SG Bremen
S 9 AS 1334/09 ER
Vom 30.07.2009
Sozialgericht Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1. der Frau,
Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier,
Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Az.: - F/2009/039 (EA) -
gegen
Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,
Antragsgegnerin,
hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 30. Juli 2009 durch ihren stellvertretenden Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. XXX, beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Aufhebungsbescheid vom 7. Juli 2009 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe — ohne Ratenzahlung — unter Beiordnung von Rechtsanwalt Freddy Beier, Bremen, gewilligt.
Gründe
I.
Die Antragsstellerin (d. Ast.) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Aufhebung eines Leistungsbescheides wegen vorhandenen Vermögens.
Die 1951 geborene Ast. steht im laufenden ergänzenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin, der Trägerin der Grundsicherung in Bremen. Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 19. Juni 2009 Leistungen für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 295,70 Euro (Juli), 618,32 Euro (August) bzw. 775,10 Euro (September bis Dezember). Mit weiterem Bescheid vom 7. Juli 2009 nahm die Antragsgegnerin diesen Bescheid für die Zeit ab dem 1. August 2009 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Antragstellerin habe es pflichtwidrig unterlassen, eine Schenkung an ihre Mutter gegenüber der Antragsgegnerin anzuzeigen. Dies sei zumindest grob fahrlässig geschehen, denn aufgrund der ihr ausgehändigten Unterlagen hätte die Antragstellerin wissen müssen, dass sie der Antragsgegnerin ihre Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß mitzuteilen habe. Sie führte weiter aus, die Antragstellerin habe im März 2008 von einer Versicherung einen Betrag in Höhe von 15.924 Euro erhalten. Damit habe sich das gesamte, der Antragstellerin gehörende Vermögen auf 26.324 Euro belaufen. Abzüglich der Freibeträge verbleibe damit ein einzusetzendes Vermögen in Höhe von 17.024,00 Euro. Mit diesem Betrag sei der Lebensunterhalt der Antragstellerin ca. 4,5 Jahre sichergestellt, weshalb der Antragstellerin für die Zeit ab dem 1. August 2009 kein Leistungsanspruch mehr zustehe. Der Leistungsbescheid vom 19. Juni 2009 sei daher zurückzunehmen. Eine Rücknahme komme zwar nach § 45 SGB X nur dann in Betracht, wenn einer solchen kein schutzwürdiges Vertrauen entgegenstehe. Es seien aber keine Vertrauensschutzgründe vorgetragen worden. Sie ergäben sich auch nicht aus dem Inhalt der Akten. Daher sei der Bescheid zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung sei von Ermessen Gebrauch gemacht worden und es seien die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin gebührend berücksichtigt worden. Mit Anwaltsschreiben vom 16. Juli 2009 erhob die Antragstellerin gegen die Rücknahme des Leistungsbescheides Widerspruch. Zur Begründung erklärte die Antragstellerin, sie sei durch den Aufhebungsbescheid vom 7. Juli 2009 überrascht worden, weil die Antragsgegnerin bereits am 26. Februar 2009 wegen der ausgezahlten Versicherungsleistungen einen Rücknahmebescheid erlassen habe. Es sei erstaunlich, dass die Leistungen nun (erst) mit Wirkung vom 1. August 2009 aufgehoben würden. Nach der Logik der Antragsgegnerin stünden der Antragstellerin überhaupt keine Leistungen zu, so dass auch die Leistungen für die Vergangenheit zurückzunehmen wären. Hierauf komme es aber überhaupt nicht an. Denn der An
tragstellerin seien überhaupt nicht 15.694 Euro zugeflossen. Die Antragstellerin habe mit dem Betrag vielmehr vor der ersten Beantragung von Leistungen nach dem SGB II in zulässiger Weise Schulden bei ihrer Mutter getilgt. Bei erstmaliger Beantragung von Leistungen bei der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin lediglich über ein Geldvermögen von ca. 8.000,00 Euro verfügt, während ihr Freibetrag 9.300,00 Euro betragen habe. Ihr Pkw - ein Mercedes, Baujahr 1990 - stelle geschützes Vermögen dar: Dementsprechend sei der Aufhebungsbescheid offensichtlich rechtswidrig.
Ebenfalls am 16. Juli 2009 hat d. Ast. beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsschreiben. Zusätzlich führt sie aus, bereits bei Kündigung der Versicherung am 30. Oktober 2007 habe sie bestimmt, dass die Versicherungssumme auf das Konto ihrer Mutter überwiesen werde. Die Versicherungssumme sei dann auch tatsächlich auf das Konto der Mutter überwiesen worden. Damit sei unzweifelhaft belegt, dass die Antragstellerin vor dem Beginn des Leistungsbezuges Schulden getilgt habe. Die Versicherungssumme habe der Antragstellerin damit nicht zur Verfügung gestanden. Die unsubstantiierte Behauptung der Antragsgegnerin, dass der Antragstellerin der Betrag zugeflossen sei, sei damit falsch.
Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie hat erklärt, die Auszahlung der Versicherung sei der Antragstellerin im März 2008 zugeflossen. Insgesamt habe die Antragstellerin damals über ein Barvermögen von 26.324,00 Euro verfügt, das sie in Höhe von 17.024,00 Euro zu ihrem Lebensunterhalt hätte einsetzen müssen. Die Antragstellerin habe es pflichtwidrig unterlassen, die Schenkung an ihre Mutter bei der Antragsgegnerin anzugeben. Die Schenkung sei anfechtbar gewesen. Es sei der Antragstellerin zumutbar, die Schenkung anzufechten. Es sei der Antragsgegnerin neu, dass es sich bei der Auszahlung der Versicherungssumme an die Mutter um eine Schuldentilgung gehandelt haben soll. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, um was für Schulden getilgt worden sein sollen. Bis ein Nachweis erfolge, müsse die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass keine Bedürftigkeit vorliege.
Die Verwaltungsakte ist vom Gericht am 20. Juli 2009 per Fax angefordert worden. Die Antragsgegnerin hat die Verwaltungsakten gleichwohl innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt. Am 30. Juli 2009 hat die zuständige Mitarbeiterin der Antragsgegnerin auf telefonische Rückfrage des stellv. Vorsitzenden erklärt, die Akte sei bisher vom Leistungsteam nicht übersandt worden.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gern. §§ 86a Abs. 2 Nr. 4, 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II statthafte Antrag ist begründet.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist begründet, wenn das private Interesse des Widerspruchsführers, den Vollzug des Bescheides bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren auszusetzen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist in der Regel bereits dann anzuordnen, wenn sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist (OVG Bremen, Beschl. v. 10.10.2008 - S2 B 458/08 -). Ansonsten bedarf es einer Interessenabwägung.
Die aufschiebende Wirkung war aufgrund einer Interessenabwägung anzuordnen.
Im vorliegenden Fall lässt sich derzeit - d.h. ohne Verwaltungsakte - nicht sicher beurteilen, ob der Rücknahmebescheid vom 7. Juli 2009 rechtmäßig ist. Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen deshalb, weil er in sich nicht logisch erscheint. Selbst dann, wenn die Antragstellerin der Antragsgegnerin die Schenkung mitgeteilt hätte, wäre hierdurch das Vermögen der Antragsstellerin nicht (unmittelbar) vermehrt gewesen. Die Antragsgegnerin hätte zwar eventuell die Antragstellerin auffordern können, das (angeblich) Verschenkte zurückzufordern, aber allein hierdurch würde die Versicherungsleistung noch nicht (wieder) zum Vermögen der Antragstellerin zahlen.
Hinzu kommt noch, dass vor dem SGB II-Bezug verschenktes Vermögen nicht mehr dem Vermögen des Hilfebedürftigen zugeordnet werden kann (Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 12 Rn. 24) und sich schon daher die Frage stellt, ob die Versicherungsleistung überhaupt als Vermögen der Antragstellerin berücksichtigt werden kann.
Es stellt sich zwar eventuell die Frage, ob die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin einen Ersatzanspruch gem. § 34 SGB II haben könnte. Ein solcher Anspruch schließt jedoch den Leistungsanspruch nicht aus und kann daher auch keine Rücknahme eines Leistungsbescheides rechtfertigen.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist damit vorrangig auf zwei Aspekte abzustellen: Zum einen darauf, dass der Antragstellerin der streitige Betrag derzeit offenkundig nicht zur Verfügung steht und daher - jedenfalls vor einer eventuellen Anfechtung - auch nicht als
ihr Vermögen angerechnet werden kann. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Gericht derzeit an einer umfassenden Interessenabwägung deshalb gehindert ist, weil die Antragsgegnerin die Verwaltungsakte nicht übersandt hat. Insofern geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.
D. Ast. war gern. § 73a SGG Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Sowohl die finanziellen, als auch die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung waren gegeben. Der Eilantrag hatte insbesondere - was sich aus den obigen Ausführungen ergibt - hinreichende Erfolgsaussichten und war zudem nicht mutwillig.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
gez. XXX
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