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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

SG Bremen S 9 AS 312/09 ER

Vom 26.03.2009

Sozialgericht Bremen

Beschluss

In dem Rechtsstreit

...
- Antragsteller-

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Beier & Beier, Oslebshauser Heerstr. 20, 28239 Bremen,
Az.: F/2009/009 (EA)

gegen

Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales – BAgIS, vertreten ****
- Antragsgegnerin -

hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 26. März 2009 durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht X, beschlossen:

1. Die Antragsgegnerin wird dm Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller dergestalt ein Darlehen in Höhe von 246,88 Euro zur Tilgung seiner bei der swb Vertrieb Bremen GmbH bestehenden Stromschulden zu gewähren, dass sie einen Betrag in der genannten Höhe direkt an diesen Stromversorger überweist.

2. Diese Anordnung wird davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller unverzüglich, spätestens bis zum 03. April 2009, gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich sowie unwiderruflich - zunächst für die Zeit vom 01. April bis zum 31. Dezember 2009 - sein Einverständnis dazu erklärt, dass diese zukünftig anfallende Ahschlagzahlungen für die Stromlieferung monatlich direkt an die swb Vertrieb Bremen GmbH, frühestens beginnend mit dem Monat April 2009, unter Anrechnung auf die monatliche Regelleistung überweist.

3. Die Leistungsgewährung erfolgt vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung, insbesondere für den Fall des Eintritts einer wesentlichen Änderung.

4. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin dazu, rückständige Stromkosten des Antragstellers durch die Gewährung eines Darlehens zu übernehmen.

Der 1969 geborene und bei der Antragsgegnerin im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) stehende Antragsteller bewohnt eine Wohnung, in der sowohl die Warmwasserbereitung (mittels eines Durchlauferhitzers) als auch der Betrieb des Herdes mit Strom erfolgt.

Wegen entstandener Stromschulden drohte die swb Vertrieb Bremen GmbH (im Folgenden nur swb" genannt) dem Antragsteller im Dezember 2008 eine Stromabschaltung an. Dies nahm der Antragsteller zum Anlass, Mitte Dezember 2008 gegenüber der swb um die Einräumung von Ratenzahlung ab dem 01. Januar 2009 zu bitten. Hierauf ließ sich diese jedoch offenbar nicht ein und versandte unter dem 07. Januar 2009 eine letzte Zahlungsaufforderung vor der Liefersperre an den Antragsteller. Ferner teilte sie diesem mit Schreiben vom 09. Januar 2009 ausdrücklich mit, dass sie weder einer Stundung noch einer Ratenzahlungsvereinbarung zustimmen könne.

Unter dem 15. Januar 2009 unterbrach die swb die Stromversorgung des Antragstellers, wodurch weitere 85,76 Euro an Kosten entstanden.

Der Antragsteller beantragte daraufhin zunächst anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 20. Januar 2009 mündlich und ergänzend dazu Anfang Februar 2009 auch noch einmal schriftlich die darlehnsweise Übernahme seiner Stromschulden durch diese.

Durch Bescheid vom 05. Februar 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Darlehnantrag des Antragstellers - gestützt auf § 23 Absatz 1 SGB II - ab.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 14. Februar 2009 unter Hinweis darauf Widerspruch ein, dass sich der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht auf § 23 Absatz 1 5GB II, sondern auf § 22 Absatz 5 SGB ll stütze. Wegen der im Übrigen gegebene Widerspruchsbegründung wird an dieser Stelle Bezug genommen auf den Inhalt des Schreibens des Antragstellers vom 14. Februar 2009.

Dieser hat am 20. Februar 2009 zusätzlich das Sozialgericht um Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gebeten, womit er die Antragsgegnerin verpflichtet wissen möchte, ihm ein Darlehen in Höhe von 246,88 Euro zur Tilgung seiner Stromschulden bei der swb zu gewähren. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er nicht nur allgemein von der Versorgung mit Strom abgeschnitten sei, sondern ohne Strom insbesondere weder warmes Wasser (mittels eines Durchlauferhitzers) bereiten noch kochen (mit einem E-Herd) könne. Ein solcher Zustand sei nicht akzeptabel und ihm nicht zuzumuten. Die Unterbrechung der Stromversorgung bedeute eine mit drohender Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage. Denn längerfristig sei eine Unterkunft ohne eine Stromversorgung letztendlich nicht nutzbar. Aus dem Gebrauch des Wortes „sollen” in § 22 Absatz 5 Satz 2 SGB II folge, dass der Gesetzgeber ein so genanntes intendiertes Ermessen vorgesehen habe. Die Ablehnung der darlehnsweisen Übernahme von Schulden im Sinne von § 22 Absatz 5 Satz 1 SGB II bleibe nach Satz 2 dieser Norm somit atypischen Fallkonstellationen vorhalten. Ein solcher Ausnahmefall sei hier jedoch nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der vom Antragsteller gegebenen Antragsbegründung wird an dieser Stelle Bezug genommen auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom 19. Februar sowie 09. März 2009.

Der Antragsteller beantragt nach Lage der Akten,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung dazu zu ver pflichten, seine Stromschulden bei der swb darlehnsweise in Höhe von 246,88 Euro zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt nach Lage der Akten,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Ausweislich der von ihr gegebenen Antragserwiderung sieht nun auch sie § 22 Absatz 5 SGB II als Grundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch an. Nach Satz 1 dieser Norm könnten Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Sie sollten übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig sei und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe (§ 22 Absatz 5 Satz 2 SGB II). Eine der drohenden Wohnungslosigkeit gleichzusetzende Notlage liege im Fall des Antragstellers jedoch nicht vor. Dessen Wohnung werde durch die Einstellung der Stromversorgung nicht unbenutzbar. Aber selbst beim Vorliegen einer dem Wohnungsverlust vergleichbaren Notlage sei die Übernahme seiner Stromschulden nicht gerechtfertigt. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sei nämlich auch das Verhalten des Hilfesuchenden zu berücksichtigen. In soweit sei zu beachten, dass die Stromkostenrückstände auf die vom Antragsteller nicht geleistete Abschlagzahlungen zurück zu führen seien. Wenn er vortrage, die erforderlichen Abschläge aufgrund gegen ihn verhängter Sanktionen nicht zahlen gekonnt zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass es der Intention des Gesetzgebers widersprechen würde, dem Antragsteller die einbehaltenen Leistungen über § 22 Absatz 5 SGB II wieder zugute kommen zu lassen.

Eine telefonische Kontaktaufnahme der erkennenden Kammer mit der swb am 26. März 2009 hat unter anderem ergeben, dass der dem Antragsteller zusatzlich in Rechnung gestellte Betrag in Rohe von 85,76 Euro zugleich auch schon den Aufwand beinhaltet, der durch eine Wiederaufnahme der Stromlieferung bedingt ist. 85,76 Euro übersteigende Kosten entstehen durch eine solche also nicht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin zur BG-Nr, XXX (Bd. I + II) hat bei der Entscheidung vorgelegen. Auf deren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Voraussetzung für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86b Absatz 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG; so genannte Regelungsanordnung) liegen im hier zu entscheidenden Fall vor.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Ein solcher ist deshalb zu bejahen, weil die swb ohne die darlehnsweise Übernahme seiner Stromschulden bei dieser die Versorgung der Wohnung des Antragstellers mit Strom nicht wieder aufnehmen wird. Ein weiteres Leben ohne Strom ist dem Antragsteller aber nicht zuzumuten, weil er ohne diese Energieform weder warmes Wasser bereiten noch kochen kann.

Darüber hinaus besteht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch ein Anordnungsanspruch. Dieser ergibt sich aus § 22 Absatz 5 Satz 2 (in Verbindung mit Satz 4) SGB II.

Nach dieser Norm sollen, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden (als Darlehen erbracht werden), wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Aus der systematischen Stellung von § 22 Absatz 5 Satz 2 SGB II zu Satz 1 der Norm ergibt sich ferner, dass der Sicherung der Unterkunft eine vergleichbare Notlage, die es zu beheben gilt, gleichgestellt ist. Unter § 22 Absatz 5 Satz 2 SGB II kann ebenso wie unter Satz 1 der Norm auch eine Übernahme von wohnungsbezogenen Kosten fallen, die in der Regelleistung enthalten sind, insbesondere Stromschulden. Dies gilt vor allem dann, wenn eine andere Entscheidung dazu führen würde, dass die Wohnung auf Dauer unbewohnbar würde.

Zwar stellt § 22 Absatz 5 Satz 1 SGB II die Entscheidung über die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft bzw. zur Behebung einer vergleichbaren Notlage grundsätzlich in das Ermessen des Leistungsträgers. Bei der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Übernahme von Energiekastenrückständen hat dieser im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, so etwa die Höhe der Rückstände, die Ursachen, die zu dem Energiekostenrückstand geführt haben, die Zusammensetzung des von einer eventuellen Energiesperre bedrohten Personenkreises (insbesondere mitbetroffene Kleinkinder), die Möglichkeiten sowie die Zumutbarkeit anderweitiger Energieversorgung, das in der Vergangen gezeigte Verhalten, etwa ob es sich um einen erstmaligen oder einen wiederholten Rückstand handelt, eventuelle Bemühungen, das Verbrauchsverhalten anzupassen, sowie einen erkennbaren Selbsthilfewillen. Eine solche umfassende Gesamtabwägung kann im hier vorliegenden Eilverfahren jedoch nicht erfolgen, da dieses nur eine summarische Prüfung vorsieht und sich die relevanten Umstände nicht sämtlich aus der Leistungsakte ergeben.

Das dem Leistungsträger nach § 22 Absatz 5 Satz 1 SGB II eingeräumte Ermessen kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 5 Satz 2 SGB II eingeschränkt sein. Wie der Gebrauch des Wortes „sollen” in dieser Norm verdeutlicht, ist das Ermessen des Leistungsträgers in diesen Fällen im Sinne einer positiven Übernahmeentscheidung gebunden. Das bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel entsprechende Schulden zu übernehmen hat und lediglich in atypischen Fallen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann.

Diese Voraussetzungen sind im hier zu entscheidenden Fall erfüllt. Zwar ist der Antragsteller nicht im engeren Sinne vom Verlust seiner Wohnung bedroht. Allerdings wird diese bereits seit Mitte Januar 2009 nicht mehr mit Strom versorgt. Die Unterbrechung bzw. das Fehlen der Stromversorgung stellt eine der Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage dar (vgl. Beschluss der 21. Kammer des Sozialgerichts Bremen vom 10. Februar 2009 zum Aktenzeichen S 21 AS 6/09 ER mit weiteren Nachweisen). Eine dem Wohnungsverlust vergleichbare Notlage ist im Fall des Antragsteller insbesondere deshalb zu bejahen, weil er gerade sowohl zur Bereitung warmen Wassers als auch zum Kochen auf die Versorgung mit Strom angewiesen ist. Ein so genannter atypischer Fall hat von der erkennenden Kammer daher nicht erkannt werden können, weshalb die Antragsgegnerin wie aus dem Beschlusstenor zu 1. zu ersehen zu verpflichten war.

In diese Verpflichtung waren Wiederanschaltkosten der swb nicht mit einzubeziehen, da diese bereits in dem dem Antragsteller auch in Rechnung gestellten Betrag von 85,76 Euro mit enthalten sind.

Um neuerlichen Rückständen des Antragstellers entgegen zu wirken, war die Übernahme der Stromkosten allerdings mit entsprechenden flankierenden Maßnahmen zu versehen (vgl. hierzu Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2007 zum Aktenzeichen L 28 B 2169/07 AS ER). Die erkennende Kammer hat deshalb vorliegend von der in § 86 b Absatz 2 Satz 4 SGG in Verbindung § 938 Zivilprozessordnung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, zur Erreichung des Zwecks der Anordnung diese von einer weitergehenden Mitwirkungshandlung des Antragstellers abhängig zu machen. Die dauerhafte Versorgung mit Strom und damit der dauerhafte Erhalt der Wohnung, der Zweck einer Schuldenübemahme nach § 22 Absatz 5 SGB II sein muss, kann nur erreicht werden, wenn flankierend zur Übernahme der Schulden wegen Stromkosten der Antragsteller auch dazu bereit ist, einer Erbringung der Stromkosten als Sachleistung durch direkte Überweisung fälliger Abschlagzahlungen an die swb zuzustimmen und so ein weiteres langwieriges Verfahren darüber, ob der zuständige Träger dazu auch ohne Zustimmung berechtigt wäre, vermieden wird. Die vom Gericht zur Bedingung gemachte Mitwirkungshandlung des Antragstellers entspricht im Übrigen ganz offensichtlich auch seinen Vorstellungen (vgl. dazu seinen Widerspruchsschriftsatz 14. Februar 2009 sowie seinen Antragsschriftsatz vom 19. Februar 2009).

Dem Antrag war somit in vollem Umfang stattzugeben.

Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Absatz 1 SGG.

Dieser Beschluss ist nach § 172 Absatz 3 Nr. 1 SGG nicht anfechtbar, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (vgl. § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG).

Unterschrift

 

 
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