller sich darüber hinaus mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe, an das Sozialgericht gewandt. Wegen der von ihm gegebenen Antragsbegründung wird an dieser Stelle Bezug genommen auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom 02. und 11. Juni 2009.
Der Antragsteller beantragt nach Lage der Akten,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 02. Juni 2009 in gesetzlich zustehender Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt nach Lage der Akten,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sie beruft sich zum Zwecke der Antragserwiderung im Wesentlichen darauf, dass der Antragsteller nach ihren Berechnungen im letzten Quartal des Jahres 2008 durchschnittlich 531,58 Euro monatlich an Einkommen erzielt habe. Vor diesem Hintergrund sei es für sie in keiner Weise nachvollziehbar, wenn der Antragsteller nunmehr plötzlich keinerlei Einkommen mehr erziele. Zudem sei die von ihm bekundete Absicht, seine selbstständige Tätigkeit aufzugeben, bisher nicht belegt worden. Hinsichtlich der Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung sei festzustellen, dass der Antragssteller schon seit dem 01. September 2003 in seiner jetzigen Wohnung lebe und die Unterkunftskosten sich schon damals auf 309,60 Euro belaufen hätten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Verwatungsakte der Antragsgegnerin zu BG-Nr. XXX hat bei der Entscheidung vorgelegen. Auf deren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Voraussetzung für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG; so genannte Regelungsanordnung) liegen vor.
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Dieser ist allein schon darin zu sehen, dass ihm lediglich eine Regelleistung in Höhe von 5,74 Euro monatlich bewilligt worden ist, weil nach Auffassung der Antragsgegnerin 345,26 Euro monatlich als Einkommen anzurechnen sind. Ihm fehlen somit in erheblichem Umfang Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes.
Darüber hinaus besteht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch ein Artordnungsanspruch.
Zum ersten ist weder aus der vorgelegten Leistungsakte noch aufgrund substantiierten Vorbringens der Antragsgegnerin nachvollziehbar, dass der Antragsteller Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt, welches auf seinen Leistungsanspruch nach dem SGB anzurechnen wäre. Eine von ihm vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung für das 1. Quartal des Jahres 2009 weist einen Verlust von 203,00 Euro auf. Zudem hatte der Antragsteller bereits bei seiner Antragstellung Ende März 2009 angegeben, in dem Zeitraum, auf den sich sein Antrag bezieht, voraussichtlich keine Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit zu erzielen. Diese Einschätzung korrespondiert mit seiner Erklärung, seine selbstständige Tätigkeit beenden zu wollen.
Zum diesbezüglichen Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 05. Juni 2009 ist darauf hinzuweisen, dass sich die in ihrem Auftrag vom Amt für Soziale Dienste vorgenommenen Berechnungen auf die ersten drei Quartale bzw. auf das letzte Quartal des Jahres 2008 bezogen haben. Abgesehen davon, dass dieses Zahlenwerk allein anhand der Leistungsakte der Antragsgegnerin nicht hat nachvollzogen werden können, lässt sich für den hier im Streit stehenden Zeitraum daraus ohnehin nicht der Schluss ziehen, der Antragsteller verfüge auch in der Zeit ab Juni 2009 über ein monatliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 531,58 Euro.
Er hat somit Anspruch auf vorläufige Bewilligung der Regelleistung in Höhe von 351,00 Euro monatlich für die Zeit vom 02. Juni bis zum 30. September 2009. Der Antragsgegnerin verbleibt nach einer vorläufigen Leistungsbewilligung in Anwendung von § 40 Abs. 1 Nr. la SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III die Möglichkeit, später eine abschließende Entscheidung zu treffen. In soweit wird auf § 328 Abs. 3 SGB III verwiesen.
Zum zweiten hat der Antragsteller aber auch einen Anspruch auf Bewilligung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung.
Obwohl sich die von ihm zu zahlende so genannte Brutto-Kaltmiete (Grundmiete zzgl. Nebenkosten) auf 309,60 Euro monatlich beläuft und darüber hinaus nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch noch Kosten für die Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, soweit sie angemessen sind, hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller nur Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 309,00 Euro monatlich bewilligt.
Hinsichtlich der Angemessenheit von Leistungen für die Unterkunft ist auf die (mittlerweile) ständige Rechtssprechung verschiedener Kammern des Sozialgerichts Bremen zu verweisen, die durch den zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Beschluss der 21, Kammer vorn 22. Januar 2009 (Aktenzeichen: S 21 AS 1109 ER) begründet worden ist. Danach wird für die Zeit ab dem 01. Januar 2009 von der Angemessenheit einer so genannten Brutto-Kaltmiete (Grundmiete zzgl. Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) für einen 1-Personenhaushalt in einer Höhe von bis zu 358,00 Euro monatlich ausgegangen. Dies ergibt sich daraus, dass in Bremen zur Feststellung der Angemessenheit einer Miete im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II seit dem 01. Januar 2009 auf die Werte der Tabelle in § 12 Abs 1 des seit dem 01, Januar 2009 geltenden Wohngeldgesetzes (WoGG n. F.) abzustellen ist. Der Antragsteller hat somit einen Anspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 12 Abs. 1 WoGG n. F. auf Be
cksichtigung der von ihm tatsächlich in Höhe von 309,60 Euro monatlich zu zahlenden so genannten Brutto - Kaltmiete.
Die Antragsgegnerin hätte in ihre für die Zeit bis zum 30. September 2009 einschließlich vorzunehmende Berechnung neben der so genannten Brutto - Kaltmiete aber auch noch Heizkosten in Höhe von 45,67 Euro monatlich einbeziehen müssen.
Dies ergibt sich daraus, dass sich die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für die Heizung auf 62,00 Euro monatlich belaufen. Hiervon ist nach seinem eigenen Vorbringen - in Anwendung der Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes - eine so genannte Warmwasserpauschale in Höhe von 6,33 Euro monatlich in Abzug zu bringen. Eine solche Division ergibt den o. g. Betrag in Höhe von 45,67 Euro. Dieser ist nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zu § 22 SGB II als angemessen anzusehen. Denn in dieser Verwatungsanweisung ist bestimmt, dass bei der Feststellung der Angemessenheit von Heizkosten im Regelfall von einem Betrag in Höhe von monatlich bis zu 1,35 Euro pro qm Wohnfläche für die Beheizung mit Erdgas, Fernwärme etc. auszugehen ist. Selbst wenn die vom Antragsteller bewohnte Wohnung nur eine Fläche von 40 qm umfassen sollte, wären nach dieser Verwaltungsanweisung bis zu 54,00 Euro an Heizkosten zu übernehmen.
Nach alledem hat der Antragsteller - neben einem Anspruch auf die Regelleistung in Höhe von 351,00 Euro monatlich - auch Anspruch auf die vorläufige Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 355,27 Euro, weshalb die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten war, dem Antragsteller für die Zeit vom 02. Juni bis zum 30. September 2009 vorläufig 706,27 Euro monatlich an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf die entsprechende Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Mederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
gez. XXX
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