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SG Bremen
S 9 AS 1920/11 ER
Vom 21.12.2011
Sozialgericht Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1. V. S. N., Bremen,
2. S. R., Bremen,
3, N. S. S., Bremen,
vertreten durch V. S. N. und Herr S. R.,
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-3: Rechtsanwälte Beier & Beier,
Osiebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Az.: - F/2011/067 (BA) -
gegen
Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer,
Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen, Az.: -
Antragsgegner,
hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 21. Dezember 2011 durch Ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht S., beschlossen:
1. Der Antragsgegner wird Im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsstellern weitere 698,60 Euro für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zu gewähren.
2. Die Leistungsgewährung erfolgt vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung, Insbesondere für den Fall des Eintritts einer wesentlichen Änderung.
3. Der Antragegegner hat den Antragsstellern Ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Voraussetzungen für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG; sogenannte Regelungsanordnung), gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung höherer Leistungen nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 Sozialgesetzbtsch 2 (SGB 11), liegen vor. Von den Antragsstellern ist sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch das eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht worden.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine elnstwelllgen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch voraus, Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Prüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen. Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, d. h. es müssen erheblich belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachtelle nötig erscheinen. Es kommt darauf an, ob ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich an den Interessen der Beteiligten und gegebenenfalls weiterer Dritter.
Ein Anordnungsanspruch der Antragssteller ergibt sich in der durch den Beschlusstenor zu 1. ausgewiesenen Höhe aus § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGB II.
Der am 31. Oktober 2011 von Mitarbeitern des Antragsgegners durchgeführte Hausbesuch bei den Antragsstellern, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Antragsgegner beziehen, hat ergeben, dass in deren Haushalt lediglich die im folgenden aufgezählten Gegenstände vorhanden gewesen sind, die zum einen eine geordnete Haushaltsführung sowie ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen und zum anderen der Befriedigung von einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen genügen:
eine Einzelbettmatratze (9x200 cm)
ein Kleiderschrank
zwei Nachtachränke
ein Couchtisch
zwei Läufer sowie
Häusrat in Form von Töpfen, Bestecken usw.
(Der Wäschetrockner und die Mikrowelle, die ebenfalls vorhanden gewesen sind, gehören nicht zu den Gegenständen, die der Befriedigung von einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen genügen).
Da die Verwaltungsanweisung der Senatorin für (Arbeit,) Frauen, (Gesundheit,) Jugend, Kinder und Soziales sowohl in ihrer alten Fassung (nach dem Stand vom 05. Februar 2009) als auch in ihrer neuen Fassung (nach dem Stand vom 15. September 2011) nur die Gewährung von Pauschalbeträgen bzw. Teilpauschalen in Geld für Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II alter Fassung (a. F.) beziehungsweise nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 und 2 SGB II neuer Fassung (n. F.) vorsehen, unterliegen diese Pauschalbeträge bzw. Teilpauschalen einer richterlichen Plausibilitätskontrolle im Hinblick darauf, ob bei deren Bemessung geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte berücksichtigt worden sind (§ 24 Abs. 3 S. 6 SGB II n. F.; vgl. dazu auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. August 2009 zum Aktenzeichen B 14 AS 45/08 R). Eine solche richterliche Plausibilitätskontrolle ist im einstweiligen Anordnungsverfahren allerdings nur sehr eingeschränkt möglich. Dennoch ist im hier zu entscheidenden Fall festzuhalten, dass für die erkennende Kammer nicht nachvoilzlehbar ist, warum die neue Verwaltungsanweisung zu § 24 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SGB II (nach dem Stand vom 15. September 2011) eine Wohnungseinrichtungspauschale in Höhe von 1.610,00 Euro (inkl. einer Spüle (42,00 Euro), eines Staubsaugers (30,00 Euro), einer Waschmaschine (103,00 Euro), eines Kühlschranks (61,00 Euro) und eines E-Herdes (64,00 Euro)) für einen 3-Personenhaushalt mit einem Kind unter sechs Jahren vorsieht, während die alte Verwaltungsanweisung zu § 23 Abs. 3 SGB II (nach dem Stand vom 05. Februar 2009) für einen 3-Personenhaushalt mit einem Kind noch Pauschalen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten vorgesehen hat, die in der Addition einen Betrag von 1.680,50 Euro (inkl. eines Herdes (76,00 Euro), eines Kühlschranks (79,00 Euro) und einer Waschmaschine (161,00 Euro), wobei diese — höheren — Teilpauschalen aus dem Sachleistungskatalog des Amtes für Soziale Dienste — Wirtschaftliche Hilfen — nach dem Stand von Juni 2004 entnommen und im Fall von Herd und Waschmaschine sogar noch auf volle Euro-Beträge abgerundet worden sind) ergeben. Da von der erkennenden Kammer in keiner Weise nachvollzogen werden kann, dass — selbst gebraucht beschaffte — Einrichtungsgegenstände zwischen Anfang 2009 und Mitte September 2011 preiswerter geworden sein sollen, ist im hier zu entscheidenden Fall von den alten Pauschalbeträgen in einer Gesamthöhe von 1680,50 Euro auszugehen.
Davon sind allerdings Abschläge für einzelne vorhandene, im Folgenden aufgeführte Gegenstände zu machen, deren Höhe in Ermangelung neuerer Erkenntnisse zu Gunsten der Antragssteller aus dem Sachlelstungskatalog des Amtes für Soziale Dienste — Wirtschaftliche Häfen — nach dem Stand von Juni 2004 zu entnehmen ist:
- eine Matratze (90x200 cm) 34,60 Euro
- ein Couchtisch 30,70 Euro
- ein Kleiderschrank (3-türig) 76,70 Euro
- zwei Nachtschränke zusammen 25,60 Euro
- zwei Läufer (mit einer angenommenen Gesamtlänge von 4 m) zusammen 20,40 Euro.
In der Addition ergibt sich somit ein Gesamtabschlagsbetrag in Höhe von 187,90 Euro. Kein Abschlag ist dem gegenüber für eine Waschmaschine zu machen, da die vorhandene (vom Sperrmüll kommende) Maschine nach den ausführlichen Darlegungen der Antragssteller in ihrem Schriftsatz vom 07. Dezember 2011 nicht mehr funktionstüchtig ist und deshalb auch insoweit von einem bestehenden Erstausstattungsbedarf auszugehen ist.
Subtrahiert man von 1.680,50 Euro 187,90 Euro so ergibt sich ein Differenzbetrag in Höhe von 1.492,60 Euro. Abzüglich bereits bewilligter 797,00 Euro ergibt sich der hier aus dem Beschlusstenor zu 1. zu ersehende, zuzusprechende Betrag.
Das Vorliegen auch eines Anordnungsgrundes ist mit Rücksicht auf die finanziell prekäre Situation der Antragsteller sowie mit Rücksicht auf die gegenwärtig bei ihnen gegebenen Wohnumstände zwanglos als glaubhaft gemacht anzusehen.
Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht anfechtbar, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (vgl. § 144 Abs. 1 8. 1 Nr. 1, S. 2 SGB II).
Unterschrift
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