SG Bremen
S 9 AS 1398/09 ER
Vom 31.07.2009
Sozialgericht Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1. der Frau,
2. der mdj.
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier,
Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Az.: - F/2009/023 (EA3) -
gegen
Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,
Antragsgegnerin,
hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 31. Juli 2009 durch den stellvertretenden Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. XXX, beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellerinnen in der Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 1.270,00 monatlich zu erbringen.
Die Auszahlung der Leistungen erfolgt vorläufig. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen.
Den Antragstellerinnen wird Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlung - unter Beiordnung von Rechtsanwalt Freddy Beier, Bremen, bewilligt.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen (d. Ast.) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die 1971 geborene Antragstellerin zu 1) ist die allein erziehende Mutter der 2005 geborenen Antragstellerin zu 2). Die Antragstellerin zu 1) ist als freie Journalistin selbständig tätig. Die Antragstellerin zu 2) erhält Unterhaltsleistungen in Höhe von 127,00 Euro sowie Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro (Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2009, BI. 8 im Verfahren S 9 AS 1302/09). Die Antragstellerinnen stehen im laufenden ergänzenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Die monatlich anerkannten Kosten der Unterkunft betragen 815,12 Euro (Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2009, BI. 8 im Verfahren S 9 AS 1302/09). Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragstellerinnen für die Zeit ab dem 1. August 2009 teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. Juni 2009 mit, über den Antrag könne leider noch nicht entschieden werden, weil
„folgende Unterlagen bzw. Anlagen fehlen:
Forderungsberechnung für das Konto (Nummer) bei der Landessparkasse zu Oldenburg
Zum 1.07.2008 und zum 01.01.2009 gab es eine Zinssenkung in nicht unerheblicher Höhe trotz Vollstreckungstitel vom 5.12.2007 und gekündigter Geschäftsverbindung. Bitte erläutern Sie uns dieses und legen hierzu entsprechende Nachweise vor, wie es nun zu dieser erheblichen Zinsänderung kommt.
Mit Schreiben vom 04.05.2009 der LzO wird sich mit Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von monatlich 750,00 Euro einverstanden erklärt. Bitte legen Sie hierzu Nachweise vor, wie sich dieser Betrag in Zinsen und Abtrag zusammensetzt und wie der Betrag in Höhe von 750,00 Euro zustande kommt. Ferner belegen Sie bitte die entsprechenden Zahlungen
Insbesondere, die Sie für Ihre beiden Darlehen bei der LzO lediglich 246,14 Euro Zinsen im Monat zahlen. (Fettdruck im Original)
Aus der von Ihnen vorgelegten Hausgeldabrechnung für das Jahr 2008 werden Kosten für den Schornsteinfeger umgelegt und abgerechnet. Parallel dazu reichen dazu eine Gebührenrechnung ein (Fehler im Original).
Bitte erläutern Sie hierzu die Hintergründe."
Die Antragsgegnerin setzte der Antragstellerin eine Frist bis zum 16. August 2009. Ihr wurde außerdem angedroht, die Leistungen abzulehnen, sofern sie nicht innerhalb der Frist antworte. Am 28. Juli 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung eines Vorschusses auf die Leistungen für den Monat August 2009 ab. Zur Begründung wird erklärt, die Antragstellerin sei ihrer Mitwirkungspflicht aus dem Schreiben vom 23. Juli 2009 und aus einem Schreiben vom 8. Juli 2009 - das dem Gericht nicht bekannt ist - nicht nachgekommen. Deshalb könne keine Entscheidung über die Leistungen für die genannte Zeit erfolgen. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Mit Anwaltsschreiben vom 28. Juli 2009 erhoben die Antragstellerinnen Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Zur Begründung des Widerspruchs machen sie geltend, es sei evident, dass die Antragstellerinnen hilfebedürftig seien. Die selbständige Tätigkeit der Antragtstellerin zu 1) erbringe unter Berücksichtigung der Freibeträge kein anrechenbares Einkommen. Sofern die Antragsgegnerin an der Hilfebedürftigkeit zweifele, habe sie nach den sozialrechtlichen Vorschriften vorläufig Leistungen zu erbringen. In einem solchen Falle sei gern. § 42 SGB I eine Ermessensentscheidung herbeizuführen. Eine solche sei aber mit dem Bescheid vorn 27. Juli 2009 gerade nicht getroffen. Dem Bescheid seien vielmehr keinerlei Ermessensausführungen zu entnehmen.
Am 28. Juli 2009 haben d. Ast. beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie begehren die vorläufige Gewährung von Leistungen für die Zeit ab dem 1. August 2009.
Zur Begründung verweisen sie darauf, dass die Antragstellerinnen bereits in der Vergangenheit verschiedene Klage- bzw. Eilverfahren anstrengen mussten, um ihre Leistungsrechte zu realisieren. Insofern seien die Antragstellerinnen fast ausnahmslos erfolgreich gewesen. Das Verwaltungsgericht (VG) habe mit Antragsgegnerin mit Beschluss vom 29. November 2007 verpflichtet, den Antragstellerinnen Leistungen in der Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 zu erbringen (S 2 V 3085/07). Mit weiterem Beschluss des VG vom 8. April 2008 (S2 V 917/08) sei die Antragsgegnerin zur Leistungserbringung in der Folgezeit (1. April bis 31. Oktober 2008) verpflichtet worden. Auf Beschwerde zum OVG hätte dieses sogar die Leistungsansprüche erweitert (S2 B 218/08). Für den Zeitraum vorn 1. November 2008 bis zum 31. Januar 2009 habe das VG dann Leistungen mit Beschluss vom 27. November 2008 zugesprochen (S2 V 3442/08). Wegen Untätigkeit der Antragsgegnerin sei dann eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erhoben worden (S 18 AS 480/09). In einem Eilverfahren beim SG
sei die Antragsgegnerin zur Leistungserbringung in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April 2009 verpflichtet worden (S 18 AS 104/09 ER). Ein Abänderungsantrag (S 18 AS 563/09 ER) der Antragstellerinnen wegen geänderter Tilgungsraten sei dann allerdings erfolglos geblieben. Mit Beschluss vorn 30. April 2009 habe das SG die Antragsgegnerin dann jedoch wieder verpflichtet, in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2009 Leistungen zu gewähren (S 18 AS 765/09 ER). Die hiergegen von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde zum Landessozialgericht sei erfolglos geblieben (L 9 AS 691/09 ER). Schließlich sei bezüglich des Zeitraums ab November 2008 noch ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht anhängig (S 9 AS 1302/09).
Durch das Verhalten der Antragsgegnerin seien die Antragstellerinnen erneut in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten. Sie verfügten über keine Mittel mehr. Das Girokonto der Antragstellerin zu 1) weise einen Schuldensaldo von (minus) 600,80 Euro aus. Die Antragstellerinnen sei nicht zumutbar, den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten.
Die Antragstellerin zu 1) hat am 29. Juli 2009 gegenüber dem Gericht in Kenntnis der Strafbarkeit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung eidesstattlich erklärt, dass sie und ihre Tochter in der Zeit ab dem 1. August 2009 zwingend auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen seien, weil sie mittellos seien. Sie verfügten über keine finanziellen Reserven, um den Lebensunterhalt für ihre Familie sicherzustellen.
Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie meint, für die Bearbeitung des Weiterbewilligungsantrages seien noch die angeforderten Unterlagen und Angaben der Antragstellerin zu 1) von Nöten. Diese habe die Antragstellerin jedoch bisher nicht beigebracht. Der Antrag könne daher nicht bearbeitet werden. Die fehlenden Angaben könnten nach Einschätzung der Antragsgegnerin sofort beigebracht werden. Warum sich die Antragstellerin hierfür Zeit lasse, sei unverständlich. Nach Einreichung würde eine unverzügliche Bearbeitung zugesagt. Die Aktenunterlagen seien vom Leistungsteam angefordert, aber noch nicht eingetroffen.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der gern. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-Ladewig, a. a. 0., Rn. 28). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a. a. 0.).
1. Soweit d. Ast. die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. bis 31. August 2009 begehren, liegen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch vor.
a) D. Ast. haben nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage Anspruch auf die Gewährung von Leistungen gem. § 19 Satz 1 SGB II. Die Antragstellerinnen sind insbesondere - nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage - hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Hiervon geht die Kammer insbesondere wegen der von der Antragstellerin zu 1) in Kenntnis der Strafbarkeit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung abgegebenen eidesstattlich Erklärung, dass sie und ihre Tochter mittellos seien, aus. Von einer Mittellosigkeit der Antragstellerinnen geht offenbar auch die Antragsgegnerin aus.
Es erschließt sich dem Gericht nicht, wieso die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen die mit Schreiben vom 23. Juli 2009 aufgeworfenen Fragen gestellt hat. Nach vorläufiger Einschätzung betreffen diese Fragen (mit einer Ausnahme) nicht das „Ob" oder die Höhe der Leistungserbringung, sondern lediglich die Frage, wie die derzeitige Zinshöhe der Bankdarlehen der Antragstellerin zu Stande gekommen ist. Dem Gericht wird nicht klar, inwiefern dies Auswirkungen auf die Frage haben könnte, ob Leistungen zu erbringen sind und in welcher
Höhe dies erfolgen muss. Selbst wenn die Antragstellerin zu 1) - was die Antragsgegnerin zu vermuten, scheint - besonders günstige Zinsen ausgehandelt haben sollte, folgt hieraus weder etwas für die Leistungshöhe noch für die Frage, ob überhaupt geleistet werden muss. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Einreichung einer Schornsteinfegerrechnung moniert. Sofern sie der Auffassung sein sollte, dass insofern eine doppelte Abrechnung von Unterkunftskosten vorliegt, könnte sie - jedenfalls vorläufig - die diesbezüglich Leistungen versagen.
Auch erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Antragsgegnerin die vorläufige Leistungserbringung abgelehnt hat, zumal die Frage der Mittellosigkeit der Antragstellerinnen auch von der Antragsgegnerin offenbar nicht bezweifelt wird.
Aus diesen Gründen kommt es - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht darauf an, ob die Antragstellerin zu 1) die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vorn 23. Juli 2009 aufgeworfenen Fragen leicht hätte beantworten können. Unabhängig davon bezweifelt die Kammer, dass die Fragen ohne Weiteres hätten beantwortet werden können. Dies ergibt sich aus der Art der Fragen, die auf umfassendere Antworten abzielen („Bitte erläutern Sie uns dieses...", „Bitte erläutern Sie hierzu die Hintergründe.")
b) Der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit - ergibt sich aus der finanziell prekären Situation d. Ast..
2. Die Höhe der Leistungen bemisst sich wie folgt: Zu den Regelleistungen in Höhe von 359,00 Euro bzw. 251,00 Euro kommen die anerkannten Kosten der Unterkunft in Höhe von 815,12 Euro sowie ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe von 126,00 Euro, mithin insgesamt 1.551,12 Euro. Diesem Betrag sind das Kindergeld und die Unterhaltsleistungen in Höhe von insgesamt (154,00 Euro plus 127,00 Euro gleich) 281,00 Euro entgegenzustellen, so dass sich insgesamt ein Betrag von 1.270,12 Euro ergibt. Der Betrag ist gern. § 41 Abs. 2 SGB II auf 1.270,00 Euro zu runden.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung. Sie entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.
4. D. Ast. war gern. § 73a SGG Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Sowohl die finanziellen, als auch die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung waren gegeben. Der Eilantrag hatte insbesondere - was sich aus den obigen Ausführungen ergibt - hinreichende Erfolgsaussichten und war zudem nicht mutwillig.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
gez. XXX
|